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691 DN. 1940 Nr. 41 692 Recht. Feststellung des Erbbrauchs nach dem REE. — I o c 178 vom 8.1V. 1S4V —. I. Mit Wirkung vom 5. 10.1940 richtet sich die ge setzliche Anerbensolge innerhalb der Ordnungen des 8 20 REE. und das Recht des Bauern, den Anerben innerhalb der 1. Ordnung abweichend von der gesetzlichen Anerbenfolge zu bestimmen, nach der anschließend abgedruckten Gemeinschaftlichen Bekannt machung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28.9.1940 — 8330/9 —II 1830 — (Deutsche Justiz S. 1109). Damit sind für alle Erb- und Übergabefälle, die nach dem 4. 10. 1940 eintreten, Erbbrauchsfeststellungen der Anerbenbehörden gemäß 8 21 Abs. 3 Satz 3 REE. und 8 25 Abs. 1 Satz 2 REE. überflüssig und unzulässig geworden. Für Erb- und llbergabefälle, die vor dem 5.10.1940 liegen, bleibt es bei den bisherigen Feststellungen der Anerben behörden. Noch schwebende Erbbrauchsfeststellungs verfahren für die Zeit vor dem 5.10.1940 werden nach dem bisherigen Recht durchgeführt. II. Die Bekanntmachung trifft für jeden Oberlan desgerichtsbezirk unter 1. die Feststellung zur gesetzlichen Anerbenfolge (8 21 Abs. 3 REG.), unter 2. die Feststellung zum Recht des Bauern, den Anerben innerhalb der 1. Ordnung ab weichend von- der gesetzlichen Anerbenfolge zu be stimmen (8 25 Abs.1 REG.). Zu 1: Die Feststellung „Ältestenrecht bzw. Jüngsten recht ist Brauch gewesen" bedeutet, daß künftig mangels einer anderweitigen rechtswirksamen Be stimmung des Anerben durch den Bauern der Hof kraft Gesetzes dem ältesten oder jüngsten Ange hörigen der jeweils zunächst zur Anerbenfolge be rufenen Anerbenordnung als Anerben anfällt. Die Feststellung „ein bestimmter Brauch hat nicht bestanden" bedeutet, daß künftig mangels einer anderweitigen rechtswirksamen Bestimmung des Anerben durch den Bauern der Hof kraft Ge setzes dem jüngsten Angehörigen der jeweils zu nächst zur Anerbenfolge berufenen Anerbenordnung als Anerben anfällt. Zu 2: Die Feststellung „freie Bestimmung ist nicht üblich gewesen" bedeutet, daß der Bauer künftig den Anerben innerhalb der 1. Ordnung (Söhne, Sohnessöhne) nur mit Zustimmung des Anerben gerichts abweichend von der unter 1 festgelegten gesetzlichen Anerbenfolge bestimmen kann. Die Feststellung „freie Bestimmung des An erben durch den Bauern ist üblich gewesen" oder „Anerbenrecht ist nicht Brauch gewesen" bedeutet, daß der Bauer künftig den Anerben innerhalb der 1. Ordnung (Söhne, Sohnessöhne) ohne Zustim mung des Anerbengerichts abweichend von der unter 1 festgelegten gesetzlichen Anerbenfolge be stimmen kann. Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht praktisch darin, daß die Feststellung „Altestenrecht ist Brauch gewesen" nicht mehr zwangs läufig das Recht des Bauern ausschließt, ohne an erbengerichtliche Zustimmung einen anderen Cohn zum Anerben zu bestimmen. Der Bauer kann bei Ältestenrecht den Anerben auch innerhalb der 1. Ord nung abweichend von der gesetzlichen Anerbenfolge ohne Zustimmung des Anerbengerichts in den Bezir ken bestimmen, für die unter 2 ausdrücklich festge stellt wird, daß freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern üblich gewesen ist. III. Im nächsten Heft des „Recht des RNSt." er scheint ein Aufsatz zur Feststellung der Erbbräuche in der Bekanntmachung vom 28.9.1940. Die LVsch. haben die ihre Bezirke betreffenden Feststellungen in den Wochenblättern in einer für die bäuerliche Öffentlichkeit geeigneten und verständlichen Form be kanntzugeben und zu erläutern. Das Hauptgewicht ist hierbei darauf zu legen, daß nunmehr jede Unge wißheit der Bauern über die gesetzliche Anerbenfolge innerhalb der Ordnungen des 8 20 REG. und das Recht des Bauern, den Anerben innerhalb der 1. Ord nung zu bestimmen, beseitigt und hierüber ein für allemal eine für alle Stellen verbindliche Klarheit geschaffen worden ist. Über die Veröffentlichung in den Wochenblättern ist mir bis spätestens 30.11.1940 Ikllüül je ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen. IV. Die Bekanntmachung vom 28. 9.1940 und diese Anordnung erstrecken sich nicht auf die LVsch. Sude tenland nnd die eingegliederten Ostgebiete einschließ lich des Gebietes der ehemaligen Freien Stadt Danzig. „Auf Grund des 8 9a der Erbhofrechtsverord nung vom 21.12.1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1069) in der Fassung der Verordnung vom 28. 9. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1311) wird festgestellt, daß beim Inkrafttreten des Gesetzes in den nachstehend be zeichneten Bezirken die im folgenden angegebenen Erbbräuche bestanden haben. Die Wirkungen dieser Feststellung bestimmen sich nach 8 9a Äbs. 3 der Erbhofrechtsverordnung. Der auf die Veröffentlichung folgende Tag ist der 5.10.1940. I. Kammergerichtsbezirk. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (821 Abs. 3 REG.): Ältestenrecht ist Brauch gewesen. 2. Im Hinblick auf die Bestimmung des An erben durch den Erblasser innerhalb der ersten Ord nung (8 25 Abs. 1 REG.): Freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern ist üblich gewesen. II. Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg. 1. Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge (8 21 Abs. 3 REE.): a) Ältestenrecht ist Brauch gewesen in den Anerben gerichtsbezirken Aub und Miltenberg; ferner im Anerbengerichtsbezirk Ochsenfurt, hier jedoch mit Ausnahme der folgenden Gemeinden: Eibel stadt, Frickenhausen bei Ochsenfurt, Goßmanns- dörf a. Main, Kleinochsenfurt, Ochsenfurt,