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663 wachung oder Förderung der land- oder forstwirt schaftlichen Erzeugung unmittelbar dienen. Aus geschlossen sind damit die kaufmännischen und verwal tenden Tätigkeiten im Gegensatz zu den fachlichen (technischen) Verrichtungen. II. Der Reichsarbeitsminister hat im Einvernehmen mit mir von einer Aufzählung der einzelnen Tat bestände abgesehen, da diese zur Zeit nur unvoll kommen hätte sein können. Nach der vom Neichs- arbeitsminister in der Begründung des Erlasses ge gebenen Umschreibung kommen insbesondere folgende Tätigkeiten in Betracht: 1. in der Vodenwirtschaft: Bodenuntersuchungen, Erzeugung und Ver besserung des Saatgutes, Förderung der Obst erzeugung und des Weinbaues, Schädlings bekämpfung, Pflanzenschutzdienst und Wald brandbekämpfung' 2. in der Viehwirtschaft: Forderung der Tierzucht, Bekämpfung schädlicher Insekten, Bekämpfung von Tier krankheiten' 3. in der Betriebseinrichtung: Prüfung von elektrischen Anlagen, Dresch maschinen sowie Wein- und Obstbauspritzen; Bauberatung der LBsch.; 4. in der allgemeinen Wirtschaftsförderung: Wirtschafts- und Betriebsberatung, Feld begehungen, Betriebsbesichtigungen und Schu lungsmatznahmen zu Zwecken der wirtschaft lichen Lenkung, Lehrlingsprllfungen, Verwal tung und Förderung landwirtschaftlicher Be triebe auf Grund behördlicher Anordnung, Durchführung der Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände, Ratten- und Vogelschäden- bekämpfung. Der Reichsverband der landwirtschaftlichen Be rufsgenossenschaften wird voraussichtlich demnächst Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zu 8 913 I c RVO. herausgeben, in denen die Tat bestände im einzelnen näher angeführt sind. Diese Unterlagen sollen auch meinen Nachgeordneten Dienst stellen zugestellt werden. III. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wur den Zuständigkeitsveränderungen, ins besondere zwischen gewerblichen und landwirtschaft lichen Verufsgenossenschaften nicht vorgenommen. Die Fahrzeughaltungen des RNSt. sind nach wie vor bei der Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversiche rung (VG. 68) oder bei der zuständigen Betriebs- VG. versichert, selbst wenn z. B. ein Einsatz zur Schädlingsbekämpfung erfolgt. IV. Da der RNSt. bei der Durchführung seiner Auf gaben sehr stark auf ehrenamtliche Mit wirkungen angewiesen ist, bedürfen vornehmlich die ehrenamtlich für ihn bzw. in seinem Auftrage tätig 661 werdenden Personen eines Unfallschutzes. Sie sind weder als Angestellte noch als Arbeiter zu betrachten. Ihre Einbeziehung in den Unfallschutz wurde daher ausdrücklich erklärt. Daß daneben auch die Dienst- angehörigen des RNSt. selbst, wenn sie die betref fenden landwirtschaftlichen Schutz- und Förderungs tätigkeiten ausüben, unter Versicherungsschutz stehen, regelt sich bereits nach den allgemeinen Vorschriften. Während das Gesetz von solchen Tätigkeiten, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auf trag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zustän digen Verwaltungsbehörde ausgeübt wer den, spricht, erfolgte durch die Ausführungsbestim mungen eine Klarstellung noch in der Hinsicht, daß die Anordnungen der Dienststellen des RNSt. als Anordnungen einer Verwaltungsbe hörde im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, zumal die meisten der hiernach unter Unfallschutz zu stellen den Tätigkeiten im Auftrage des RNSt. durchgeführt werden. Die gesetzliche Verpflichtung des RNSt. zur Förderung der Landwirtschaft ergibt sich aus dem Gesetz über den vorläufigen Aufbau des RNSt. vom l3. 9. 1933 (Reichsgesetzbl. I S- 626) in Verbindung mit 8 2 der ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des RNSt. vom 8. 12. 1933 (Neichsgesetzbl. I S. 1060). Beide Voraussetzungen sind damit erfüllt. In dem Erlaß des Reichsarbeitsministers ist Näheres über den durchschnittlichen Jahres- arbeitsverdienst und über die Zuständig keit der Versicherungsträger bestimmt. Zuständig ist derjenige Versicherungsträger — meist wird das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschast sein —, in dessen Bezirk sich der Unfall zugetragen hat. V. Die Versicherung der „überbetrieblichen" Tätig keiten erfordert eine gewisse Beitragsneu regelung. Nachdem in 8 915 die Tätigkeiten des Abs. Ic neben den landwirtschaftlichen Betrieben (Abs. I a) aufgeführt sind, ergab sich bereits dadurch eine Durchbrechung des im übrigen in der Reichsver sicherungsordnung anerkannten Grundsatzes der Be triebsversicherung. Die Tätigkeiten im Sinne des Abs. Ic sind überbetrieblicher Natur; sie konnten daher nicht dem landwirtschaftlichen Betriebe zugerechnet werden. Beitragspflichtig ist der Unter nehmer der Tätigkeiten. Dies ist vorwiegend der RNSt., da die Tätigkeiten meistens in dessen Auf trag durchgeführt werden. Nach den Ausführungsbestimmungen besteht eine Beitragspflicht nur insoweit, als sie der Leiter der Verufsgenossenschaft mit Zustimmung des Reichsver sicherungsamtes beschließt. Mit dem Vorsitzenden des Reichsverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge nossenschaften ist vereinbart worden, daß vorerst von einer Beitragsfestsetzung abgesehen wird, bis sich die Auswirkung der Bestimmungen überblicken läßt. Sollte eine landwirtschaftliche Verussgenossenschaft wegen der Beitragsfestsetzung unmittelbar an die LBsch. herantreten, ist mir sofort zu berichten. Die Bestimmungen treten mit Wirkung ab 1. 1. s 1937 in Kraft, zu dem Zeitpunkt, an dem der 8 915 I o wirksam wurde. DN. 1946 Nr. 39