Die Ausführungsbestimmungen des Reichs arbeitsministers fußen im wesentlichen auf den von bester Sachkenntnis getragenen Anregungen des Reichsverbandes der landwirtschaftlichen Berufs genossenschaften. An die Landesbauernschaften. — DN 1949 S. 662. Recht. Ermittlung der bäuerlichen Wirtschaftsfähigkeit beim Vollzug des Reichserbhofgesetzes. Landwirtschaftsprüfung zum Nachweis der bäuer lichen Wirtschaftsfähigkeit. — Ioc 296 vom 20.9.1940 —. Die Dienststellen des RNSt. können sich im Rah men ihrer erbhofrechtlichen Aufgabe, die bäuerliche Wirtschaftsfähigkeit zu ermitteln, der Landwirt schaftsprüfung bedienen. Von dieser Möglichkeit haben sie in allen Zweifelsfällen nach Maßgabe des im „Recht des RNSt." 1940 Heft 15 S. 417 veröffent lichten Aufsatzes „Ermittlung der bäuerlichen Wirt schaftsfähigkeit" Gebrauch zu machen. Die Ausfüh rungen dieses Aufsatzes sind als dienstliche Richtlinien für die Tätigkeit der Dienststellen auf diesem Gebiet genauestens zu beachten. Bei dieser Gelegenheit erinnere ich erneut an meine Anordnung betr. „Vauernfähigkeitsbescheini- gungen" im Verfahren vor den Anerbenbehörden vom 25. 5.1937 — I 6 3518/37 — (DN. S. 214). Ich stelle immer wieder fest, daß insbesondere die KBsch. im Widerspruch mit dieser Anordnung den an anerben behördlichen Verfahren beteiligten oder interessierten Personen „Vauernfähigkeitsbescheinigungen" oder Zeugnisse ähnlichen Inhalts aushändigen. Die Dienststellen des RNSt. sind im Rahmen von an- erbenbehördlichen Verfahren, in denen Fragen der Bauernfähigkeit eine Rolle spielen, nur Gutachter. Sie üben diese Gutachtertätigkeit nur gegenüber dem mit der Sache befaßten Bauerngericht aus. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 665. Berücksichtigung von Betriebsaufbaudarkehen beim Vesitzwechsel und bei der Veräußerung einzelner Grundstücke im Rahmen des Geneh migungsverfahrens nach dem REG. und GVB. — loc 4K vom 2K. 9.1940 —. Die KBF. übernehmen bei der Vergebung von Betriebsaufbaudarlehen die Verpflichtung, darauf zu achten, daß der Schuldner seinen Zins- und Rückzah lungsverpflichtungen nachkommt. Im Rahmen dieser Verpflichtung liegt es im besonderen, jeden Besitz wechsel und jede Änderung im Besitzstand des Dar lehensnehmers auf ihre Bedeutung für Verpflichtun gen aus einem Betriebsaufbaudarlehen zu prüfen. Jeder Besitzwechsel soll möglichst mit einer vollen Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Betriebs aufbaudarlehen verbunden sein. Dies gilt ganz be sonders für eine Veräußerung des Eesamtbesitzes an eine sippenfremde Person. Jede Teilveräußerung, durch die dem Betriebsinhaber außerordentliche ein malige Mittel zufließen, soll im Rahmen des mög lichen zu einer angemessenen, über die normale Til gung hinausgehenden Abzahlung bestehender Schul den aus einem Betriebsaufbaudarlehen verwandt werden. Soweit eine Tilgung des Betriebsaufbau darlehens aus diesem Anlaß nicht möglich ist, hat der Veräußerer den Erwerber zu verpflichten, in sein Schuldverhältnis einzutreten. II. Diese Forderungen decken sich schon mit den Grundsätzen, die ein ordentlicher Wirtschafter und ge wissenhafter Schuldner aus eigenem Antrieb einhält. Sie ergeben sich aber auch ganz besonders im Bereich der Erbhofordnung aus dem öffentlichen Interesse daran, daß die Höfe möglichst frei von Schulden sind. Darüber hinaus dient die straffe Durchführung dieser Grundsätze der allgemeinen Kreditfähigkeit der Bau ern und Landwirte und der reibungslosen Versor gung der gesamten Landwirtschaft mit staatlichen Auf baumitteln. III. Die KBF. erhalten im Rahmen der Genehmi gungsverfahren nach dem REE. oder der GVB. amt lich von jedem der hier in Betracht kommenden Vor gänge Kenntnis. Sie sind, da sie außerdem in jedem Einzelfall von der Kredithergabe durch die Übersen dung einer Abschrift des Kreditbewilligungsschreibens unterrichtet worden sind, auch ohne weiteres in der Lage, jeweils festzustellen, ob der Veräußerungsfall ein Betriebsaufbaudarlehen berührt. Sie können zu nächst im Wege der Vertragshilfe auf den Verkäufer einwirken, daß dieser den Kauferlös im Nahmen des möglichen zur Tilgung des Betriebsaufbaudarlehens verwendet und, soweit dies nicht möglich ist, den Erwerber zum Eintritt in sein Schuldverhältnis ver pflichtet. Sie können darüber hinaus insbesondere im Rahmen des bauerngerichtlichen Genehmigungs verfahrens die Genehmigungsbehörden auf die Not wendigkeit aufmerksam machen, daß durch entspre chende Auflagen die Tilgung des Betriebsaufbaudar lehens aus dem Veräußerungserlös sichergestellt wird. Steht die Zwangsversteigerung eines nicht erbhofge bundenen Besitzes bevor, so können die KBsch. die beteiligten Kreditinstitute hiervon verständigen, da mit diese ihrerseits die notwendig erscheinenden Maß nahmen treffen können. ' IV. Ich erwarte, daß die KBF. von diesen Möglich keiten weitestgehend und in zweckentsprechender, den Verhältnissen des Einzelfalls angepaßter Weise Ge brauch machen. Entscheidungen der Anerbenbehörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 3 REG., die durch Auflage den Kaufpreis ganz oder teilweise für die Tilgung eines Betriebsaufbau darlehens binden, sind mir bis auf weiteres bekannt zugeben. An dis Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 665.