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XI. Oberlandesgerichtsbezirk Hamburg. 1. 2m Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs.3 REE.): Ältestenrecht ist Brauch gewesen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REG.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist nicht üblich gewesen. XII. Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs.3 REG.): u) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht unter b und c etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Jüngstenrecht ist Brauch gewesen in den An erbengerichtsbezirken Bielefeld, Bünde, Delbrück, Gütersloh, Halle (Wests.), Herford, Lübbecke, Bad Oeynhausen, Rahden, Rietberg, Tecklen burg, Vlotho und Wiedenbrück,' in folgenden Gemeinden des Anerbengerichtsbezirks Ibben büren: Brochterbeck, Ibbenbüren Land, Met tingen und Riesenbeck; in folgenden Gemeinden des Anerbengerichtsbezirks Minden: Bark hausen, Bölhorst, Dützen, Eickhorst, Eisbergen, Haddenhausen, Häverstädt, Hausberge, Holz hausen I, Kostedt, Lohfeld, Oberlübbe, Rothen uffeln, Unterlübbe; in folgenden Gemeinden des Anerbengerichtsbezirks Warendorf: Harsewinkel und Marienfeld. c) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden in den Anerbengerichtsbezirken Altenkirchen, Her born, Hilchenbach, Siegen und Wissen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REG.): a) Anerbenrecht ist nicht Brauch gewesen in den zu 1 c ausgewiesenen Anerbengerichtsbezirken. b) Nur im Landgerichtsbezirk Hagen und in den Anerbengerichtsbezirken Marsberg und Mede bach ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich gewesen. XIII. Obcrlandesgerichtsbezirk Innsbruck. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REE.): u) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht unter b etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden in den Anerbengerichtsbezirken Vezau, Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Im ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen. XIV. Oberlandesgerichtsbezirk Jena. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 NEE.): a) Ältestenrecht ist Brauch gewesen im Anerben gerichtsbezirk Geisa. b) Jüngstenrecht ist Brauch gewesen im Land gerichtsbezirk Altenburg. c) In den übrigen Teilen des Oberlandesgerichts bezirks hat ein bestimmter Brauch nicht be standen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Abgesehen von dem zu 1 b ausgewiesenen Gebiet ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerben recht nicht Brauch gewesen. XV. Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs.3 REG.): a) Ältestenrecht ist Brauch gewesen in den Bezirken der Anerbengerichte Metzkirch, Pfullendorf und Uberlingen; in dem östlich der Tauber liegen den Teil des Anerbengerichtsbezirks Tauber bischofsheim; in folgenden Gemeinden des An erbengerichtsbezirks Achern: Bühlertal, Fur- schenbach, Kappelrodeck, Lauf, Neusatz, Obersas bach, Ottenhöfen, Sasbachwalden, Seebach und Waldulm; in folgenden Gemeinden des An erbengerichtsbezirks Buchen: Buchen, Erfeld, Elashofen, Hainstadt, Heidersbach, Hettigen- beuren - Hornbach, Hollerbach, Laudenberg, Mudau, Scheidental, Schlossau, Steinbach, Waldhausen, Walldürn und Wettersdorf; in folgenden Gemeinden des Anerbengerichtsbe zirks Heidelberg: Altenbach, Ältneudorf, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach und Lampen heim. b) in den übrigen Teilen des Oberlandesgerichts bezirks hat ein bestimmter Brauch nicht be standen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Im ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen. XVI. Oberlandesgerichtsbezirk Kassel. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REE.): a) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht unter b etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden in den Anerbengerichtsbezirken Bergen-Enkheim, Biedenkopf, Eschwege, Großalmerode, Hanau, Hessisch Lichtenau, Langenselbold, Rotenburg, Sontra, Bad Sooden-Allendorf, Windecken und Witzenhausen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Im ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen. XVII. Oberlandesgerichtsbezirk Kiel. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs. 3 REG.): g) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht im folgenden etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Jüngstenrecht ist Brauch gewesen im Anerben gerichtsbezirk Schönberg (Holst.); im An erbengerichtsbezirk Bad Bramstedt, mit Ausnahme der Gemeinden Sievershütten und