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wendige Instandsetzungsarbeiten und, soweit das Material dafür vorhanden ist, die Neuanlage von Eemcindewegen durch Einsatz von polnischen Zivil arbeitern durchzuführen. Auf Grund dieser An regung wird den Gemeinden nahegelegt werden, polnische Zivilarbeiter für den gemeindlichen Wege bau in Anspruch zu nehmen. Die Finanzierung der Wegebauarbeiten wird den Gemeinden im allgemei nen keine Schwierigkeiten bereiten, da die hierfür vorgesehenen Etatmittel infolge des seit langem be stehenden Mangels an Arbeitskräften bisher nicht ausgenutzt werden konnten. Soweit Ausbesserungs arbeiten an den Kreisstraßen ausgeführt werden sollen, sind Verhandlungen darüber mit dem zustän digen Landrat zu führen. 5. Einsatz in Zucker- und Stärkefabri ken, Flachsrösten u. ä. Der vordringlichste Bedarf an Arbeitskräften der Zucker- und Stärkefabriken, der Flachsrösten und sonstiger Verarbeitungsbetriebe für landw. Erzeug nisse, die einen ausgesprochenen Saisoncharakter haben, wird zu dem Zeitpunkt, zu dem die landw. Betriebe Arbeitskräfte vorübergehend abgeben kön nen, zum großen Teil gedeckt sein. Diese Verarbei tungsbetriebe werden aber voraussichtlich noch im November oder Dezember weitere Arbeitskräfte be nötigen. Der Einsatz von polnischen Zivilarbeitern in diesen Betrieben hat zur Voraussetzung, daß die Be triebe sich verpflichten, die Kräfte den landw. Be trieben wieder zur Verfügung zu stellen, sobald sie von diesen angefordert werden. Dabei ist darauf zu achten, daß die ausländischen Arbeitskräfte in den geringer bezahlten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, damit der Unterschied in der Entlohnung nach ihrer Rückkehr in die Landwirtschaft nicht zu groß ist und dadurch die Arbeitswilligkeit nicht beeinträchtigt wird. V. Unterbringung, Verpflegung und Entlohnung. ' Die vorübergehend außerhalb der landw. Be triebe beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte sollen in den Betrieben verbleiben, denen sie vom Arbeits amt zugewiesen wurden. Ebenso soll die Verpflegung nach Möglichkeit wie bisher in den landw. Betrieben erfolgen. Bei vorübergehendem Einsatz in einer Beschäfti gung außerhalb des landw. Betriebes richtet sich die Entlohnung nach der für das Arbeitsverhältnis gel tenden Tarifordnung. Dabei ist zu beachten, daß die Sozialausgleichsabgabe von dem jeweiligen Träger der Arbeit nach der Verordnung vom 5. 8. 1940 (RGBl. I S. 1077) zu entrichten ist. Die Entschädi gung des landw. Betriebsführers für Unterbringung und Verpflegung richtet sich sinngemäß nach 8 9 der RTO. Sie ist von dem dem polnischen Zivilarbeiter auszuzahlenden Lohn abzuziehen und dem landw. Betriebsführer unmittelbar zu erstatten. VI. Die organisatorische Vorbereitung und Durchführung des vorübergehenden Ein satzes von Ausländern, insbesondere polnischen Zivil arbeitern außerhalb der landw. Betriebe liegt in der KVsch. Diese hat sich schon jetzt einen Überblick über die Zahl der voraussichtlich während der Winter monate in den landw. Betrieben vorübergehend ent behrlichen Arbeitskräfte zu verschaffen sowie über die Möglichkeit des Einsatzes dieser Kräfte in den vor gesehenen Arbeiten außerhalb der landw. Betriebe. Hierzu ist in den KBsch. eine Besprechung zwischen dem KVF. und dem Staatlichen Forstamt, den RNSt.-Forstämtern, dem Landrat, der LVA., den Wasserwirtschaftsämtern bzw. ihren Außenstellen und den Krsiskulturbauämtern notwendig. Zur Feststellung der Zahl der in der Landwirt schaft vorübergehend entbehrlichen Arbeitskräfte ist eine Befragung der einzelnen Betriebe unangebracht. Diese Feststellungen können über den OVF. getroffen werden, der auf Grund seiner örtlichen Kenntnis in der Lage sein wird, die Zahl der vorübergehend ent behrlichen Kräfte und Dauer ihrer Entbehrlichkeit anzugeben. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 713. Erfüllung der Reichsarbeitsdienstpflicht von Er- satzrefervisten l des Eeburtsjahrgangs 1920 und jüngerer Geburtsjahrgänge. — I 6 342/k vom 17. 10. 1940 —. Nachstehend gebe ich die Bestimmungen über die Heranziehung zur Erfüllung der RAD.-Pflicht von Ersatzreservisten I des Eeburtsjahrgangs 1920 und jünger bekannt, soweit diese für den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft Bedeutung haben. I. Im Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW.) vom 24. 1. 1940 — Nr. 666/40 — sind Be stimmungen über die Nichtheranziehung von Ange hörigen der Landwirtschaft enthalten, die, soweit sie . die Nichtheranziehung landwirtschaftlicher Berufs- angehöriger betreffen, durch die Bestimmungen des später genannten Erlasses vom 15. 5. 1940 — Nr. 4162/40 — ersetzt worden sind. II. Der Erlaß des OKW. vom 15. 3. 1940 — Nr. 1540/40 — enthält Bestimmungen über die vor zeitige Entlassung von RAD.-Angehörigen aus dem RAD. Danach beträgt die RAD.-Zeit in der Regel sechs Monate. Eine vorzeitige Entlassung aus dem RAD. kann bei Genehmigung von nachträglich ge stellten Zurückstellungsanträgen durch den für den Wehrpflichtigen zuständigen Wehrbezirkskomman deur erfolgen. Die Wehrbezirkskommandos benach richtigen von der erteilten Genehmigung der Zurück stellungsanträge die ihnen angeschlossenen RAD.- Meldeämter zur Durchführung des Entlassungs verfahrens. III. Durch Erlaß des OKW. vom 15. 5. 1940 — Nr. 4162/40 — wird bestimmt, daß zur Erfüllung der