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DN. 1940 Nr. 39 868 Serufsausbttüung un- Mrtschastsberatung. Landwirtschaftsprüfung zum Nachweis der bäuer lichen Wirtschaftsfähigkeit beim Vollzug des Reichserbhofgesetzes. — II 131/8 vom 23. S. 194V —. Durch die Anordnung vom 20.9.1940 — 10c 206 — (DR. S. 665) wird künftig in zahlreichen Fäl len eine Prüfung der bäuerlichen Wirtschaftsfähigkeit erforderlich, der sich solche Personen unterziehen können, die vom RNSt. hierzu aufgefordert wer den oder der sich solche Personen unterziehen müs se n, für die bei einem Vauerngericht Beweisbeschlutz angeordnet wird. Für die Durchführung dieser Prü fung ordne ich folgendes an: 1. Die Prüfung wird als Landwirtschaftsprüfung durchgeführt. Der Prüfling erhält das Prü- sungszeugnis über die Landwirtschaftsprüfung mit dem Vermerk „berechtigt nicht zum Besuch einer Höheren Landbauschule oder zum Stu dium der Landwirtschaft". 2. Als Prllfungsmaßstab gelten die Anforderun gen der Landwirtschaftsprüfung unter Be ziehung auf die besonderen Ver hältnisse des jeweils in Frage kommenden Erbhofes. An Stelle des Merkbuches hat der Prüfling eine selbstver- faßte eingehende Beschreibung des Erbhofes j vorzulegen. 3. Prüfungsausschüsse sind die Ausschüsse für die Landwirtschaftsprüfung. Das zuständige Bau erngericht kann einen Vertreter zur Teilnahme an der Prüfung als Zuhörer entsenden. 4. Die Prüfungen werden nach Bedarf durchge führt. Mehrere Prüflinge können in einem Prüfungsbetriebe zusammengezogen werden, dessen Verhältnisse denen der in Frage stehen den Erbhöfe gleichen sollen. Die Prüfung kann auch in einem Erbhof durchgeführt wer den, den z. B. ein Anerbe übernehmen soll. 5. Der Prüfungsausschuß hat an die Stelle, aus deren Veranlassung hin sich der Prüfling der Prüfung unterzogen hat, einen Bericht über den Gang und die Ergebnisse der Prü fung zu machen, in dem der Ausschuß seinen Eindruck über die fachlichen Eigenschaften des Prüflings näher erläutert. 6. Für jede Prüfung wird vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 20 RM erhoben, die im Falle besonderer Bedürftigkeit und Würdigkeit auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Landwirtschafts prüfung. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 667. Beurteilung der politischen Eignung von Lehrmeistern. — II 104 2 vom 23. 9.194V —. Meine Anordnung betr. Ablehnung und Aber kennung der Lehrmeistereigenschaft vom 7. 9. 1938 — IIki2 3290/38 — (Sonderdruck) wird hiermit auf gehoben. Die Betroffenen sind nicht mehr über die Tatsache der Ablehnung durch die Dienststellen der Partei in Kenntnis zu setzen. In Kürze werde ich bekanntgeben, wie künftig verfahren werden soll. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 667. Anrechnung der Tätigkeit im Landdienst aus die Landarbeitslehre und die Ländliche Haus arbeitslehre. — IIK 1v» vom 26. 9. 194» —. Nachstehend gebe ich die in der LVsch. Thüringen getroffene Regelung bekannt. Ich halte es für zweck mäßig, daß auch in den übrigen LVsch. so ver fahren wird. „IN der Grundregel des RNSt. für die Aus bildung in den männlichen praktischen Berufen der Landwirtschaft und der Grundregel des RNSt. für die Ausbildung in den weiblichen praktischen Be rufen der Landwirtschaft ist festgelegt, daß eine ent sprechende Tätigkeit im Landdienst auf die Land arbeitslehre bzw. auf die Ländliche Hausarbeits lehre angerechnet werden kann. Um die Landdienstjungen und -mädel, die die Landdienstzeit auf die Landarbeitslehre bzw. auf die Ländliche Hausarbeitslehre als Grundlage für eine weitere Berufsausbildung in der Landwirt schaft angerechnet haben wollen, zu erfassen und entsprechend betreuen zu können, bitte ich anzu ordnen, daß die Landdienstführer und -führerinnen spätestens 8 Wochen nach Beginn der Landdienst zeit der zuständigen KBsch. ein Verzeichnis dieser Jungen und Mädel einreichen. Das Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: Name, Geburtstag, Wohnort der. Eltern, Ve- rufsziel, Anschrift des landwirtschaftlichen Be triebes. Die Betriebe, in denen die Jungens und Mä del eingesetzt sind, werden durch den zuständigen Wirtschaftsberater bzw. die Wirtschaftsberaterin besucht und nach einer Aussprache mit dem Be triebsführer und dem Landdienstjungen oder -mädel wird eine Lehranzeige bzw. Lehrvertrag ausgefertigt. Daraufhin werden die gemeldeten Jungen und Mädel in der Stammrolle für Land arbeitslehrlinge bzw. Ländliche Hausarbeitslehr linge in der KBsch. geführt und zu den Lehrlings treffen einberufen. Durch diese Regelung soll die Voraussetzung zu einer rechtzeitigen und planmäßigen Förderung der Jugendlichen im Landdienst, die einen Beruf in der Landwirtschaft ergreifen wollen, geschaffen werden." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 668.