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Recht. Ausgleich von Kriegsschäden. Gebühren für die Einstellung von Gespannen v«n Rückgeführten. — 10 4 1S9—c *»m 9. 9.194» —. Evakuierte Bauern und Landwirte haben in vielen Fällen ihr Vieh aus dem freigemachten Ge biet mitgeführt und es im Bergungsgebiet in anderen landwirtschaftlichen Betrieben untergebracht. Wegen der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Quartiergebern und den evakuierten Bauern und Landwirten hat der Reichsminister des Innern mit Erlaß vom 17.8.1940 — Ika 3006/40—125 — fol gendes bestimmt: „Die Einstellung von Gespannen, die sich nach der Rückführung aus den westlichen Freimachungs gebieten noch im Besitz der Rückgeführten befunden haben, hat in der Regel zum Abschluß befriedigen der Vereinbarungen zwischen den Rückgeführten und den Quartiergebern bzw. Stallinhabern ge führt. Soweit jetzt noch Streitigkeiten anhängig sein sollten und eine Entscheidung der Verwal tungsbehörden nach Z 27 Reichsleistungsgesetz ange fordert wird, empfiehlt es sich, von den zustän digen LBsch. Gutachten über die Höhe der Ein stellungsgebühren unter Berücksichtigung der von den eingestellten Tieren geleisteten Arbeit oder der von den eingestellten Tieren gezogenen Nutzung zu erheben und unter Benutzung dieser Gutachten als Anhaltspunkt die erforderlichen Entscheidungen zu treffen." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 625. Herufsausbilüung unü Erstellung von Lehrmitteln und Lehrunterlagen. — II 196/4 vom 1». 9.194» —. Nachstehend gebe ich die Abschrift eines Schrei bens an die Deutsche Arbeitsfront, Zentralbüro, zur Kenntnis. Es ist streng darauf zu achten, daß die Zuständigkeit des RNSt. auf dem Gebiet der Be rufserziehung im Molkereifach überall gewahrt wird. Es ist zweckmäßig, daß die Leiter der Milchwirtschaft lichen Lehr- und Untersuchungsanstalten die Verbin dung zu dem Fachamt „Nahrung und Genuß" der Deutschen Arbeitsfront aufnehmen, soweit diese nicht schon besteht. „Der Leiter der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt des RNSt. in Güstrow hat mir mitgeteilt, daß die Gauwaltung Mecklen burg der Deutschen Arbeitsfront ihn für die Mit arbeit in einem Ausschuß vorgesehen hat, der im Rahmen Ihres Fachamtes an den Arbeiten des Reichsinstituts für Berufsausbildung in Handel und Gewerbe und des Berufserziehungswerks der Deutschen Arbeitsfront an der Erstellung von Lehrmitteln und Lehrunterlagen mitzuwirken hat. Ich habe den Leitern der Milchwirtschaftlichen Lehranstalten mitgeteilt, daß ich keine Bedenken dagegen habe, daß die Leiter der Milchwirtschaft lichen Lehr- und Untersuchungsanstalten des RNSt. in dem von Ihnen vorgesehenen Ausschuß Mit arbeiten, um die erforderliche Verbindung zu den Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Berufsaus bildung von Ihnen angestrebt werden, auch für die Berufsausbildung im Molkereifach, die mir durch die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Milch gesetzes vom 25.4.1936 übertragen worden ist, auf rechtzuerhalten." An die Landesbauernschaften und Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalten. — DN. 1940 S. 625. wirtschastsberatung. Auszeichnung von Melkern. — II 132/11 vom 11.9.194» —. Nachstehend gebe ich den Erlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. 6.1940 — II 8 2 a —1928 — zur Kenntnis und Be achtung bekannt. „Durch meine seinerzeit an die preußischen LBsch. ergangenen Bestimmungen habe ich an Be rufsmelker, die an einem Melkermeisterlehrgang teilgenommen, die Abschlußprüfung mit mindestens der Note ,gut' bestanden und sich als besonders würdig erwiesen haben, als Auszeichnung das Buch des Führers .Mein Kampf' verliehen. Da fachlich ausgebildete tüchtige Melker für die Förderung der Milchwirtschaft von ganz beson derer Bedeutung sind, beabsichtige ich auch weiter hin, derartige Auszeichnungen zu vergeben. Bei einer Beteiligung an einem Lehrgang von 10 Per sonen kann ein Preis, bei einer Beteiligung von 20 Personen können zwei Preise verliehen werden. Bei einer Beteiligung von weniger als 10 Per sonen kommt die Verleihung eines Preises nur dann in Frage, wenn neben der Würdigkeit beson ders gute Leistungen vorliegen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß im Durchschnitt nicht mehr als jeder 10. Prüfling eine Auszeichnung erhält. Etwaige Anträge ersuche ich alsbald nach Ab schluß eines jeden Lehrgangs einzureichen. Die Vorschläge haben neben Vor- und Zunamen und dem Geburtstag des Auszuzeichnenden Angaben über die letzte Stellung, die Gesamtnote der Prü fung und den Beruf des Vaters zu enthalten. Fer ner ist anzugeben, an welcher Lehr- und Versuchs anstalt für Viehhaltung der Lehrgang stattgefun den hat, und wie groß die Zahl der Teilnehmer gewesen ist. Ich ersuche, von der Möglichkeit der Erlangung einer Auszeichnung im Amtsblatt der LBsch. und in sonst geeigneter Weise Kenntnis zu geben." An die Landesbauernschaften und Lehr- und Versuchs anstalten für Viehhaltung. - DN. 1940 S. 626.