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715 DN. 1940 Nr. 42 Kündigung versagen und dadurch die Arbeitskräfte an die Arbeitsstellen binden, oder, falls der Vetriebs- führer das Arbeitsverhältnis zu lösen wünscht und nach Lage der Dinge die Zustimmung zur Kündigung erteilt werden mutz, sich rechtzeitig um anderweitige Unterbringung der Arbeitskräfte bemühen, so datz diese der Landwirtschaft erhalten bleiben. Die entlassenen und in der Landwirtschaft ein gesetzten ehemaligen polnischen Kriegsgefangenen unterliegen gleichfalls der RTO. für polnische landw. Arbeitskräfte und sind daher hinsichtlich der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses diesen gleichgestellt. III. Auf die Notwendigkeit der Weiter beschäftigung der polnischen Zivilarbeiter sind die Vetriebsführer nachdrücklich hinzuweisen sowie darauf, datz bei ihrer Entlassung keine Gewähr für die Wieder- oder Ersatzbeschaffung im nächsten Jahre gegeben werden kann und datz durch einen zweck mäßigen Einsatz der Arbeitskräfte über Winter die Möglichkeit gegeben ist, die Erzeugungskraft der Be triebe auf weite Sicht zu steigern. Ich bin mir jedoch bewuht, datz es nur in den wenigsten Fällen eines solchen Hinweises an die Be- triebsfiihrer bedarf, da offensichtlich in fast allen landwirtschaftlichen Betrieben seit Ausbruch des Krieges, zum Teil auch seit erheblich längerer Zeit viele für die nachhaltige Erzeugung dringend not wendige Arbeiten liegengeblieben sind, für die jetzt die Möglichkeit einer Nachholung mit relativ billigen Arbeitskräften gegeben ist. Bezüglich der Belastung der landw. Betriebe durch die Überwinterung der polnischen Zivilarbeiter ist darauf zu verweisen, datz die vom Betriebsführer zu -tragenden Kosten des Rücktransportes und der Wiederanwerbung im Frühjahr dem in den Winter monaten zu zahlenden Barlohn etwa entsprechen werden. Bei Auftreten von Widersetzlichkeiten der polni schen Zivilarbeiter nach Vekanntwerden der Über winterung in Deutschland ist rechtzeitig die zuständige Polizeibehörde einzuschalten. Gegebenenfalls ist darüber hierher zu berichten. IV. Für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte, insbesondere der polnischen Zivilarbei ter während des Winters gelten folgende Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichsforstamt, dem deutschen Eemeindetag und den Abt. II G, II? und III E des VA. festgelegt sind. 1. Betriebsarbeiten. Der größte Teil der Arbeiter wird während des Winters in den Betrieben, in denen sie zur Zeit ein gesetzt sind, mit laufenden Betriebsarbeiten beschäf tigt werden. Dazu kommen hauptsächlich folgende durch den bisherigen Mangel an Arbeitskräften liegengebliebene Arbeiten in Betracht: a) llnterhaltungsarbeiten an Gräben, Drainagen, Einfriedigungen, Gebäuden, Hofplätzen und Wirtschaftswegen, Dungstätten und Jauche gruben, Absammeln von Steinen, Instand setzung von Maschinen, Wagen und Geräten. d) Beihilfesähige Meliorationen vom Hofe aus, wie Aushub neuer Gräben, Rodung, Planierung, Drainierung, Umbruch und Neu ansaat. Soweit Arbeiten der vorgenannten Art nicht in genügendem Umfange vorhanden sind, oder Arbeiten der Landeskultur (im Rahmen der Wasser- und Bodenverbände), der Forstwirtschaft und des gemeind lichen Wegebaues vordringlicher sind, können die polnischen Zivilarbeiter je nach Dringlichkeit oder Lage der Witterung in eine dieser Arbeiten ein gesetzt werden. Dieser Einsatz soll möglichst unter Belassung in den jetzigen Einsatzstellen erfolgen. 2. Landeskulturarbeiten. Die Arbeitskräfte sind zunächst bei den schon früher begonnenen, durch den Krieg unterbrochenen Arbeiten einzusetzen. Die Finanzierung dieser Arbeiten ist sichergestellt. Auch neue Vorhaben können sofort begonnen werden, wenn sich die Arbeiten in der Nähe der Betriebe befinden, die Zivilpolen beschäftigen. In erster Linie sind solche Arbeiten in Angriff zu nehmen, die sich in kurzer Frist erzeugungsfördernd auswirken. Die Träger der Arbeit (Verbände, Gemeinden und öffent lich-rechtliche Körperschaften) haben dann sofort einen vorläufigen Finanzierungsplan aufzustellen und können mit der Gewährung von Beihilfen rechnen. Für die Finanzierung von Landeskulturaufgaben stehen zur Verfügung: a) Darlehen der deutschen Rentenbank- und Kreditanstalt (28jährige Laufzeit), b) eigene Leistungen der Beteiligten (vor allem Sachleistungen), c) Beihilfen aus dem Reichslandeskulturfonds auf Grund des Gutachtens des RNSt., Mittel der Länder und Provinzen, 6) Darlehen der Deutschen Rentenbank-Kredit anstalt zur Förderung des landwirtschaftlichen Wegebaues (Rdschr. vom 6. 7. 1940 — IIL 229 —). 3. Forstwirtschaft. Der Einsatz der polnischen Zivilarbeiter kann sowohl in den Staat'sforsten als auch in den Ge meinde- und Privatforsten erfolgen. In erster Linie wird der Einsatz von Hilfskräften für die Holzabfuhr im Rahmen der Holzabfuhrringe vorzusehen sein. Als weitere Arbeiten kommen in Betracht: Instand setzungsarbeiten an Forstwegen, Bodenbearbeitung und Ausführung von Pflanzungen auf Kahlschlägen und Ödland sowie Maßnahmen des F-orstschutzes. Soweit gelernte oder dazu geeignete Forstarbeiter unter den Ausländern vorhanden sind, können diese auch zu den Einschlagsarbeiten und den dazu er forderlichen Hilfsarbeiten herangezogen werden. 4. Wegebauarbeiten der Gemeinden. Ich habe den deutschen Gemeindetag darauf hin gewiesen, daß im Laufe des Winters in zahlreichen Gemeinden die Möglichkeit besteht, dringend not-