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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 7.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194000005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19400000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 7.1940
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1940, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 1. Januar 1940 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 6. Januar 1940 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 13. Januar 1940 19 20
- Ausgabe Nr. 4, 20. Januar 1940 39 40
- Ausgabe Nr. 5, 27. Januar 1940 61 62
- Ausgabe Nr. 6, 3. Februar 1940 85 86
- Ausgabe Nr. 7, 10. Februar 1940 93 94
- Ausgabe Nr. 8, 17. Februar 1940 101 102
- Ausgabe Nr. 9, 24. Februar 1940 115 116
- Ausgabe Nr. 10, 2. März 1940 131 132
- Ausgabe Nr. 11, 9. März 1940 145 146
- Ausgabe Nr. 12, 16. März 1940 155 156
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1940 167 168
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1940 197 198
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1940 249 250
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1940 271 272
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1940 295 296
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1940 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1940 331 332
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1940 347 348
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1940 369 370
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1940 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1940 399 400
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1940 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1940 435 436
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1940 457 458
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1940 469 470
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1940 483 484
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1940 505 506
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1940 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1940 527 528
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1940 547 548
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1940 561 562
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1940 573 574
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1940 589 590
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1940 607 608
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1940 621 622
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1940 635 636
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1940 655 656
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1940 671 672
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1940 683 684
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1940 707 708
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1940 731 732
- Ausgabe Nr. 44a, 6. November 1940 751 752
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1940 805 806
- Ausgabe Nr. 46, 16. November 1940 819 820
- Ausgabe Nr. 47, 23. November 1940 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1940 843 844
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1940 865 866
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1940 881 882
- Ausgabe Nr. 51, 21. Dezember 1940 903 904
-
Band
Band 7.1940
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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713 DN. 1940 Nr. 42 714 gewerblichen Wirtschaft nach Befriedigung des vor dringlichsten Bedarfs der Landwirtschaft auch kriegs gefangene Landwirte und Landarbeiter zugeführt. Um die Gesamtleistung der Kriegsgefangenen zu erhöhen, hat der Reichsarbeitsminister mit Rund erlaß vom 7. 10. 1940 — Va 5135/914 — angeordnet, daß die Berufe der in Arbeit eingesetzten Kriegs gefangenen festzustellen und die Kriegsgefangenen so umzusetzen sind, daß sie eine ihrem Beruf ent sprechende Beschäftigung erhalten. Die Arbeitsämter haben dabei zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann für einen kriegsgefangenen Facharbeiter bzw. Land arbeiter Ersatz gestellt werden muß. Grundsätzlich soll bei dem Austausch der kriegsgefangenen Fach arbeiter ein benötigter Ersatz gestellt werden. Der Arbeitsgang der von der Umsetzung betroffenen Be triebe soll so wenig als möglich gestört werden. Der Austausch erfolgt zunächst innerhalb der Arbeits amtsbezirke, darüber hinaus ist ein Ausgleich inner halb der Landesarbeitsamtsbezirke und ein Reichs ausgleich vorgesehen. II. Neben der Umsetzungsaktion sind die Arbeits ämter angewiesen, auch den Einsatz der übrigen Kriegsgefangenen dahin zu überprüfen, ob eingesetzte Kriegsgefangene inzwischen entbehrlich geworden sind. Diese Prüfung wird sich nach Abschluß der Hackfruchternte auch auf die landwirtschaftlichen Be triebe erstrecken. Der gewerblichen Wirtschaft und der Forstwirtschaft sollen dabei zur Erfüllung des dort noch vorhandenen dringenden Bedarfs wenig stens während der für die Landwirtschaft arbeits stillen Zeit die Kriegsgefangenen zur Verfügung ge stellt werden, die in der Landwirtschaft nicht drin gend (z. V. zur Viehpflege und zum Holzeinschlag) benötigt werden. Zu Beginn der landwirtschaftlichen Frühjahrsarbeiten werden diese Kriegsgefangenen für die Landwirtschaft wieder bereitgehalten. Der Erlaß enthält zunächst keine Bestimmungen über die Einschaltung der Dienststellen des RNSt. bei der Prüfung der Frage der vorübergehenden Ent behrlichkeit der Kriegsgefangenen in den landwirt schaftlichen Betrieben. Es schweben dieserhalb jedoch zur Zeit Verhandlungen mit dem Reichsarbeitsmini ster, deren Ergebnis ich umgehend mitteilen werde. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 712. Überwinterung der ausländischen Arbeitskräfte in den landwirtschaftlichen Betrieben. — I 8 336/339 vom 17. 10. 1946 —. I. Von den zur Zeit in der Landwirtschaft be schäftigten Ausländern wird nach Abschluß der Hack fruchternte und der Herbstbestellungsarbeiten ein größerer Teil derjenigen, die nicht der RTO. unterliegen (Italiener, Slowaken, Ungarn, Ukrainer) in ihre Heimat zurückkehren. Soweit die geltenden Devisenvorschriften nicht bereits die Möglichkeit des Lohntransfer für aus ländische Arbeitskräfte auch während der Winter monate bieten, wird der Reichsarbeitsminister beim Reichswirtschaftsminister darauf hinwirken, daß ent sprechende Transfermöglichkeiten geschaffen werden. Die Zahl der überwinternden ausländischen Arbeitskräfte in ihren Arbeitsstellen wird also im wesentlichen von der Bereitwilligkeit der Arbeiter abhängen, in ihren Arbeitsstellen zu verbleiben, sowie von der Einstellung der betreffenden ausländischen Regierung. Bisher hat die slowakische und jugo slawische Regierung keine Bedenken gegen ein Ver bleiben der aus diesen Ländern stammenden Arbeiter im Reich geäußert. Die ungarische Regierung legt jedoch Wert darauf, daß die ungarischen Arbeiter nach Beendigung der Hackfruchternte sämtlich in die Heimat zurückkehren. Die italienische Regierung er hebt ebenfalls keine Einwendungen gegen die Über winterung italienischer Landarbeiter in Deutschland. Sie wünscht dagegen, daß sämtliche italienische Land arbeiter einen Urlaub zum Besuch der Heimat von etwa 1 Monat erhalten. Die Frage der Überwinte rung der Ukrainer und Weißrussen ist noch nicht ge klärt. Es ist Aufgabe der Arbeitseinsatzverwaltung, in Zusammenarbeit mit den Dienststellen des RNSt. durch llmvermittlung die durch den Abzug der Aus länder in einzelnen Betrieben entstehenden Lücken auszugleichen. II. Die polnischen Zivilarbeiter — Ge sindekräfte, Wanderarbeiter und die entlassenen ehem. poln. Kriegsgefangenen — werden in ihren Arbeits stellen überwintern. Im Gegensatz zu der in der RTO. für Monats löhner geschaffenen Regelung, die ein Verlassen des Arbeitsplatzes nur nach vorausgegangener Kündigung möglich macht, endet das Arbeitsverhältnis der pol nischen Stundenlöhner nach Abschluß der Hackfrucht ernte, spätestens am 15. 12. 1940. Ich habe beantragt, den 8 13 der RTO. wie folgt zu ergänzen: „Es ist den Parteien jedoch unbenommen, das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln. Geschieht dies nicht, so ist zu dem Ausscheiden des Stundenlöhners spätestens 14 Tage vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits amtes einzuholen. Lehnt das Arbeitsamt die Zu stimmung ab, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungs frist des unbefristeten Arbeitsverhältnisses beträgt 14 Tage zum Lohnwochenschluß." Sobald dieser Zusatz zur RTO. in Kraft getreten ist, können die Stundenlöhner ebenso wie die Monatslöhner ihren Arbeitsplatz nur nach voraus gegangener Kündigung, die der Zustimmung des Arbeitsamtes bedarf, verlassen. Ich habe den Reichs arbeitsminister um Weisung an die Arbeitsämter ge beten, die Zustimmung nur dann zu erteilen, wenn es sich nach Auskunft des Betriebsführers und damit übereinstimmender Auffassung des Arbeitsamtes um leistungsunfähige, arbeitsunlustige und widersätzliche polnische Arbeitskräfte handelt. In allen anderen Fällen sollen die Arbeitsämter die Zustimmung zur
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