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Marktbreit, Segnitz, Sommerhausen und Win terhausen. b) In den übrigen Teilen des Oberlandesgerichts bezirks hat ein bestimmter Brauch nicht be standen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (Z 25 Abs. 1 REG.): Im ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen. III. Obsrlandesgerichtsbezirk Braunschweig. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REE.): kl) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht unter b etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden im Bezirk des Anerbengerichts Hasselfelde und des (zum Anerbengerichtsbezirk Seesen gehörigen) Amtsgerichts Walkenried. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Nur im Bezirk des An erbengerichts Hasselfelde und des (zum Anerben gerichtsbezirk Seesen gehörigen) Amtsgerichts Wal kenried ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich gewesen. IV. Oberlandesgerichtsbezirk Breslau. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs. 3 REE.): Ein bestimmter Brauch hat nicht be standen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist üblich gewesen. V. Oberlandesgerichtsbezirk Celle. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs. 3 REE.): a) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht unter b und c etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Jüngstenrecht ist Brauch gewesen in den An erbengerichtsbezirken Bersenbrück und Quaken brück. c) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden im Landgerichtsbezirk Aurich sowie in den An erbengerichtsbezirken Bramsche, Cuxhaven, Dorum, Bad Essen, Freiburg (Elbe), Herzberg (Harz), Iburg, Jork, Melle, Neuhaus (Oste), Osnabrück, Osten, Osterode (Harz) und Ottern dorf. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REG.): Nur in den zu 1 c aus gewiesenen Gebieten ist freie Bestimmung des An erben durch den Bauern üblich gewesen. VI. Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs.3 REG.): g) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht unter b etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden: im ganzen Landgerichtsbezirk Mainz (der frühe ren Provinz Rheinhessen); in folgenden Teilen des Landgerichtsbezirks Darmstadt (der früheren Provinz Starkenburg): Bezirke der Anerbengerichte Dieburg, Groß Gerau, Groß Umstadt, Lampertheim, Langen, Offenbach, - Reinheim, Seligenstadt, Bad Wimpfen; in folgenden Teilen des Landgerichtsbezirks Gießen (der früheren Provinz Oberhessen): Be zirke der Anerbengerichte Altenstadt, Butzbach, Friedberg, Gießen, Laubach, Bad Nauheim, Nidda, Ortenberg, Vilbel. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Im ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen. VII. Oberlandesgerichtsbezirk Dresden. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs. 3 REE.) Ein bestimmter Brauch hat nicht be standen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist üblich'gewesen. VIII. Obcrlandesgerichtsbezirk Düsseldorf. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REG.): a) Ältestenrecht ist Brauch gewesen im Bezirk des Landgerichts Duisburg. b) In den übrigen Teilen des Oberlandesgerichts bezirks hat ein bestimmter Brauch nicht be standen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist üblich gewesen, jedoch nicht im Bezirk des Landgerichts Duisburg. IX. Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt (Main). 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REE.): Ein bestimmter Brauch hat nicht be standen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 NEE.): Anerbenrecht ist nicht Brauch gewesen. X. Oberlandesgerichtsbezirk Eraz 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs.3 REE.): a) Ältestenrecht ist Brauch gewesen, soweit nicht unter b etwas Abweichendes festgestellt wird. b) Ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden in den Anerbengerichtsbezirken Eüssing, Jenners dorf und Oberwart. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REE.): Im ganzen Bezirk ist freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich oder Anerbenrecht nicht Brauch gewesen.