DN. 1940 Nr. 40 734 Organisation unü allgemeine Verwaltung. Prospektbeilage zur Dienstpost (RNSt.-Taschen- kalender 1941). — IV^ I 264 vom 24. 10. 194» —. Die Zweigniederlassungen der Reichsnährstand- verlags-G. m. b. H. in Berlin N4, Linienstr. 139/140, übersenden den Dienststellen des RNSt. Kalender prospekte zur Werbung für den Absatz des RNSt.- Taschenkalenders 1941. Die Nachgeordneten Dienst stellen werden angewiesen, die Werbematznahmen des Verlages zu unterstützen und auf die Dauer von ungefähr drei Monaten der ausgehenden Dienstpost die Prospekte beizulegen. Briefe an Behörden und sonstige amtlichen Stel len kommen für'eine Prospektbeilage nicht in Frage. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 733 Finanz- und Vermögensverwaltung. Ausdehnung des Geltungsbereiches des Erstattungsgesetzes. — IV8 l 7356/0 vom 18. 16. 1940 —. Durch die im Reichsgesetzbl. I S.1310 veröffentlichte Verordnung vom 26. 9. 1940 gilt das Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichen Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. 4. 1937 (RGBl. I S. 461) nebst Durchführungsverord nung vom 29. 6. 1937 (RGBl. I S. 723) mit Wirkung vom 1. 11. 1940 ab auch in den Reichsgauen der Ost mark, im Neichsgau Sudetenland, in den eingeglie derten Ostgebieten und für die im Protektorat Böhmen und Mähren errichteten reichseigenen Behörden. Da diese Verordnung auch für den Bereich des RNSt. Anwendung findet, gelten für die LBsch. der genannten Gebiete auch die Allgemeine Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt schaft vom 16. 12. 1937 (LwRMBl. 1938 S. 5) sowie die Dienstanweisung Les RNSt. vom 4. 2. 1938 — IV8 I 430/38 — I VK II Een. 2010 — (DN. S. 77). Die in dieser Dienstanweisung zu 8 K 8 vorgeschrie bene Fassung der in dem Erstattungsbeschlutz aufzu nehmenden Rechtsmittelbelehrung ist gleichfalls an zuwenden. Das Erstattungsgesetz und die Allgemeine An ordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 16. 12. 1937 sowie die Dienst anweisung des RBF. vom 4. 2. 1938 zur Ausführung des Erstattungsgesetzes und der Durchführungsver ordnung vom 29. 6. 1937 sind in der Kassenordnung des RNSt. als Anhang 13 abgedruckt. Am Kopfe des Anhangs ist auf die Ausdehnung des Geltungs bereiches unter Bezugnahme auf DN. Nr. 43/1940 hinzuweisen. An die Landesbauernschaften Alpenland, Donauland, Südmark, Sudetenland, Danzig - Westpreutzen, Wartheland, Ostpreußen und Schlesien. — DN. 1940 S. 733 Setriebsgemeinschast. Behandlung der im Reich eingesetzten Zivil arbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums. — I 6 199 vom 24. 19. 1949 —. I. Der Reichsführer ft und Chef der Deutschen Polizei hat zu seinem Erlass vom 8. 3. 1940 — 8 — IVI) 2 — 382/40 —, mitaeteilt in meiner Anord nung vom 4. 4.1940 -- I 8 336/313 — (DN. S. 218), einen Eraämungserlatz vom 3. 9. 1940 — 8 — IVO 2 — 3382/40 — an die Landesregierungen. Reg.- Präsidenten, Reichsstatthalter in der Ostmark und den Reichskommissar für die Saarpfalz herausge geben, aus dem ich Nachstehendes zur Kenntnis und Beachtung gebe: Die Bestimmungen des Erlasses vom 8. 3. 1940 — 8 — IVI) 2 — 382/40 — über die Behandlung und Kenntlichmachung der polnischen Zivilarbeiter und -arbeiterinnen finden keine Anwendung 1. auf Arbeitskräfte, die vor dem 1. 9. 1939 in das Reich gekommen sind, 2. auf Arbeitskräfte aus dem Generalgouverne ment und den eingegliederten Ostgebieten, die dem polnischen Volkstum nicht angehören, soiern ihre nichtpolnische Volkstumszugehörig keit erwiesen ist. Dieser Nachweis ist von den Arbeitskräften selbst zu führen. Bis zur Er bringung dieses Nachweises unterliegen sie allen für die Arbeitskräfte polnischen Volks tums geltenden Bestimmungen.