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2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (tz 25 Abs. 1 REE.): Im ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen. XXIV. Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REG.): Ältestenrecht ist Brauch gewesen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REG.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist üblich gewesen. XXV. Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg. 1. Im Hinblick aus die gesetzliche Erbfolge (82l Abs.3 REE.): u) Ältestenrecht ist Brauch gewesen in den Bezirken der Anerbengerichte Cloppenburg, Damme, Frie soythe, Löningen, Wildeshausen, Westerstede, Vechta, Varel, Oldenburg mit Ausnahme der Gemeinde Hude. b) Jüngstenrecht ist Brauch gewesen in den Be zirken der Anerbengerichte Brake, Nordenham, Elsfleth und Delmenhorst sowie in der im Be zirk des Anerbengerichts Oldenburg liegenden Gemeinde Hude. c) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden im Anerbengerichtsbezirk Jever. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REG.): Nur im Bezirk des An erbengerichts Jever ist freie Bestimmung des An erben durch den Bauern üblich gewesen. XXVI. Oberlandesgerichtsbezirk Rostock. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs.3 REG.): Altestenrecht ist Brauch gewesen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REG.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist nicht üblich gewesen. XXVII. Oberlandesgerichtsbezirk Stettin. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REE.): Ältestenrecht ist Brauch gewesen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist üblich gewesen. XXVIII. Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs. 3 REE.): a) Altestenrecht ist Brauch gewesen in den Land kreisen Aalen, Backnang, Biberach, Crailsheim, Ehingen, Friedrichshafen, Gmünd, Hall, Heiden heim, Künzelsau, Mergentheim, Münsingen, Oehringen, Ravensburg, Saulgau, Sigmarin gen, Ulm und Wangen sowie im Stadtkreis Ulm. b) In den übrigen Teilen des Oberlandesgerichts bezirks hat ein bestimmter Brauch nicht be standen. 2. 2m Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): 2m ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen. XXIX. Öberlandesgerichtsbezirk Wien. 1. 2m Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs.3 REE.): Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden. 2. 2m Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist üblich oder Anerben recht nicht Brauch gewesen. XXX. Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken. 1. 2m Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs.3 REE.): Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden. 2. 2m Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Anerbenrecht ist nicht Brauch gewesen." An die Landes- und Kreisbauernschaftcn. — DN. 1940 S. 691. Herufsausbilüung unü tVirtjchastsberatuns« Terminplan. — II 100 vom 3. 10. 1340 —. Nach der Anordnung betr. Terminplan vom 12. 2. 1940 — II 100 — sind mir sämtliche Prü fungstermine rechtzeitig unter Beifügung einer Ab schrift zur Weitergabe an den Reichsminister für Er nährung und Landwirtschaft zu übersenden. 2ch habe festgestellt, dast mir diese Meldungen teilweise sehr verspätet zugehen, ja sogar von einzelnen LBsch. über haupt nicht zugeleitet werden. 2ch mache deshalb nochmals darauf aufmerksam, daß in Zukunft die Meldung so rechtzeitig zu erfolgen hat, daß jederzeit eine Teilnahme an der Prüfung durch den Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft und durch mich möglich ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 699. Beschaffung von Nähmaschinen für Landfrauen schulen und Landwirtschaftsschulen. — II 292/2 vom 9. 10. 1940 —. Da in letzter Zeit verschiedene LBsch. wegen Er teilung einer Kontrollnummer für die Beschaffung von Nähmaschinen für Landfrauenschulen und