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RAD.-Pflicht während des Krieges vorläufig nicht herangezogen werden: n) Angehörige eines Mangelberufs. b) Angehörige eines Schonbetriebes in der Kriegs wirtschaft. Hierzu gehören die Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft, der Forst- und Holz wirtschaft. cf Bereits zurückgestellte bzw. uk-gestellte Ersatz reservisten I, wenn die Gründe, die zu ihrer Zurückstellung bzw. llk-Stellung geführt haben, zur Zeit noch bestehen. 6) e) Entstehen Zweifel, ob ein Wehrpflichtiger den unter a bis c genannten Gruppen angehört, ist Nachprüfung durch die zuständigen Arbeits ämter gemäß Erlaß OKW. vom 1. 2. 1940 — Nr. 351/40 geh. — zu veranlassen und ent sprechend deren Ergebnis vom Wehrbezirks kommandeur zu entscheiden. Seine Entschei dung ist auch für den RAD. maßgebend. IV. Aus den genannten Erlassen des OKW. ergibt sich, daß die Wehrbezirkskommandos unter Einschal tung der Dienststellen der Arbeitseinsatzverwaltung Uber die Heranziehung zum RAD. entscheiden. Ein sprüche gegen eine etwaige Heranziehung landwirt schaftlicher Berufsangehöriger zum RAD. entgegen den dafür geltenden Bestimmungen sind daher bei den zuständigen Wehrbezirkskommandos unter Ein schaltung der Dienststellen der Arbeitseinsatzverwal tung zu erheben. An die Landes- und Kreisbauernschasten. — DN. 1940 S. 718. Versorgung der Polen mit Spinnstoffwaren. Ausgabe der Reichskleiderkarte an Polen. — I 6 572/17 vom 17. 10. 1840 —. Nach einem Runderlaß des Reichswirtschafts ministers vom 13. 9. 1940 — Nr. 565/40 BWA. — gilt folgendes: „1. Die Reichskleiderkarte wird in folgenden Ge bietsteilen der eingegliederten Ostgebiete an die polnische Bevölkerung noch nicht ausgegeben: s) Provinz Schlesien: Sosnowitz, Bendzin, Ehrza- now, Olkusch, Saybusch, Kreisteil Zawiercie und Vlachownia (Gebiete jenseits der Poli zeigrenze) ; b) Provinz Ostpreußen: Regierungsbezirk Zichen- au und Kreis Suwalki (zu Reg.-Bez. Gum binnen). 2. Die Wirtschaftsämter des Altreichs einschl. Ostmark und Sudetengau haben davon auszugehen, daß sämtliche Polen, die in den ein- gegliederten Ostgebieten — mit Ausnahme der unter 1 aufgeführten Gebietsteile — ihren Wohnsitz haben, die Reichskleiderkarte besitzen bzw. vom Wirtschaftsamt ihres Wohnsitzes er halten können; gegebenenfalls sind sie dorthin zu verweisen. Die Wirtschaftsämter im Altreich dürfen lediglich an solche Polen die Reichs kleiderkarte — und zwar mit 105 Ve- zugsabsch nitten — ausgeben, die in ihrem Bezirk ihren ständigen Wohnsitz haben. Bei polnischen Arbeitern wird das in der Regel nicht der Fall sein. 3. Polnische Wanderarbeiter aus dem Generalgouvernement und aus den unter Zif fer 1 aufgeführten Gebieten erhalten die Reichs kleiderkarte mit 75 Bezugsabschnitten nach folgenden Richtlinien: a) Die Abgabe erfolgt auf Antrag durch das Wirtschaftsamt des Arbeits- (Aufent halts-) Ortes gegen Vorlage und Eintragung auf der Wanderpersonalkarte. o) Erstreckt sich der in der Arbeitskarte ange gebene Arbeitszeitraum nicht mindestens bis zum 31. 8. 1941, so sind für jeden fehlenden Monat fünf Abschnitte der 75-Punkt-Karte durch Beschriften zu entwerten. Dabei ist links (d. h. bei den Abschnitten 146 bis 150) zu beginnen. Beträgt der in der Arbeitskarte angegebene Ar tz e i t s z e i t r a u m weniger als zwei Monate — gerechnet vom Tage des An trages —, so ist keine Reichskleider karte zu erteilen. c) Wird der in der Arbeitskarte angegebene Arbeitszeitraum von der zuständigen Behörde . verlängert, so ist auf Antrag eine neue Reichskleiderkarte auszustellen. Hierbei ist der Zeitraum der Verlängerung als der Arbeitszeitraum im Sinne von Ziff. b an zusehen. 6) Die ausgegebenen Reichskleiderkarten sind durch Stempelaufdruck oder handschriftlich mit Tinte — großes ? — zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß so erfolgen, daß sie nicht ohne Beschädigung sonstiger Eintragungen entfernt werden kann. e) Diese Regelung gilt nicht für poknische Kriegs- gefangene in Lagern. k) Bezugscheine für polnische Arbeiter sind vor läufig nicht mehr auszustellen." Bezüglich Behandlung der im Altreich zum Ein satz gekommenen eindeutschnngsfähigen Polen aus den eingegliederten Ostgebieten liegen seitens des Reichswirtschaftsministers noch keine näheren Be stimmungen vor. Für sie kommt daher zunächst die Neichskleiderkarte mit 105 Vezugsabschnitten in Frage. Bei etwaigen Schwierigkeiten mit den Ve- zirkswirtschaftsämtern bzw. Wirtschaftsämtern ist mir zu berichten, damit ich das Erforderliche veranlassen kann. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 719.