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LdwSch. an mich herangetreten sind, habe ich mich mit dem Reichswirtschaftsminister in Verbindung gesetzt. Der Reichswirtschaftsminister hat in dieser Angelegenheit wie folgt entschieden: „Ich habe dem Handel ein Kontingent von Eisen und Stahl zur Verfügung gestellt. Aus diesem Kontingent ist der Eisenbedarf sämtlicher Nichtkontingentsträger zu befriedi gen. Die erforderlichen Nähmaschinen sind deshalb von Ihren Lieferanten ohne Kontroll nummer auszuliefern." Die LBsch. müssen sich also, falls Bedarf an Nähmaschinen vorliegt, unmittelbar mit den Liefe ranten, von denen sie bisher Nähmaschinen für ihre Schulen bezogen haben, in Verbindung setzen. Ein besonderer Fall gibt mir außerdem Veran lassung, darauf hinzuweisen, daß der früher übliche Preisnachlaß bei den Belieferungen von Schulen selbstverständlich heute nicht mehr in Frage kommt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 700. Sonderdruck aus dem Reichsarbeitsblatt. — llä. 110/2 vom 9. 10. 1940 —. Von verschiedenen LBsch. ist eine Nachbestellung des Sonderdruckes aus dem Reichsarbeitsblatt Nr. 21 vom 2b. 7. 1940 „Die Maßnahmen zur Erziehung und beruflichen Ertüchtigung der deutschen Jugend" aufgegeben worden. Um eine Sammelbestellung bei der Geschäftsstelle des Reichsarbeitsblattes vornehmen zu können, ist mir bis zum 1b. 10. anzugeben, wieviel Exemplare T-UD!! von jeder LBsch. noch benötigt werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 702. Grun-lagen -er Hetriebsführung. Brandgefahr auf dem Lande. — II 8 100/6 vom 24. 9. 1940 —. Der Neichsfllhrer und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern hat ein Schreiben bekanntgegeben, das der Abschnittsinspek teur der Freiwilligen Feuerwehr in der Rhein provinz an die Kreisführer der Freiwilligen Feuer wehr gerichtet hat. Da dieses Schreiben für alle LBsch. und KBsch. von Wichtigkeit ist, lasse ich seinen Inhalt nachstehend folgen: „In der Nacht vom 11. zum 12. 8. wurden durch feindliche Flieger Zelluloid-Phosphor-Plätt- chen auf freiem Gelände, Kornfeldern und Wäl dern abgeworfen. Sie sind 4 Lis 6 cm im Qua drat, 2 mm dick und enthalten im Innern eine Phosphortablette, die mit feuchtem Mull um zogen ist. Diese Zelluloidplättchen entzünden sich, wenn der Mullumschlag trocken geworden ist, was vor allem bei der Einwirkung der Sonnenstrahlen er folgt, von selbst und ergeben eine etwa 20 cm hohe Stichflamme. Es ist daher den Feuerwehrmännern, die in Berührung mit diesen Phosphorplättchen kommen, Vorsicht anzuempfehlen. Die Plättchen dürfen nicht länger als unbedingt notwendig in der Hand ge halten werden, weil sie sich jederzeit entzünden können und der darin enthaltene Phosphor schwere Brandwunden auf der Haut verursacht. Wo sie gesammelt werden, sind sie in Gläsern oder Büchsen, die mit Wasser gefüllt sind, aufzube wahren. Die Absicht, die der Feind mit dem Abwurf dieser Plättchen verfolgt, ist klar. Es sollen Brände auf den Getreidefeldern oder in Wäldern ver ursacht werden. Die Gefahr liegt darin, daß bei nasser Witterung die Plättchen in Getreidegarben ungesehen liegen bleiben und beim Einlagern des Getreides in Scheunen nach erfolgtem Trocknen durch die Entzündung des Phosphors Brände ver ursacht werden. Solche Brände sind auch auf dem Getreidefeld selbst möglich und bereits erfolgt. Es hilft dagegen nur genaues Durchsuchen des betref fenden Geländes. Für die Feuerwehren ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit, die Alarmbereitschaft auf dem Lande zu verstärken, um bei eintretenden Brän den sofort einsatzbereit zu sein. Ich bitte daher, die Ihnen unterstellten Wehrführer sofort ent sprechend zu verständigen. Uber Brände, die aus der oben geschilderten feindlichen Einwirkung entstehen, bitte ich mich schnellstens zu verständigen." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 701. Fortschreibung der Vodenschätzungsergebnisse. — II 8 400 vom 7. 10.1940 —. Von dem gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsministers des Innern vom 27. 8. 1940 — 8 3382 — 1 III — und — Via 8766/40 '6836^ , der die Anzeigepflicht Uber Ver änderungen der Nutzungsarten und der Ertrags bedingungen von Vodenflächen regelt, die bereits der Bodenschätzung unterworfen sind, gebe ich (auszugs weise) Kenntnis. „Auf Grund der 88 12 und 16 des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens (Boden schätzungsgesetz) vom 16. 10. 1934 (Neichsgesetzbl. I S. 1060) und der 88 1 und 6 des Gesetzes über die Neuordnung des Vermessungswesens vom 3. 7. 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 634) wird zur Beschaffung von Unterlagen für die Nachschätzung und die Laufendhaltung des Reichskatasters das folgende bestimmt: I. A n z e i g e p f l i ch t. (1) Die Bürgermeister, die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind ver pflichtet, nach Abschluß der Vodenschätzung in einer Gemeinde alle nachhaltigen und wesentlichen Ver-