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Zorst. Aufsicht über Schutzsorste. — II f 120 vom 16. 9. 1940 —. Hiermit bringe ich den nachstehend abgedruckten Runderlaß des Reichsministers der Justiz vom 15. 8. 1940 — 8310 — IVK 22, 12/40 —, der im Einver nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ergangen ist, zur Kenntnis: „Es sind Zweifel darüber entstanden, wie sich die Forstaufsicht bei den Schutzforsten während der Zeit gestaltet, in der die in 8 4 Abs. 2 der Schutzforstver ordnung vom 21. 12. 1939 (REVl. I S. 2459) vor behaltene nähere Regelung der Forstaufsicht noch nicht getroffen ist. 2m Einvernehmen mit dem Herrn Reichsforst meister, dem Herrn Reichsminister des Innern und dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft bemerke ich hierzu, daß während dieser Zeit gemäß 8 18 Abs. 2 Satz 2 SchforstVO. die lan desrechtlichen Bestimmungen über die Beaufsichti gung und Bewirtschaftung der Wälder noch fortgelten. Dies bedeutet, daß die Schutzforste, soweit sich aus reichsrechtlichen Bestimmungen nichts anderes er gibt, vorläufig noch nach den landesrechtlichen Vor schriften zu beaufsichtigen und zu bewirtschaften sind, die für die Wälder galten, aus denen die Schutz forste gebildet worden sind (s. hierzu Koehler-Heine mann „Das Erlöschen der Familienfideikommisse" Anm. 3 zu 8 18 SchforstVO.). Wenn daher die gebundenen Wälder kraft Fidei- kommißrechts einer besonderen forstlichen Aufsicht unterlagen, so ist nach den hierfür geltenden Be stimmungen zunächst auch die Aufsicht über die Schutz forste zu führen, die aus diesen Wäldern gebildet worden sind. Unterstand der Wald, aus dem der Schutzforst gebildet ist, keiner besonderen forstlichen Aufsicht kraft Fideikommißrechts, so sind, falls nach dem im Einzelfall in Betracht kommenden Landes recht, die Privatwälder allgemein einer staatlichen Forstaufsicht unterliegen, vorläufig noch die hierüber 1 bestehenden Bestimmungen für die Beaufsichtigung i des Schutzforstes maßgebend. War der Wald, aus dem der Schutzforst entstanden ist, aus Anlaß der Auflösung des gebundenen Besitzes landesrechtlich bereits durch Bildung eines Waldgutes, eines Schutz forstes oder in einer anderen Rechtsform geschützt, so ist die forstliche Aufsicht über den Schutzforst zunächst noch nach den Bestimmungen zu führen, die für das frühere Rechtsgebilde galten. Demgemäß sind z. B. für einen Schutzforst, der aus einem Waldgut oder einem Schutzforst preußischen Rechts entstanden ist, vorläufig noch die Vorschriften der 88 15? ff. des Preuß. Zwangsauflösungsgesetzes vom 22. 4. 1940 (Pr. ES. S. 125) maßgebend. Bei dieser llber- gangsregelung gilt jedoch in allen Fällen die Ein schränkung, daß die landesrechtlichen Vorschriften nur soweit vorläufig noch fortgelten, als sich aus reichs rechtlichen Bestimmungen, z. B. aus den 88 5—8 der SchforstVO. nichts anderes ergibt. In denjenigen Fällen, in denen die Wälder, aus denen die Schutz forste gebildet sind, weder nach Fideikommißrecht noch nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen einer besonderen staatlichen Forstaufsicht unterstanden, kann die Forstaufsicht vorläufig zwar nur nach den bisher ergangenen reichsrechtlichen Bestimmungen geführt werden, jedoch kann auch in diesen Fällen mit Hilfe des 8 5 der SchforstVO. einer groben Mißwirt schaft entgegengetreten werden. Den Zeitpunkt der Entstehung des Schutzforstes (81 Abs. 5 Satz 1 SchforstVO.) sowie die nach Landes recht gebildeten Schutzforste, die gemäß 8 16 des Ge setzes vom 6. Juli 1938 — RGBl. I S. 825 — in Ver bindung mit 8 9 SchforstVO. in Schutzforste neuen Rechts umgewandelt worden sind, hat der Vorsitzende des Fideikommißsenats unverzüglich der im 8 1? SchforstVO. bezeichneten Forstaufsichtsbehörde sowie dem Landesbauernführer mitzuteilen." An die Landesbauernschaften (außer Alpenland, Donau land, Südmark). — DN. 1940 S. 653. Hinweise auf nicht adgeöruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungs amtes des Neichsbauernführers: 1. Hilfskräfte für die Abt. IIO (IV/1II 272/3 vom 17. 9. 1940) 2. Einberufungen von Dienstangehörigen des RNSt. zur Verwendung im Westen (IV^II 100/28 vom 17. 9. 1940) 3. Arbeitsentgelt der Landwirtschaftslehrlinge (18 421/41 vom 16. 9. 1940) 4. Bestrafungen wegen Vertragsbruch (18 483/10 vom 16. 9. 1940) 5. Rechtsfragen beim Verkehr mit Pferden (IQ sII3). 1362 vom 18. 9. 1940) 6. Tagung der Leiter der Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltung (II 181/1 vom 12. 9. 1940) 7. Festsetzung von Richtlinien für den Brennstoffbedarf der Landwirtschaft (II 8 260/5 vom 13. 9. 1940) 8. Zeitgebundene Abänderung der Anerkennungs- und Zulassungsvorschriften bei Saatgut von Getreide (II Q 431/2 vom 13. 9. 1940) 9. Futteranbauversuche (II L 750/1 vom 16. 9. 1940) 10. Arbeitstagung der Landesbeiräte und Res. Baum schulen (II 8 500/6 vom 13. 9. 1940) Berichtigung. In der Dritten Änderung der NStVO. (DN. S. 573) muß es in Abschnitt 3 heißen: „Die Änderungen zu 12, 4 und 5 treten usw." Druck: Reichsnährstand Verlags-Ges. m.b.H., Berlin N 4, Linienstraße 139/140.