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teilung der Preisbildung nach den bestehenden Vor schriften, Verhandlungen mit den Holzkäufern (ggf. Aufteilung in Teilmengen, Schaffung regionaler Ein kaufsgebiete), Aufstellung und Abschluß der Holzver kaufsverträge, Überweisung des Holzes, Abrechnung mit den Holzkäufern, Überwachung der Vertragser füllung und Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Verträge, Hilfeleistung bei der Organisation der Abfuhr und des Transportes. Zu diesen Aufgaben kommt beim Kleinwaldbesitz als besonders wichtige und schwierige Arbeit die Zu sammenfassung der häufig sehr großen Anzahl von Klein- und Kleinstmengen zu verkaufsfähigen Sam melposten hinzu (ggf. Organisation des Einschlages durch eine Arbeitskolonne bzw. Abfuhr zu einer ge meinsamen Verladestelle und dergl.). Ferner muß hier durch intensivste Kleinarbeit im Käuferinteresse dafür gesorgt werden, daß die den Kleinwaldbesitzern meist unbekannten Bestimmungen über Aushaltung und Sortierung beachtet werden, damit der Käufer die Gewähr für einwandfreie Sortierung und Quali tät der Ware erhält. Für diese Sonderleistungen der forstlichen Dienst stellen des RNSt. bei der Holzverwertung (vgl. !ll) können die durch Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 5. 7. 1940 festgesetzten Vermitt lungsgebühren erhoben werden. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donauland, Südmark. — DN. 1940 S. 601. Holzeinschlag im Privatwald. — II ? 410/1 vom 28. 8. 1940 —. Die Holzeinschlagsnachweisungen vom 30.6.1940 und die Monatsberichte der LBsch. — Forstabteilun gen — lassen erkennen, daß fast überall im Privat wald und besonders im Privatwald unter 50 im der Einschlag von Grubenholz und Faserholz die durch die Umlage festgesetzten Mengen noch nicht erreicht hat und bei mehreren LBsch. noch sehr weit im Rück stände ist. Ich weise daher nochmals darauf hin, daß die Erfüllung der Umlage von jedem Waldbesitzer gefor dert werden muß, und daß alle forstlichen Dienst stellen des RNSt. sich dafür einzusetzen haben, daß die festgesetzten Mengen aufkommen. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donauland, Südmark, Danzig- Westpreußen und Wartheland. — DN. 1940 S. 604. Hauswirtschaft. Waschaufklärung. — UN 100 vom 28. 8.1949 —. Die Reichsfrauenfllhrung (Abt. Volkswirtschaft/ Hauswirtschaft) hat den Gauen das nachstehende Rundschreiben zugeleitet: „Der Reichsausschuß für volkswirtschaftliche Aufklärung G. m. b.H. hat die drei Firmen Hen kel L Lie. A.-G., Böhme Fettchemie G. m. b. H. und Sunlicht Ges. A.-G. zu einer neutralen Wasch aufklärung für die Einheitswaschmittel zusammen- gefatzt. Die Vorträge sowie die Lichtbildstreifen der Firmen sind von uns überprüft worden. Sie erhalten in der Anlage die Vortragsmanuskripte der drei Firmen sowie die Listen der Vortrags rednerinnen, die von den einzelnen Firmen ent sandt werden. Die Vortragsrednerinnen sind mit einem Ausweis mit Lichtbild vom Reichsausschuß für volkswirtschaftliche Aufklärung ausgestattet. Die Bezirksvertretungen der einzelnen Firmen wenden sich an die Eau-Abteilungsleitungen, um im einzelnen die Möglichkeit des Einsatzes der neu tralen Waschaufklärung zu besprechen. Die Wasch aufklärung kann evtl, durch Sonderveranstaltungen durchgeführt werden. Die Leitung der Veranstal tung muß unbedingt in den Händen der jeweiligen Abteilungsleiterin Volkswirtschaft / Hauswirtschaft liegen. Wir bitten Sie, uns über die Erfahrungen zu berichten, damit evtl, ungeeignete Vortragsred nerinnen gestrichen werden." Ich weise darauf hin, daß der Einsatz dieser Fir menrednerinnen für Veranstaltungen des RNSt. nur dann in Frage kommt, wenn die betreffenden Red nerinnen im Besitz des Sonderrednerausweises sind. Ich habe von hier aus die in Frage kommenden Fir men, und zwar 1. Böhme Fettchemie G. m. b. H., Fewa-Werke, Chemnitz, 2. Sunlicht-Gesellschaft A.-G., Berlin C 2, Burg- stratze 24, 3. Henkel L Cie. A.-E., Düsseldorf, davon in Kenntnis gesetzt, daß die von ihnen be nannten Rednerinnen sich erst den Sonderredneraus weis bei ihrer zuständigen LBsch. beschaffen müssen, ehe sie bei den Veranstaltungen des RNSt. sprechen dürfen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 603. Richtlinien über Ernte und Lagerung von Obst und Gemüse sowie Aufbewahrung der Vorräte. — IlN 339 vom 28.8.1949 —. Eine LBsch. hat um Richtlinien über Ernte und Lagerung von Obst und Gemüse sowie Aufbewahrung der Vorräte gebeten. Falls diese Richtlinien von allgemeinem Inter esse sein sollten, beabsichtige ich, dieselben in nächster Zeit herauszugeben und dabei folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: Sorgsame Ernte von Obst und Gemüse, Instandsetzung von Lager- und Vorrats räumen, zeitgemäße Lagerungsmöglichkeiten und die verschiedenen Aufbewahrungsmethoden, Pflegemaßnahmen in Lager- und Vorrats räumen. Es ist mir bis zum 20. 9. d. I. zu berichten, ob die genannten Richtlinien erwünscht sind. Gleich zeitig sind etwaige Vorschläge über weitere von den LBsch. erwünschte Richtlinien einzureichen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 604.