Selbstversorger; Behandlung der in der Hack fruchternte tätigen Landarbeiter. — I 6 571/5 vom 3. 10. 1840 —. Der den LBsch. mit meinem Schreiben vom 18. 10. 1939 — I 8 1170/39 — mitgeteilte Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft betreffend Selbstversorger, Behandlung der in der Hackfruchternte tätigen Landarbeiter vom 12. 10. 1939 — IIL 9 — 37 — hat nach einem Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. 9. 1940 — II 0 9 — 875 — auch für die in der diesjährigen Hackfruchternte tätigen Landarbeiter Gültigkeit. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 677. Familienunterhalt für uneheliche Kinder. — I 8 524/6 vom 3. 10. 1840 —. Nach der Durchführungsverordnung vom 5. 7. 1940 (RMBliV.S.1363ff.) zum Einsatzfamilienunter haltsgesetz vom 26. 6. 1940 (RGBl. I S. 911) ist die Familienunterhaltsberechtigung eines unehelichen Kindes nur von der Verpflichtung des Einberufenen zur Gewährung des Unterhaltes abhängig. Der Sach verhalt ist von der zuständigen Familienunterhalts- bdhörde zu prüfen. Für das Altreich muß die Verpflichtung zur Ge währung des Unterhalts durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkennung der Vaterschaft in öffentlichen Urkunden oder durch einen vom Vormundschafts gericht genehmigten Vergleich nachgewiesen werden. Für die Ostmark und den Sudetengau steht die Anerkennung der Eintragung des väterlichen Namens in Tauf- oder Geburtsregister nach den Vorschriften des 8 164 ABEV. gleich. Der Nachweis, tatsächlich zum Unterhalt des Kindes beigetragen zu haben, ist nicht mehr er forderlich. Zutreffendenfalls ist von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 677. Nachprüfung des Pachtpreises nach der stückverkehrsbekanntmachung. — I Oe 36 vom 28. 9. 1940 —. Nachstehend gebe ich Kenntnis von einem anläß lich eines praktischen Falles ergangenen Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. 7. 1940 — VIII 8 15 493/40 — an einen Regie rungspräsidenten: „Der Prüfung des Pachtpreises kommt bei der Genehmigung von Pachtverträgen besondere Bedeutung zu. Anhaltspunkte für die Berechnung des angemessenen Pachtpreises bieten die Pacht leistungsrichtlinien des RNSt. An Hand dieser Pachtleistungsrichtlinien sind in der Praxis ver schiedener LBsch. Pacht preis richtlinien entwickelt worden, die auf Grund der bei der Eutachter- tätigkeit gesammelten Erfahrungen den Pachtpreis in ein Verhältnis zum Einheitswert bringen. Wenn auch die Einheitsbewertung noch nicht über all so ausgebaut ist, daß sie den wirklich nachhalti gen Ertrag in jedem Falle erkennen läßt, so läßt sich aber von der Einheitsbewertung in Thüringen nach meinen Feststellungen sagen, daß sie durchaus brauchbare Anhaltspunkte für die Ermittlung eines gerechten Pachtpreises bietet. Hinzu kommt, daß in den hier in Frage stehenden Gebieten auch be reits die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung vor liegen, die ebenfalls bei der Begutachtung durch die KBsch. herangezogen sind. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß die gutachtliche Stellungnahme der KBsch. zutreffend ist. Stich haltige Einwendungen, die diese Stellungnahme als unrichtig dartun könnten, sind seitens des Ver pächters nicht gemacht worden. Auch aus Ihrem Bericht ergibt sich nicht, daß Sie wesentliche Be denken gegen die Angemessenheit der von der KBsch. ermittelten Pachtsätze haben. Die Stellung nahme der KBsch. kann deshalb der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nicht jede Abweichung von den so ermittelten Pachtpreisen rechtfertigt die Versagung der Geneh migung, zumal bisher allgemeinverbindliche Pacht preisrichtlinien nicht erlassen sind. Maßgebend bleibt für die Entscheidung 8 5 Abs. 1 Ziff. 5 EVV., wonach zwischen Wert und Gegenwert kein grobes Miß verhältnis bestehen darf. Für die Beurteilung der Frage, wann dieses grobe Mißverhältnis vorliegt, ist zu berücksichtigen, daß der Pachtpreis durch seine ständige Wiederkehr zu einem Faktor wird, der die landwirtschaftliche Erzeugung wesentlich be einflußt. Es besteht die Gefahr, daß die unter Be rücksichtigung des 8 5 1 Nr. 5 GVB. noch zugelas senen Pachtpreise sich zu ortsüblichen, behördlich genehmigten Pachtpreisen entwickeln und später bei der Feststellung des groben Mißverhältnisses von diesen bereits erhöhten Pachtpreisen aus gegangen wird. Daraus ergeben sich dann boden politisch unerwünschte Auswirkungen. Die Ab weichung von dem als angemessen ermittelten Pachtpreis darf deshalb nur geringfügig sein und, in Zahlen ausgedrückt, nicht wesentlich über 5 vH hinausgehen. Recht. Grund-