Serrisbsgememschust. Lohnüberweisungen slowakischer Arbeitskräfte. — I 8 463/23 vom 10. 10. 1940 —. — Nr. 69/40 D. St. 16/40 D. St. wird aufgehoben. .Der Runderlaß R. St. Es gilt nunmehr folgende Regelung: Nachfolgend gebe ich den Runderlaß des Reichs wirtschaftsministers an die Oberfinanzpräsidenten und die Devisenstelle in Wien vom 3. 9. 1940 — - . bekannt. R. St. I. Betriebssichrer slowakischer landwirtschaftlicher und gewerblicher Arbeiter, die durch Vermittlung des Reichsarbeitsministeriums und der zuständigen slowakischen Dienststellen in Deutschland Aroeit ausgenommen haben oder in Zukunft aufnehmen, stelle ich hiermit von der Verpflichtung frei, die nach Z 18 DevG. zur Lohnauszahlung an die Arbeiter erforderliche Genehmigung ernzuholen. Dies gilt nicht für die Auszahlung von Arbeits- entgellen an ausländische Grenzgänger (vgl. KL Ziffer IV 2); hierfür ist nach wie u. (2t. vor die Genehmigung der Devisenstelle einzuholen. II. Die unter Ziffer I aufgeführten Arbeiter können ihre Lohnersparnisse ab 1. 9. 1940 durch ihre Betriebsführer ohne Genehmigung bis zu folgenden Höchstsätzen in ihre Heimat überweisen lassen, wenn sie im Besitze eines von dem zustän digen Arbeitsamt ausgestellten Bankausweises sind: 1. gewerbliche Arbeiter a) verheiratete bis zu 70 RM im Monat, b) unverheiratete bis zu 60 RM im Monat; 2. landwirtschaftliche Arbeiter a) verheiratete bis zu 80 RM im- Monat, b) unverheiratete bis zu 40 RM im Monat. Forstarbeiter können die Überweisungssätze für gewerbliche Arbeiter in Anspruch nehmen. Innerhalb eines Kalendermonats darf jeweils nur eine Überweisung vorgenommen werden; die Überweisung des Monatshöchstbetrages in Teil beträgen ist also ausgeschlossen. Die Übertragung nicht ausgenutzter Monatsbeträge auf die späteren Monate ist zulässig. Die Beträge sind ausschließlich an die Deutsche Verrechnungskasse, Reichsmark-Abteilung, Berlin C 111, auf das Konto „Slowakische Arbeiter" zu über weisen. Bei der Rückkehr in die Slowakei und bei Urlaubsreifen dürfen die slowakischen Arbeiter im Rahmen der Freigrenze bis zu 10 RM inländische Scheidemünzen, Rentenbankscheine in Stücken zu 1, 2 und 8 Rentenmark oder slowakische Geldsorten, soweit diese von den Reichsbankanstalten zur Ver fügung gestellt werden können, über die Grenze mitnehmen. Die Betriebsführer werden durch ein Merk blatt, das ihnen vom Arbeitsamt zugestellt wird, Uber das bei der Überweisung zu beachtende Ver fahren unterrichtet." Soweit slowakische landwirtschaftliche Arbeiter beschäftigt werden, ist der Erlaß in geeigneter Weise bekanntzugeben. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 711. Familienunterhalt. — I 8 524/2 vom 17. 10. 1940 —. Der Reichsminister des Innern hat durch Erlaß vom 7. 10. 1940 — V k 1472/40/7900 — angeordnet, daß Arbeitsverdienst, den Familienunterhaltsberech tigte in nicht selbständiger Arbeit durch Mitarbeit bei der diesjährigen Hackfruchternte ab 15. 9. 1940 er zielen, bei Bemessung des .Familienunterhalts ab weichend von Nr. 146 Ziffer 1 des Runderlasses vom 8. 7. 1940 (RMBliV. S. 1363) in vollem Um fange außer Ansatz bleibt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 712. Einsatzbedingungen für die in der Landwirtschaft eingesetzten kriegsgefangenen Ukrainer und Weißrussen. — I 8 437/10 vom 17. 10. 1940 —. In Ergänzung zu III meiner Anordnung vom 3. 10. 1940 — I 8 437/10 — (DN. S. 673) teile ich mit, daß durch Vereinbarung des Oberkommandos der Wehrmacht und des Reichsarbeitsministers im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernäh rung und Landwirtschaft und mir die in der Land wirtschaft eingesetzten kriegsgefangenen Ukrainer und Weißrussen nach den Einsatzbedingungen für die west lichen Kriegsgefangenen zu behandeln sind, soweit die Ukrainer und Weißrussen in geschlossenen Gruppen eingesetzt werden. Diese Vereinbarung ist den Kommandanten der Stalags, in denen kriegsgefangene Ukrainer und Weißrussen zusammengefaßt sind, bekanntgegeben. Von einer allgemeinen Veröffentlichung dieser Regelung ist abzusehen. Die in Frage kommenden Vetriebsführer sind auf Rückfrage zu unterrichten. Es ist jedoch auch notwendig, daß die Vetriebsführer, die kriegsgefangene Ukrainer und Weißrussen be schäftigen wollen, vorher in Kenntnis gesetzt werden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 712. Einsatz von Kriegsgefangenen, Umsetzung von Facharbeitern. — I 8 348/40 vom 17 10. 1940 —. I. Infolge der Dringlichkeit des Bedarfs der Land wirtschaft sind vielfach Kriegsgefangene ohne Rück sicht auf ihren Beruf in landwirtschaftliche Arbeits stellen eingesetzt worden. Andererseits wurden der