DN. 1940 Nr. 43 738 der Verwandtschaft) geleiteten Betrieben be schäftigt sind, nach Möglichkeit ein Quartier in anderen Betrieben, die von deutschen Männern geleitet werden, erhalten. Die Polizeidienst stellen werden ersucht, nach Möglichkeit ent sprechendes zu veranlassen. 4. Bekämpfung der A r b e i t s u n l u st und -niederlegung. Die Nachgeordneten , Polizeidienststellen werden nochmals angewiesen, vor allem Fälle von Arbeitsunlust und -niederlegung, soweit nicht an Ort und Stelle derartige Erscheinun gen behoben werden können, sowie andere Ver gehen und Verbrechen der Polen den Polizei- leit-stellen zur weiteren Veranlassung zu melden. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß die gegebenen Anordnungen Uber die Behandlung der im Reich eingesetzten polnischen Zivilarbeiter und -arbei- terinnen bindende Richtlinien sind und daß darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen zur Einengung der Lebenshaltung der Arbeitskräfte polnischen Volkstums ohne vorherige Zustimmung des Reichs- führers U und Chefs der Deutschen Polizei getroffen werden dürfen. Für die Regelung des Einzel falles und die Beseitigung örtlicher Schwierig keiten muß dagegen die Initiative der jeweiligen Dienststellen im Rahmen der gegebenen Vorschriften maßgebend sein. III. Da mir von Parteidienststellen wiederholt Klagen zugegangen sind über würdeloses Verhalten gegenüber polnischen Arbeitskräften durch Aufnahme in die engere Hof- und Tischgemeinschaft, mache ich es den Nachgeordneten Dienststellen erneut zur Pflicht, mit allem Nachdruck für die Einhaltung der oom Reichsführer ff gegebenen Verhaltungsvorschriften (siehe meine Anordnung vom 4. 4. 1940 — 1 6 336/313 —) zu sorgen und zu veranlassen, daß gegen Verstöße gebührend eingeschritten wird. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 733 Bekleidung der entlassenen polnischen Kriegs gefangenen. — I 6 572/19 vom 24.1». 1949 —. Auf Grund einer Anordnung des Oberkomman dos der Wehrmacht vom 22.5.1940 — 2t 24. 11a AWA./Kriegsgef. I c Nr. 1764/40 — sind die pol nischen Kriegsgefangenen, sofern sie sich nicht vorher Zivilkleidung aus der Heimat kommen lassen konnten, in Uniform (Rock, Hose, Kopfbekleidung, Schuhzeug) entlassen worden. Auf meine Eingabe hat das OKW. mit Anord nung vom 17.10.1940 — 2 k 24. 23 Kriegsgef. — (II) Nr. 3301/40 — bestimmt, daß mit Rücksicht auf die nunmehr eingetretene kalte Jahreszeit den zukünftig noch zur Entlassung kommenden polnischen Kriegsge fangenen auch der Mantel belassen wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 738 Bekleidung für französische Kriegsgefangene. — Versorgung mit Wäsche aus Frankreich. — I 8 572/29 vom 24.19.1949 —. Durch Verfügung des Reichspostministers vom 25.9.1940 — I 2299 — 6 — ist ab 1.10.1940 die Versendung von Paketen und Päckchen aus dem be setzten Frankreich an französische Kriegsgefangene in Deutschland zugelassen. Den Gefangenen können alle zwei Monate ein Paket bis zu 5 und jeden Monat wahlweise zwei Päckchen bis 500 § oder ein Päckchen bis 1000 § zugesandt werden. Die französischen Kriegsgefangenen haben hier durch die Möglichkeit, sich Wäsche von ihren Ange hörigen aus der Heimat schicken zu lassen. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 738 Herufsausbttöuns unü wirtschastsberatung. Einstellung von fremdvölkischen Arbeitskräften als Lehrlinge in Berufe des NNSt. — IIK 199 vom 22.19.1949 —. Es besteht dringende Veranlassung, meine An ordnung (vertrauliches Rundschreiben) vom 6.4.1940 — II K 100 — den LBsch. und besonders den KVsch. ins Gedächtnis zu rufen. In jedem Fall eigenmäch tigen Vorgehens in diesen Fragen muß ich die Ver antwortlichen künftig persönlich zur Rechenschaft ! ziehen. Ich weise dabei auch auf die Notwendigkeit hin, daß Anordnungen von allgemeiner Bedeutung durch die LBsch. an ihre Nachgeordneten Dienststellen auf schnellstem Wege weitergegeben werden müssen. Des weiteren weise ich in diesem Zusammenhang auf meine Anordnung betr. Sicherstellung der Berufs ausbildung während des Krieges vom 13. 12. 1939 II K 100 — (Sonderdruck) hin, durch die die Ver antwortung auf dem Gebiet der praktischen Berufs ausbildung innerhalb der KBsch. auf die LdwSch.