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DN. 1940 Nr. 41 704 703 änderungen der Nutzungsarten und der natürlichen Ertragsbedingungen von Bodenflächen (Boden- und Wasserverhältnisse) anzuzeigen. (2) Die Anzeigen sind durch die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Grundstücke dem Bürgermeister des Eemeindebezirks zu erstatten, in dem die Grundstücke liegen. Die Anzeigen können schriftlich eingereicht oder mündlich zur Nieder schrift abgegeben werden. (3) Die Anzeigen durch die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu er statten, in dem die Veränderungen eingetreten sind. Die erste nach den Bestimmungen dieses Erlasses zu erstattende Anzeige mutz alle Veränderungen umsassen, die sich seit dem Abschluß der Boden schätzung in einer Gemeinde ergeben haben. (4) Die Eigentümer und die Nutzungsberech tigten der Grundstücke sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn sich die Veränderungen auf den gan zen Eemeindebezirk oder auf größere Teile des Gemeindebezirks erstrecken. Die Anzeigepflicht ob liegt in diesem Fall nur dem Bürgermeister. II. Umfang der Anzeigen. (1) Der Anzeigepflicht nach Abschnitt I unter liegen: 1. nachhaltige Veränderungen zwischen den Nut zungsarten Ackerland, Gartenland, Grünland (einschließlich der Streuwiesen und Hutungen), Wald, Weingärten und Wasserflächen. Ver änderungen zwischen den Nutzungsarten Acker land und Grünland sind nur dann als nach haltig anzusehen, wenn sie durch eine wesent liche Veränderung der natürlichen Ertrags- Ledingungen, insbesondere der Wasserverhält nisse infolge natürlicher Vorgänge oder künst licher Maßnahmen verursacht sind; 2. die Urbarmachung von Moor und Heide, die Trockenlegung von Sümpfen u. dgl.; 3. die Anlage (Erweiterung) oder die Beseitigung (Verringerung) von Hopfen-, Korbweide- und Obstpflanzungen; 4. die Anlage oder die Beseitigung von Kalk-, Sand-, Kies-, Mergel- und Lehmgruben, Stein brüchen, Torfstichen u. dgl.; 5. die Anlage oder die Beseitigung von Fried höfen, Sportplätzen u. dgl.; 6. die Gewinnung von Neuland und der Unter gang von Ländereien z. B. durch Eindeichung, Anlandung, Abschwemmung; 7. nachhaltige und wesentliche Veränderungen der natürlichen Ertragsbedingungen von Boden flächen durch höhere Gewalt, z. B. Erdrutsch, Geröll- und Sandablagerung, oder durch wirt schaftliche Maßnahmen, z. B. Meliorationen. (2) Die Anzeigepflicht für die Veränderungen, die mit der Errichtung oder dem Abbruch von Ge bäuden verbunden sind, richtet sich nach den be reits bestehenden oder noch zu erlassenden be sonderen Bestimmungen. III. Aufgaben der Bürgermeister. (1) Die Bürgermeister weisen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke jähr lich im November in ortsüblicher Weise auf die bestehende Anzeigepflicht besonders hin. (2) bis (4) - - - IV. Schlußbestimmungen. (1) Der Zeitpunkt, zu dem die Anzeigen nach den Bestimmungen dieses Erlasses erstmalig zu er statten sind, wird noch besonders bekanntgegeben. Soweit Anzeigen bisher in anderer Form vorge schrieben waren, kommen sie von diesem Zeitpunkt ab in Wegfall." (2) - - - An die Landesbauernschaften. - DN. 1940 S. 702. Beschaffung von Schätzungskarten der Reichs bodenschätzung. — li 8 430 vom 7. 10. 194» —. Die Umstellung der Schätzungsurkarten in licht- pausfühige Form ist nunmehr wohl allerorts durch geführt, so daß die Beschaffung der billigen Licht pausen dieser neuen Schätzungsurkarten reibungslos vonstatten geht. Für die Übernahme der Schätzungs urkarten, die nicht in lichtpausfähiger Form vor liegen, habe ich schon im vorigen Jahre eine Ver einbarung mit dem Preußischen Finanzminister ge troffen, die den Erwerb von Lichtpausen der Schät zungskarten zu den gleichen Bedingungen den LBsch. ermöglicht, wie sie für die Abgabe von Lichtpausen der neuen Schätzungsurkartsn vorgesehen waren. Nachdem trotz der Kriegsverhältnisse in den Katafter verwaltungen auch die Übernahmearbeiten weiter gehen, und damit für die LBsch. nun auch die Mög lichkeit besteht, die Lichtpausen der Schätzungskarten in den Fällen zu erwerben, wo die Vervielfältigung der Schätzungsurkarten Schwierigkeiten bereitete, gebe ich nunmehr den LBsch. nachstehend Kenntnis von dem Erlaß des Preußischen Finanzministers vom 13. 10. 1939 — K V 2. 774 —, der an die Preußischen Katasterverwaltungsstellen gerichtet ist. Den nicht preußischen LBsch. empfehle ich, eine ähnliche Rege lung mit den Vermessungsbehörden ihrer Länder zu erwirken. In Bayern verbleibt es bei der bisherigen Regelung. „In Nr. 5 des Runderlasses des Reichs ministers der Finanzen vom 10. 8. 1938 — 8. 3372—18 III — ist bestimmt worden, daß die Dienststellen des RNSt. in den Fällen, in denen die vorhandenen Schätzungsurkarten nicht licht pausfähig sind, auf Anfordern Lichtpausen der Flurkarten (Mutterpausen) erhalten sollen. Den Dienststellen des RNSt. blieb es überlassen, in diese Lichtpausen durch eigene Hilfskräfte die Schätzungsergebnisse einzeichnen zu lassen. Dieses Verfahren bereitet den Dienststellen des RNSt. bei dem Mangel geeigneten Personals Schwierigkeiten und ist auch mit beträchtlichen Kosten verbunden. Der RFV. will daher auf die alsbaldige Abzeich nung der Schätzungsergebnisse durch Hilfskräfte des RNSt. verzichten. Dadurch erübrigt sich die Herstellung von Lichtpausen der Flurkarten (Mut terpausen) gemäß Nr. 5 a. a. O. Sobald die Schätzungsergebnisse in die nach Nr. 24 bis 29 meines Runderlasses vom 25. 5. 1939