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709 DN. 1940 Nr. 42 710 1. Kreisbauernschaft Eupen mit dem Dienstsitz in Eupen, umfassend den Landkreis Eupen, 2. Kreisbauernschaft Malmedy mit dem Dienstsitz in Malmedy, umfassend den Landkreis Mal medy. II. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 707. Finanz- unö Vermögensverwaltung. Einziehung von Scheidemünzen Danziger Währung. — lV 6 ll 97 vom 17. 1». 194« —. Nach einer Verordnung vom 17. 9. 1940 im Reichsgesetzbl. I S. 1331 gelten mit Wirkung a b 1. 11. 1940 die als Reichsmarkscheidemünzen zu gelassenen Scheidemünzen Danziger Währung im Nennwerte von 10, 5, 2 und 1 Pfennig nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel und sind einzu ziehen. Von diesem Zeitpunkt ab sind diese Münzen von den Kassen und Zahlstellen des RNSt. nicht mehr als Einzahlung anzunehmen. Sollten ab 1. 11. 1940 noch solche Münzen in die Kassen des RNSt. gelangen, so können sie bis zum 30. 11. 1940 ein - Termin schließlich bei allen öffentlichen Kassen und Kas sen der Reichsbankanstalten in Zahlung genommen und umgewechselt werden. Im Anh. 6 zur KONSt. ist folgendes zu streichen: In Z 2 Zeilen 10 bis 13: „ferner die Scheidemünzen Danziger Währung von 10, 5, 2 und 1 Pfennig" sowie „10, 5,"; in K 3 Zeilen 5 und 6: „und der Danziger"' Seite 106, Zeilen 8 und 9 von unten: „und die Danziger Scheidemünzen von 10, 5, 2 und 1 Pfennig" sowie „10, S,". Bei den Streichungen ist auf DN. Nr. 42/1940 hin zuweisen. An die Hauptkasse und die Landesbauernschaften (Kassen und Zahlstellen). — DN. 1940 S. 709. Grun-logen -er Erzeugung un- -es MsMes Wirtschaftsstatistik — G<eNLh«NMNg von ErhebAnzrn. — Vv 72k vom 18. 1«. 1949 —. Nach § 4 der „Ersten Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der WirtsHafts- statistik vom 19. 8. 1940" (Reichsgesetzbl. I S. 1123 ff.) können vor dem 1. 4. 1939 eingeleitete fortlaufende statistische Erhebungen, die gemäß 8 2 Absatz 2 der Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschafts statistik vom 13. 2. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 389 ff.) der nachträglichen Genehmigung bedürfen, bis zum 31. 12. d. Js. wiederholt werden, sofern Art und Umfang unverändert geblieben sind. Eine Wieder holung nach dem 31. 12. 1940 ist nur zulässig, sofern Art und Umfang der Erhebungen unverändert ge blieben sind, und der Antrag auf Genehmigung bis zum 31. 12. 1940 gestellt ist. Demzufolge sind mir, soweit es noch nicht ge- Termin schehen ist, bis zum 15. 12. d. Js. die erforderlichen Anträge einzureichen, damit ich sie an den Statisti schen Zentralausschuß weiterleiten kann. Die An träge sind mir in siebenfacher Ausfertigung mit den dazugehörigen Unterlagen, wie Erhebungsvordruck, Rundschreiben, der die Erhebung auslösende Anord nung usw., einzusenden. Die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die dem RNSt. angeschlossenen Reichsverbände sind ent sprechend zu unterrichten und zur Innehaltung dieser Anordnung anzuhalten. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 709. MeldWW statistischer Eehrburkgea. — Vv 727 vsm 1k. 1«. 1848 —. Durch die „Ersten Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschafts statistik vom 19. 8. 1940" (Reichsgesetzbl. I S. 1123 ff.) und durch den Erlaß des Vorsitzers des Statistischen Zentralausschusses vom 19. 8. 1940 — StZA. 6000/19. 8. 1940 — sind unter gewissen Voraus setzungen Befreiungen von der Eenehmigungspflicht für wirtschaftsstatistische Erhebungen verfügt. Ich verweise hierbei auf meine Anordnung betreffend Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 29. 8. 1940 — vv 663 — (DN. S. 593). Zum Zwecke einer einheitlichen Ausrichtung und Lenkung aller statistischen Arbeiten innerhalb des RNSt ist mir von allen auch nicht der Genehmigung unterliegenden Erhebungen Kenntnis zu geben. Der Mitteilung hierüber sind die erforderlichen Unter lagen, wie Erhebungsbogen, Rundschreiben usw., in dreifacher Ausfertigung beizufügen An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 710.