Setriebsgemeinschaft. Einsatzbedingungen der Kriegsgefangenen mit Ausnahme der polnischen Kriegsgefangenen in der Land- und Forstwirtschaft und bei Meliorationsarbeiten. — I 8 437/10 vom 3. 10. 1940 —. I. Durch meine Anordnung vom 13. 6. 1940 — I 8 437/10 — (DN. S. 420) gab ich den Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 29. 5. 1940 — III b 11528 — bekannt. Die in dem Erlaß geregelten Einsatzbedingungen galten bis zum 30. 9. 1940. II. Anschließend gebe ich den Erlaß des Reichs arbeitsministers vom 20. 9. 1940 — III b 18 640/40 — bekannt, durch den die Einsatzbedingungen der Kriegs gefangenen mit Ausnahme der polnischen Kriegs gefangenen in der Land- und Forstwirtschaft und bei Meliorationsarbeiten für die Zeit vom 1. 10. 1940 bis zum 31. 3. 1941 geregelt sind. „Die Einsatzbedingungen der in der Land- und Forstwirtschaft und mit Meliorationsarbeiten beschäftigten Kriegsgefangenen mit Ausnahme der polnischen Kriegsgefangenen habe ich für die Zeit Termin vom 1. 10. 1940 bis zum 31. 3. 1941 im Einver nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichssorstmeister und dem Oberkommando der Wehrmacht wie folgt ge regelt: I. Die Einsatzbedingungen des Erlasses vom 29. 5. 1940 — III b 11 528/40 —, bekanntgegeben durch den zusammenfassenden Erlaß vom 10.7.1940 — Va 5135/343 — (Runderlasse ARE. Nr. 70 Termin S. 401 ff.) werden bis zum 31. 10. 1940 verlängert. II. Für die Zeit vom 1. 11. 1940 bis zum 31. 3. 1941 gilt folgendes: 1. Bei Zeitlohnarbeit ist den Kriegsgefangenen freie Unterkunft und Verpflegung zu gewäh- . reu. Bei einer Unterbringung und Beköstigung außerhalb des Betriebes sind die hierdurch ent stehenden Kosten vom Betriebsführer zu tragen. Wird die Unterkunft und Verpflegung ganz oder teilweise von der Wehrmacht übernom men, so hat der Betriebsführer hierfür folgende Entschädigungssätze an die Wehrmacht zu zahlen: Für Verpflegung täglich .... 0,80 RM (Morgenkost .... 0,15 RM Mittagskost .... 0,40 RM Abendkost 0,25 RM) Für Unterkunft täglich 0,20 RM Daneben sind für jeden Kriegsgefangenen folgende Barbeträge an die zuständigen Stel len der Wehrmacht abzuführen: Je Arbeitstag .... 0,64 RM Je Arbeitsmonat. . . 16,65 RM 2. Im übrigen gelten die Einsatzbedingungen des Erlasses vom 29. 5. 1940 — III b 11 528/40 —, bekanntgegeben durch den zusammenfassenden Erlaß vom 10. 7. 1940 — V a 5135/343 — (Runderlasse ARE. Nr. 70 S. 401 ff.) unver ändert fort. Dieser Erlaß ist auch in den Runderlassen ARE. veröffentlicht." III. Für die polnischen Kriegsgefangenen bleibt es bei den Regelungen, die in der Anordnung vom 13. 6. 1940 — I 8 437/10 — (DN. S. 420) unter I aufgeführt sind. IV. Die Neuregelungen sind in geeigneter Form be kanntzugeben. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 673. Meldung arbeitsunfähig erkrankter Versicherter durch den Betriebsführer. — l 8 K2V/3 vom 3. 10. 1940 —. Auf Grund des 8 9 Satz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. 2. 1939 (REBl. I S. 206) hat der Reichsarbeitsminister unter dem 13. 9. 1940 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 17. 9. 1940) zum Zwecke eines reibungs losen Arbeitseinsatzes verfügt: 1. Die Betriebsführer haben jeden von ihnen Beschäftigten, der durch Krankheit mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird und während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält, der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf des dritten Krankheitstages innerhalb einer Frist von dreiTagen^ zu melden. Die den Vetriebsführern nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in den sonstigen Fällen obliegende Meldepflicht soll hierdurch nicht berührt werden. 2. Die Meldung hat folgende Angaben zu ent halten: a) den Vor- und Zunamen des Versicherten, b) seine Eeburtszeit, c) seinen Wohnort mit Straße und Hausnummer, ck) die Art seiner Erkrankung, e) den Tag des Beginns seiner Arbeitsunfähig keit, k) den Namen des behandelnden Arztes, §) den Namen und Sitz des ihn beschäftigenden Betriebes.