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Recht. Nachbarrecht. Anpflanzung von Bäumen an Reichsstrahen. Schädliche Einwirkung auf benachbarte landwirt schaftliche Kulturen. — IO ä 74 vom 11. 10. 194V —. Die LBsch. Weser-Ems hat aus besonderem An laß vor einiger Zeit die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfange sich die Bepflanzung von Stra ßenzügen mit Allee- oder Chausseebäumen schädlich auf den Ertrag der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen auswirkt. In dem erwähnten Fall war ein Stück einer Reichsstraße verlegt und die neue Stra ßenführung mit Eichen bepflanzt worden. Die an die Straße angrenzenden Grundstücke werden aus schließlich landwirtschaftlich genutzt. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben gegen diese Be pflanzungsart Einspruch erhoben mit dem Hinweis, daß in Zukunft durch die erhebliche Beschattung der Ackerflächen sich Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung einstellen werden. Die vom Eeneralinspektor für das deutsche Stra ßenwesen und den beteiligten Stellen des RNSt. ab gegebenen Gutachten sind sich darin einig, daß ein schädlicher Einfluß von als Straßenbepflanzung ver wendeten Eichen auf nahegelegene Grundstücke nicht geleugnet werden kann, weichen aber hinsichtlich des Umfangs und der Ursachen schädlicher Einwirkung voneinander ab. Der Eeneralinspektor ist grundsätzlich bereit, der artige im Interesse der Erzeugungsschlacht uner wünschte Auswirkungen auf das Mindestmaß zu be schränken. Etwaige einschlägige Erfahrungen sind mir zu berichten und Maßnahmen zur Abwendung von Schäden vorzuschlagen. An die Landcsbauernschaften. — DN. 1940 S. 721. Feststellung des Erbbrauchs nach dem REG. — IOe 178 vom 18. 10. 1940 —. Die „Deutsche Justiz" Nr. 41 veröffentlicht im Anschluß an einen sehr lesenswerten Aufsatz von Erbhofgerichtsrat Dr. Karl Hopp, Mitglied des Reichserbhofgerichts, eine gute Übersicht über die Rechtsfolgen der getroffenen Feststellungen. Mit Zu stimmung des Verfassers wird sie nachstehend abge druckt. Im Nachgang zu meiner Anordnung vom 8. 10. 1940 — 16 c 178 — (DN. S. 691) empfehle ich den LBsch., bei der Bekanntmachung der Erb bräuche in den Wochenblättern dieses Schema zu ver werten und dabei jedes einzelne Anerbengericht namentlich aufzuführen. Auf diese Weise erhält jeder Bauer die einfachste Möglichkeit, sich selbst zu verlässig über den für seinen Erbhof geltenden Erb brauch zu unterrichten. Übersicht über die Rechtsfolgen der getroffenen Feststellungen Bezirk Für die gesetzliche Anerbenfolge' gilt Bestimmung des Anerben innerhalb der ersten Ordnung durch den Bauern ist zulässig (Söhne, Sohnessöhne) 1. Kammergerichtsbezirk 2. OLGVez. Bamberg Ältestenrecht (kraft Brauchs) ohne Genehmigung des AEG a) AEEBez. Aub, Miltenberg und Ochsenfurt (hier jedoch mit Ausnahme der Gemeinden Eibelstadt, Frickenhausen bei Ochsenfurt, Eoßmannsdorf a. M., Kleinochsenfurt, Ochsenfurt, Marktbreit, Segnitz, Sommerhausen und Winterhausen) Ältestenrecht (kraft Brauchs) ohne Genehmigung des AEG b) übrige Teile des OLGVez. 3. OLGVez. Braunschweig Jüngstenrecht (ersatzweise kraft Gesetzes) ohne Genehmigung des AEG a) AEEBez. Hasselfelde und AEBez. Walkenried Jüngstenrecht (ersatzweise kraft Gesetzes) ohne Genehmigung des AEG b) Übrige Teile des OLGVez. Ältestenrecht (kraft Brauchs) nur mit Zustimmung des AEG, wenn ein wichtiger Grund vorliegt 4. OLGVez. Breslau S. OLGVez. Celle Jüngstenrecht (ersatzweise kraft Gesetzes) ohne Genehmigung des AEG a) AEGBez. Bersenbrück und Quakenbrück Jüngstenrecht (kraft Brauchs) nur mit Zustimmung des AEG, wenn ein wichtiger Grund vorliegt b) LGBez. Aurich: AEEBez. Bramsche, Cuxhaven, Dorum, Bad Essen, Freiburg (Elbe), Herzberg (Harz), Iburg, Jork, Melle, Neuhaus (Oste), Os nabrück, Osten, Osterode (Harz), Otterndorf Jüngstenrecht (ersatzweise kraft Gesetzes) ohne Genehmigung des AEG c) übrige Teile des OLEVez. Ältestenrecht (kraft Brauchs) nur mit Zustimmung des AEG, wenn ein wichtiger Grund vorliegt