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vom 16. 7. 1940 sowie des Preuß. Finanzministers vom 31. 7. 1940 werden baupolizeiliche Prüfungs gebühren beim Bau von Düngerstätten und Iauche- gruben auch im Rechnungsjahr 1940 nicht erhoben. An die Landesbauernschasten. — DN. 1940 S. 630. Tierzucht. Ergänzung der Schluszscheine. — UV 231/1 vom 11. 9.1940 —. Durch Anordnung vom 1. 8.1940 (RNVbl. S. 468) hat der Reichskommissar für die Preisbildung die Anordnung über die Meldepflicht für Verkäufe von Pferden und Eangochsen vom 23. 9. 1939 geändert und die Meldepflicht für Pferdeverkäufe aufgehoben. Um den Preisbehörden die Möglichkeit der Preisüber wachung zu geben, bestimme ich hiermit folgendes: 1. In den Schlußschein ist die Nummer der Pferde karte einzutragen. Ein entsprechender Stempel aufdruck ist durch die KBsch. vor Ausgabe der Schlußscheine anzubringen. Die Kosten der An schaffung sind aus Schlußscheingebühren zu decken. 2. Auf Schlußscheinen über Pferdeumsätze, bei denen eine Pferdekarte nicht ausgestellt zu werden braucht (8 1 Abs. 2 der Anordnung über den Ver kauf von Nutzpferden vom 20. 2. 1940 (RNVbl. S. 81j), muß der Grund für die Befreiung von der Pferdekarte angegeben werden, z. B. durch den Zu satz „Fohlen" oder „Zuchtstute" oder „eingetragen unter Nr in Liste X". Dieser Zusatz ist an der Stelle zu machen, wo die Nummer der Pferde karte eingetragen wird. 3. Zum 1. und 15. eines jeden Monats — erstmalig x„m>n- zum 15.9. — sind die eingehenden Kontrollab- schnitte der Pferdeschlußscheine von den KBsch. der zuständigen Preisbehörde (Landrat, in kreisfreien Städten Oberbürgermeister) zur Einsichtnahme zu übergeben. Die Preisbehörde veranlaßt die rechtzeitige Rückgabe — spätestens einen Monat nach Eingang — an die KBsch. zur üblichen wei teren Bearbeitung. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 631. Forst. Die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst. — I! 5 149 vom 10.9.1949 —. Nach dem Runderlaß des Reichsforstmeisters vom 19.7.1940 — I/?/IV 3967 — (RMVlFv. S.259) ist im Verlag I. Neumann, Neudamm/Mark, das Heft: „Die Ausbildung für den gehobenen Forstdienst" zum Preise von 0,50 RM erschienen. Die Erlasse treten Termin teils sofort, teils ab 1.10.1940 in Kraft. Die Forstabteilungen der LVsch. und die Forst ämter werden angewiesen, das Heft umgehend zu besorgen und bei allen Anfragen betr. Ausbildung für den gehobenen Forstdienst (Revierförsterlauf bahn) sich dessen zu bedienen oder darauf hinzu weisen. Es ist notwendig, daß auch die Forstlehr herren im Besitz dieser Ausbildungsbestimmungen sind. An die Landesbauernschaften und Forstämter außer Alpenland, Donauland und Südmark. — DN. 1940 S. 631. Hinweise auf nicht abgeöruckte Verfügunsen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungsamtes 1 des Reichsbauernsührers: 1. Deutsche Dienstpost Luxemburg. (IVKI 224 vom 5. 9.1940) 2. Deutsche Dienstpost Elsaß-Lothringen. (lVK I 224 vom 5. 9.1940) 3. Veränderungen von Eebictsgrenzen während des Krieges. (IVKI 125 vom 10.9.1940) 4. Arbeitstagung über Aufklärungsaufgaben. (IVL 011/12 vom 7. 9.1940) 5. Bereitstellung von Sondermitteln (Reichsbeihilfe für die Aufgaben der Abt. 18)*). (I 20—20 vom 7.9. 1940) 6. Tagungen des Sozialamtes der Reichsjugendführung. (I 10/33 vom 9.9.1940) 7. Versorgung der Landbevölkerung mit Arbeitsschuh werk. (I 8 572/35 vom 5. 9.1940) 8. Krankenversicherung der Polen. (1 8 619/20 vom 5. 9.1940) -) Außer Baden und Schleswig-Holstein.