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675 DN. 1940 Nr. 40 676 3. Bei Verletzung der Meldepflicht finden die Vorschriften des 8 630 RVO. entsprechende An wendung. Hiernach kann das Versicherungsamt Ordnungs strafen verhängen. Für geeignete Aufklärung ist zu sorgen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 674. Ausdehnung der Invalidenversicherung auf Küstensischer. — I 6 550/1 vom 3. 10. 1940 —. I. Durch das Gesetz über die Ausdehnung der Jnva- lidenversicherung auf Küstenschiffer und Küstenfischer 0 vom 20. 8. 1940 (RGBl. I S. 1153, RABl. II 314) wurden nunmehr auch die Küstenfischer in die Alters versorgung miteinbezogen. Selbständige Unterneh mer von Kleinbetrieben der Seefischerei, die selbst zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören und regel mäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, sind für den Fall der Invalidität und des Alters genau so versichert wie unselbständig Beschäftigte. Ausgenommen von der Versicherung sind die über 60 Jahre alten Fischer, da sie eine Rentenanwartschaft nicht mehr erwerben würden. Die Einstufung in die Beitragsklassen regelt das Reichsversicherungsamt nach Anhörung des RNSt. Die Beiträge werden wie die Beiträge zur Unfallversicherung erhoben. Im Einvernehmen mit mir werden zur Zeit von der als Träger der Invalidenversicherung beauftrag ten Seekasse und dem Reichsverband der Deutschen , Fischerei die Vorarbeiten für die Einstufung in die Veitragsklassen durchgeführt. Die LBsch. Ostpreußen, Danzig-Westpreußen, Pommern, Mecklenburg, Schles wig-Holstein, Niedersachsen und Weser-Ems haben diese Arbeiten, besonders die Ermittlungen der Lan desfischereiverbände, zu unterstützen. Uber die Verhandlungsergebnisse ist mir um gehend zu berichten. II. Der Abschnitt 2 des Gesetzes enthält wesentliche Änderungen der Unfallversicherung. Nach 8 1058 sind solche Unternehmer gewerblicher Kleinbetriebe versichert, die zur Besatzung des Fahrzeuges gehören und in ihrem Betrieb regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäf tigen. Als Kleinbetrieb der Seefische- r e i gilt nach der Neufassung des 8 1058 Abs. 2 der Betrieb mit 1. Hochseekuttern bis zu 250 cbm Raumgehalt, 2. Küstenkuttern, 3. Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen. Als Jahresarbeitsverdienst der nach 8 1058 Versicherten gilt der Durchschnitt des zur Zeitdes Unfalls erzieltenJahres- einkommens. Den Durchschnitt des Jahresein kommens setzt ein Ausschuß fest, der aus dem Vor sitzenden und sechs Beisitzern aus dem Kreise der Ver sicherten besteht. Den Vorsitzenden und die Beisitzer beruft der Präsident des Reichsversicherungsamtes nach Anhörung des R N S t. Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes. Die Gemeindeverbände der Küstenbezirke haben für die im 8 1058 Abs. 2 genannten Kleinbetriebe im vor aus bemessene Zuschüsse zu den Mitgliederbeiträgen zu leisten, die sich nach dem vom Reichsversicherungs amt jeweils für fünf Jahre festgesetzten Schlüssel und nach der Zahl der in ihren Bezirken tätigen Ver sicherten bemessen. III. Das Gesetz hat schließlich für die Küstenfischerei den Personenkreis, der von der Arbeitslosenversiche rung befreit ist, durch den in das Gesetz über Arbeits vermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVE.) eingefügten 8 71 AVAVG. ausgedehnt. Hiernach ist die Beschäftigung in einem Kleinbetrieb der See fischerei auch dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie über die Küstenfischerei hinausgeht. Die Abgrenzung des Kleinbetriebes der See fischerei ist dieselbe wie in der Unfallversicherung (8 1058 Abs. 2 RVO.). IV. Im Gesetz sind die von mir gemeinsam mit dem Reichsverband der Deutschen Fischerei vertretenen Forderungen dank der verständnisvollen Unter stützung und sachkundig gestaltenden Vorbereitung durch die Seekasse im derzeit möglichen Rahmen weit gehend verwirklicht. Es ist mit Wirkung vom 1. 1. 1940 in Kraft getreten. — Für die über 60jährigen erwerbsunfähigen See- und Küstensischer, deren Altersversorgung durch das Gesetz nicht geregelt wer den konnte, wird auf anderem Wege gesorgt. Ich nehme hierzu auf meine früheren Mitteilungen Bezug (vgl. vervielfältigtes Schreiben vom 12. 4.1940 — I 6 550/3 —), — Zur weiteren Unterrichtung verweise ich auf den Aufsatz von Reg.-Rat Jantz, Berlin: „Ver besserungen der Sozialversicherung für Küstenschiffer und Küstensischer" (RABl. Nr. 25/40, II 317) und auf die im 9. und 10. Heft (3. Jahrgang) der Fach zeitschrift „Der deutsche See- und Küstensischer" zum Abdruck kommenden Aufsätze der Vertreter der See berufsgenossenschaft über „Die Altersversorgung der See- und Küstenfischer". Die LBsch. erhalten zu gegebener Zeit nähere Weisungen. An die Landesbauernschasten. — DN. 1940 S. 675.