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Organisation und allgemeine Verwaltung. Deutsche Dienstpost Niederlande. — IVK I 224 vom 24.9.1940 —. Im Nachgang zu meinem Rundschreiben vom 25. 6.1940 — IVK i 224 — (nicht veröffentlicht) gebe ich nachstehend die Verfügungen des Reichspoft ministers vom 27. 6. und 28. 8.1940 — Min.-Z. (Ke) 2198 — 0 IVck — zur Beachtung bekannt: „Als weitere Versendungsarten im Disnstpost- verkehr mit den besetzten niederländischen Gebieten werden von sofort an für den reinen Behörden- und Parteidienststellenverkehr zugelassen: Ein schreibbriefe, Wertbriefe und Wertpakete Lis 5 kx." „Ich teile ergebenst mit, daß ab sofort im Dienstverkehr mit den Niederlanden auch Zeitungen und Zeitungsdrucksachen sowohl im reinen Behör- denverkehr als auch im privaten Verkehr des Per sonals zugelassen sind." An die Reichsdienststellen, Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 657. Hetriebsgemetaschaft. Heranziehung von landwirtschaftlichen Berufs angehörigen zum Reichsarbeitsdienst für die weibliche Jugend (RADwJ.). — l 6 342/104 vom 26. 9. 1940 —. I. Nach der Verordnung über die Erfassung der weiblichen Jugend zum RADwJ. vom 28. 6. 1940 (Reichsgesetzbl. l S. 935) in Verbindung mit dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 9.8.1940 — RAF. Nr. IAK 1270 11/7015 — (RMBliV. S. 1625) werden sämtliche weibliche Angehörige des Jahrgangs 1922 zum Zweck der Erfüllung der RAD.- Pflicht erfaßt. Die nach § 3 der Verordnung vom 21. 9. 1939 für Vollberufstätige in der Landwirt schaft vorgesehenen Ausnahmen von der Erfassung zum RADwJ. sind demnach fortgefallen. Der Reichsarbeitsführer hat mit Schreiben vom 27. 7. 1940 Ers. u. M. 106/40 den Entwurf einer „An ordnung über die Musterung der weiblichen Dienst pflichtigen des RAD." den Hauptmeldeämtern und Meldeämtern übersandt und ungeordnet, daß, obwohl eine gesetzliche Verankerung dieser Musterungsbestim mungen zur Zeit noch nicht gegeben ist, bei der Musterung der weiblichen Dienstpflichtigen des RAD. nach dem Anordnungsentwurf zu verfahren ist. Eine entsprechende Mitteilung ist an den Reichs minister des Innern und den Reichsarbeitsminister ergangen zur Unterrichtung der bei der Musterung beteiligten Dienststellen. II. Für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz sind die nachstehenden Bestimmungen des Entwurfs einer „Anordnung über die Musterung der weiblichen Dienstpflichtigen des RAD." von Bedeutung: 1. Zurück st ellung: Für die Dauer des Krie ges werden zurückgestellt: a) Vollberufstätige in der Landwirtschaft, soweit nicht im Einzelfall das Arbeitsamt der Heran ziehung zum RADwJ. im Winter zustimmt, b) Kinder von Bauern, Landwirten und Land arbeitern, die als mithelfende Familienange hörige in der Landwirtschaft dringend benötigt werden. Vollberufstätig sind auch Arbeitskräfte, die aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels kurzfristig (bis zur Dauer von 4 Wochen) arbeitslos sind. 2. F r e i st e l l u n g: Freizustellen sind alle Dienstpflichtigen, die nach dem 1. 7. 1937 und vor dem 1. 11. 1939 nach weislich freiwillig wenigstens 9 Monate Land arbeit geleistet haben, sofern sie bei Beginn der Landarbeit das 16. Lebensjahr vollendet hatten, auch wenn die Landarbeit im Rahmen des Pflichtjahres während der Zeit vom 1. 7. 1939 bis 31. 10. 1939 abgeleistet ist; in diesen Fällen ist auf den Nachweis der Freiwilligkeit zu ver zichten. 3. N i ch t h e r a n z i e h u n g: Inhaber des Arbeitsdienstpasses (Arbeits dienstzeugnis) oder des Reichsarbeitsdienstpasses werden zum RADwJ. nicht mehr herangezogen. III. Ein Antrag auf Zurückstellung kann nach der Verordnung über die Erfassung der weiblichen Ju gend zum RADwJ. vom 28. 6. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 935) nur von der Dienstpflichtigen, ihren Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter aus häuslichen, wirt schaftlichen oder beruflichen Gründen gestellt werden. Soweit eine Zurückstellung von Dienstpflichtigen zu erfolgen hat, die nicht im elterlichen Betrieb beschäf tigt sind, wird sie von dem zum Musterungsstab ge hörenden Vertreter des zuständigen Arbeitsamtes veranlaßt. Bis zu einer evtl, später erfolgenden an derweitigen Regelung empfiehlt es sich daher, bei Beschwerden wegen Heranziehung von in der Land wirtschaft beschäftigten Dienstpflichtigen mit dem zu ständigen Arbeitsamt in Verbindung zu treten. Dies wird auch dann notwendig sein, wenn in der Land wirtschaft beschäftigte Mädchen zur freiwilligen Mel dung zum RADwJ. veranlaßt wurden, obwohl sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb dringend be nötigt werden. IV. Gegen den Entscheid des Leiters des Musterungs stabes über das RAD.-Dienstverhältnis steht der Dienstpflichtigen binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Leiter des RAD.-Hauptmeldeamtes zu, der im Einvernehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde entscheidet. Kommt ausnahmsweise bei Meinungs verschiedenheiten eine Einigung nicht zustande, so gibt der Leiter des RAD.-Hauptmeldeamtes den Aus schlag. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 657.