Organisation und allgemeine Verwaltung. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft und des Reichsbauernführers betr. Or ganisationsänderung Neichshauptabteilung IVL (Presse, Aufklärung, Propaganda). — IVK l 104/3 vom 15. 8. 1940 —. " Mit sofortiger Wirkung unterstelle ich die IV C mir unmittelbar und gliedere sie der Verbin dungsstelle für Informationen beim Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft an, deren Weisungen sie zu befolgen hat. Die haushaltsmäßige und personelle Zugehörig keit der IVL zum RNSt. wird durch diese Anordnung nicht berührt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 609. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft und des Reichsbauernführers betr. Sonderbeauftragter für die Fragen zur Festigung deutschen Volkstums. — IVK l 108/11 vom 15. 8. 194» —. Mit Rücksicht darauf, daß ich Herrn I. de Marees van Swinderen zum Sonderbeauftragten des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft für die Fragen zur Festigung deutschen Volkstums gemäß meinem Erlaß vom 15. 8. 1940 bestellt habe, be urlaube ich ihn mit sofortiger Wirkung von der Lei tung der IVL. Ich belasse ihn ausdrücklich in seiner Stellung als Leiter der Vorbereitungsstelle für Kundgebungen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. - — DN. 1940 S. 610. Finanz- unü Vermögensverwaltung. Rechnungslegung in 2 Halbjahresabschnitten. — IVIS I 7112/0 vom 4. 9. 194« —. Auf Erund des Führererlasses über die Ver einfachung der Verwaltung vom 28. 8. 1939 ordne ich im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Deutschen Reiches auch für das Rechnungsjahr 1940 an, daß von der in § 5 Abs. 2 und 8 8 Abs. 2 RONSt. vorgeschriebenen Anlegung neuer Kontenkarten für den zweiten Halbjahresabschnitt abgesehen wird. An die Hauptkasse und die Landesbauernschaften (Kassen und Zahlstellen). — DN. 1940 S. 609. Änderung in devisenrechtlichen Vorschriften (Luxemburg). — IVL II 92 vom 4. 9. 194« —. Nach der KONSt. 8 59 (1) Abs. 3 und 8 69 (2) Ziff. 3 sind die Kassen bei Auszahlungen nach dem Auslande über die jeweils zu beachtenden Devisen vorschriften zu unterrichten; dabei sind spätere Änderungen zu berücksichtigen. Nach einem Runderlaß des Reichswirtschafts ministers vom 29. 8. 1940 ist am 26. 8. 1940 durch Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung die Reichsmarkwährung in Luxemburg eingeführt wor den. Dementsprechend werden im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich (ohne das Protektorat Böhmen und Mähren) und Luxemburg grundsätzlich alle devisenrechtlichen Beschränkungen aufgehoben. An die Hauptkasse und die Landesbauernschaften (Kassen u. Zahlstellen). . — DN. 1940 S. 609. Pflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter. — IVL III 1381/0 vom 5. 9. 1940 —. Auf Grund inzwischen erhaltener Aufklärung seitens des Reichsverkehrsministers sind die Punkte K 1 und 2 der Anordnung vom 15. 8. 1940 — IVL III 1381/0 — (DN. S. 565) zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: K. Dienstkraftfahrzeuge des RNSt.: 1. A l t e r B e st a n d: Da sämtliche Dienstkraftfahrzeuge des RNSt. gegen Haftpflicht versichert sind, ist die Beibrin gung der Versicherungsbestätigung erst im Laufe der Zeit möglich. Wenn Zulassungsstellen aus Anlaß der Neuzulassung (auch stillgelegter Kraft fahrzeuge) oder Umschreibung sich mit dem Kraft fahrzeug befassen müssen, so ist die Beibringung des Versicherungsnachweises erforderlich. Demge mäß müssen zu diesen Zwecken von den in Frage kommenden Versicherern die Versicherungsbestäti gungskarten vorher direkt angefordert werden. Berichtigung: Auf S. S6S mußte es im Absatz K unter 1. auf der vorletzten Zeile anstatt: RNVbl. heißen: Reichsverkehrsblatt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 610. Schrifttum. Empfehlung der Bestellung der Zeitschrift: „Landvolk im Sattel". — IVL IV 412/22 vom 31. 8. 1940 —. Im Auftrage des RBF. erscheint im Reichsnähr stands-Verlag im V. Jahrgang die Zeitschrift „Land volk im Sattel". Sie ist das amtliche Mitteilungs blatt der RHA. II Abt. v 2, das Mitteilungsblatt des Chefreiterführers der ländlichen Reitervereine und des Beauftragten des RNSt. für den Dienst am Pferde sowie des Beauftragten des RNSt. für den Verkehr mit Pferden. Alle auf diesem Gebiet er-