689 DN. 1940 Nr. 89 660 Einfluh des Wehr- und Arbeitsdienstes auf das soziale Versicherungsverhältnis. — I 8 6»»/14 vom 26. 9. 194» —. Nach K 209 b RVO. berührt die Teilnahme an einer kurzfristigen Ausbildung oder einer Übung der Wehrmacht eine bestehende Versicherung nicht. Je doch ruhen für die Zeit der Teilnahme die Beitrags pflicht und die Versicherten-Krankenhilfe. Die Ein berufung ist der Krankenkasse mitzuteilen. Wegen der freiwilligen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen hat der Reichsarbeitsminister mit Er laß vom 26. 8. 1940 — II s 11 124/40 — mitgeteilt, daß den Mitgliedern, die den Beginn des Einsatzes der Kasse nicht gemeldet haben, eine Verpflichtung zur Fortzablung der Beiträge bis zur Meldung des Beginns des Einsatzes nicht auferlegt werden kann. Wo entgegen der Vorschrift des A 209 b Abs. 1 von diesen Mitgliedern Beiträge gefordert worden sind, muß eine Erstattung erfolgen. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 689. Beitrag und Kranken- bzw. Hausgeld bei Wsiter- gewährung von Sachleistungen. — I 8 820/3 vom 26. 9. 194» —. Wie ich aus den Berichten der LBich. auf mein Rundschreiben vom 28. 8. 1940 — I 8 620/3 — ersehe, haben die Verficherungsträger den Erlaß des Reichs arbeitsministers vom 9. 4. 1940 — II L 4271/40 — auf die landwirtschaftlichen Versicherten bisher nicht angewandt. Die Versicherungsträger begründen ihre Stellung mit verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten, die sich bei der umständlichen Berechnung des Bei trages und des Krankengeldes ergeben. Die vom Be triebsführer während der Krankheit der Gefolgschafts- Mitglieder gewährten Sachleistungen an die Versicher ten werden größtenteils auch als Zuschüsse zum Kranken- oder Hausgeld im Sinne des 8 189 RVO. betrachtet. Der Reichsarbeitsminister hat seinen Erlaß vom 9. 4. 1940 inzwischen dahin abgeändert, daß zur Ver- meidung unverhältnismäßiger Verwaltungsarbeit in * ) diesen Fällen von einer Kürzung des Krankengeldes abgesehen werden kann — vgl. Bescheid des Reichs arbeitsministers an den Reichsverband der Land krankenkassen vom 3. 9. 1940 — II a 11 188/40 — (RABl. II S. 327). Bei dieser Sachlage ist ein Antrag auf Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Zeit nicht notwendig vgl. Anordnung vom 6. 6. 1940 — I 8 620/23 — (DM S. 408). An die Landesbauernschafüm. .— DN. 1940 S. 689. Überweisung von Lohnersparnissen nach dem Generalgouvernement. — I 8 463/73 vom 26. 9.194» —. Zu den Anordnungen vom 18.4.1940 — 18 463/4 — (DN. S. 276), vom 10. 6.1940 — I 8 463/73 — (DN. S.417), vom 27.6.1940 — I 8 463/73 — (DN. S. 463) gebe ich nachfolgend den Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 16.9.1940 Nr. 73/40 D.St., EM-".»- „ 11/40 D. St., 35/40 D.Sl. „D,° Mm»-«- , 43/40 D. St. . ... „ .„ und N^St aufgehoben. Es gilt nun mehr folgende Regelung. I. Vetriebsführer landwirtschaftlicher und ge werblicher Arbeiter aus dem Generalgouvernement, die durch Vermittlung des Reichsarbeitsministeri ums im deutschen Reichsgebiet beschäftigt sind, stelle ich hiermit von der Verpflichtung frei, die gemäß 8 15 DevE. zur Lohnauszahlung an die Arbeiter erforderliche Genehmigung einzuholen. . Dies gilt nicht für die Auszahlung von Arbeitsentgelten an Grenzgänger aus dem Generalgouvernement (vgl. kü Ziffer IV 2); hierfür ist nach wie vor die Genehmigung der Devisenstelle einzuholen. II. Die unter Ziffer I aufgeführten Arbeiter kön nen ihre Lohnersparnisse im Jahre 1940 bis zum Höchstbetrage von 600 RM durch ihre Vetriebsfüh rer auf dem Postwege in das Generalgouvernement überweisen lassen. Eine Unterscheidung zwischen gewerblichen Arbeitern und Landarbeitern wird bei den Lohnüberweisungen nicht mehr gemacht. Deutsche Volks zugehörige sind be rechtigt, ihre Lohnersparnisse in voller Höhe in das Generalgouvernement überweisen zu lassen, wenn sie im Besitze einer von den zuständigen Behörden ausgestellten Kennkarte über ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Volke sind. Derartige Kennkarten, die als Ausweis für die deutsche Volkszugehörigkeit dienen, werden auf Antrag durch den für den Wohnsitz des betreffenden Arbeiters zuständigen Kreishauptmann oder Stadthauptmann auf Grund der Verordnung über die Einführung einer Kenn karte für deutsche Volkszugehörige im Generalgou vernement vom 26. 1. 1940 erteilt (Verordnungs blatt des Generalgouverneurs für die besetzten pol nischen Gebiete Teil I Nr. 7 S. 36 und 37). III, Die Einzahlungen der Lohnersparnisse haben mittels besonderer Zahlkarte auf das Postscheckkonto 888 des Postscheckamtes Warschau bei dem Post scheckamt in Berlin, „Sonderkonto Lohnersparnisse", zu erfolgen, das als freies RM-Konto nach üi II 2 (1) geführt wird. Innerhalb eines Kalendermonats darf für jeden Arbeiter jeweils nur eine Überweisung vor genommen werden. Die bisher vorgesehenen Höchstbeträge für monatliche Überweisungen von 50 RM bzw. 100 RM sind weggefallen. IV. Die Überweisung von Lohnersparnissen auf, Grund der vorstehenden Bestimmungen ist ohne Genehmigung der Devisenstellen zulässig. Die Postdienststellen sind jedoch angewiesen, Einzahlungen zur Überweisung von Lohnerspar-