Volltext Seite (XML)
werden können, würde eine Neufestsetzung der Orts löhne und Jahresarbeitsverdienste größte finanzielle Auswirkungen zur Folge haben. Die derzeitigen Verhältnisse ließen es daher für ratsam erscheinen, die bereits seit 1933 geltenden Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste zumindest während des Krieges unverändert zu lassen. Eine Anpassung der Ortslöhne und Jahres arbeitsverdienste an das veränderte Lohnniveau soll aber nach Kriegsende ins Auge gefaßt werden. Zur Zeit ist im Hinblick auf die obige Verordnung von entsprechenden Anträgen abzusehen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 612. Versorgung der polnischen und tschechischen Wanderarbeiter mit Arbeitskleidung und -schuhwerk. — I 8 572/17 vom 5. s. 194» —. Auf Grund des Erlasses des Reichsarbeits ministers vom 5. 4. 1940 — Va 5513/32 — (RdErl. KUO 432/40) konnte bisher nur den vermittelten und dienstverpflichteten inländischen Arbeitskräfteri für mitgebrachte und für die vorgesehene Arbeit geeig nete Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe aus Mitteln des Reichsstocks für Arbeitseinsatz eine Entschädigung (bis höchstens 40 vH der sonst erforderlichen Be schaffungskosten) gewährt werden. Um die großen Schwierigkeiten, die einer aus reichenden Versorgung der ins Altreich zu vermitteln den polnischen und auch tschechischen Arbeitskräfte mit Arbeitskleidung entgegenstehen, nach Möglichkeit zu mildern, hat sich der Reichsarbeitsminister nunmehr durch Erlaß vom 22. 7. 1940 — Va 5513/55 — da mit einverstanden erklärt, daß auch den polnischen und tschechischen Wanderarbeitern von jetzt ab die gleiche Entschädigung bei der Anwerbung in Aussicht gestellt und unter den gegebenen Voraussetzungen auf Antrag gewährt werden kann. Diese Voraus setzungen sind in den vom Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits losenversicherung herausgegebenen Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 22. 3. 1938 (RAVI. 1938 Nr. 13, I S. 128) in Abschnitt V zu sammengefaßt. Hiernach kommt die Bewilligung der Entschädigung u. a. nur in Betracht, wenn der Arbeitsuchende die erforderlichen Ausrüstungs stücke (Arbeitskleidung und -schuhwerk) noch nicht besitzt und auch aus eigenen Mitteln nicht beschaffen kann, die voraussichtliche Dauer der Arbeit in einem an gemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen für die Arbeitsausrüstung steht, der Arbeitsuchende innerhalb des letzten Jahres eine derartige Aus rüstung noch nicht aus öffentlichen Mitteln er halten hat. Die Entscheidung über den Antrag und die Auszahlung der Entschädigung erfolgt ausschließlich durch die Aufnahme-Arbeitsämter. Für die vor Her ausgabe dieses Erlasses angeworbenen polnischen und tschechischen Arbeiter hat diese Bestimmung keine Gültigkeit. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 613. Gewährung von Ehestandsdarlehen, laufenden Kinderbeihilfen, Einrichtungsdarlehen und -Zuschüssen an volksdeutsche Rückwanderer. — I 8 532/1 vom 5. 9. 1940 —. Die Finanzämter sind durch die Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 17. 2. 1939 — 11 2079/789 IV — und vom 16. 9. 1939 — II 2075- 658 IV — ermächtigt, volksdeutschen Rück wanderern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sich aber im deutschen Reichsgebiet aufhalten, die laufenden Kinderbeihilfen ausnahmsweise zu gewähren, sofern die Kreisleitung der NSDAP, und die untere Verwaltungsbehörde (der Landrat, in kreisfreien Städten der Bürgermeister) keine Bedenken erheben. Ehestandsdarlehen, Einrichtungsdarlehen und Einrichtungszuschiisse können volksdeutschen Rück wanderern, deren Staatsangehörig ke i t n i ch t f e st st e h t , nur gewährt werden, wenn die untere Verwaltungsbehörde bestätigt, daß die Zu erkennung der deutschen Staatsangehörigkeit zu er warten ist. Hierbei brauchen Frauen, die als volksdeutsche Rückwanderer anzusehen sind, bei An trägen auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens die nach dem 3. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen vom 3. 11. 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1158, 8 1 Abs. 1) vorgesehene neunmonatige Arbeitstätigkeit nicht nachzuweisen. Von volksdeutschen Rückwanderern, die glaubhaft machen, daß sie auf dem Lande seßhaft gewesen sind, wird der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit gemäß 8 3 bzw. 8 8 der Verordnung zur Förderung der Landbevöl kerung vom 7. 7. 1938 (RGBl. I S. 8835) in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Hand werker im Inland für die Gewährung von Ein richtungsdarlehen oder Einrichtungszuschüssen gleich falls nicht gefordert. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 614. Hrunölagen öer Hetriebsführung. Als Regiebetriebe sind nur solche Betriebe anzu sehen, die die anfallenden Sattlerarbeiten im eigenen Betrieb durch eine zum Betrieb gehörige, ständige, handwerklich vorgebildete Arbeitskraft ausführen lassen (Betriebe mit eigener Guts- oder Betriebs sattlerei). Nur für diese Art von Betrieben sind die Zuteilung von Leder für Neuanfertigung bzw. Instandsetzung von Geschirren für Regiebetriebe. — II 8 260/1» vom 5. 9. 194» —. Um aufgetretenen Zweifelsfragen in der Be urteilung von Betrieben als Regiebetriebe zu be gegnen, stelle ich folgendes fest: