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601 DN. 1940 Nr. 35 602 Zvrst. Vermittlungsgebühren bei Holzverkäufen durch die LVsch. (Holzvermertungsstellen). — IIf 3V/K vom 29. 8.1940 —. Nachstehend bringe ich eine Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 5. 7. 1940 zur Kenntnis und gebe gleichzeitig die von mir hierzu erlassenen Richtlinien für die Erhebung der Vermittlungsgebühren bekannt: „Gemäß 8 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskom missars für die Preisbildung — vom 29.10.1936 (Reichsgesetzbl. I S. 929) ordne ich im Benehmen mit dem Herrn Reichsforstmeister folgendes an: Bei Holzverkäufen durch die Verkaufsstellen des RNSt. dürfen in Zukunft Vermittlungsgebüh ren in Höhe von 2 vH des Verkaufspreises vom Käufer erhoben werden. Ausgenommen hiervon sind Holzverkäufe von Forstverwaltungen, die über eigene Forstverwaltungsbeamte versügen. Von diesen Forstverwaltungen dürfen, soweit sie die Verkaufsstellen des RNSt. in Anspruch nehmen, Vermittlungsgebühren in Höhe von 1 vH des Ver kaufspreises ohne Belastung des Käufers erhoben werden. Soweit bisher höhere Gebühren berechnet wor den sind, sind sie auf die oben angeführten Sätze zu senken; soweit bisher niedrigere Gebühren gefor dert worden sind, dürfen sie auf die oben ange führten Sätze erhöht werden. Ich bitte ferner, in einer an die Verkaufs stellen des RNSt. gerichteten Dienstanweisung die Aufgaben zu umreißen, welche erfüllt werden müssen, um die Erhebung der Gebühren zu recht fertigen. 3 Abschriften der Dienstanweisung bitte ich mir zu übersenden. Dieser Erlaß tritt eine Woche nach der Ver öffentlichung in meinem Mitteilungsblatt Teil I in Kraft. Von dieser Anordnung bitte ich, den LBsch. Kenntnis zugeben." Richtlinien für die. Erhebung von Vermittlungs gebühren bei Holzverkäufen durch die forstlichen Dienststellen des Reichsnährstandes. I. Allgemeine Aufgaben der forstlichen Dienststellen des RNSt. beim Holz einschlag und bei der H o l z v e r w e r t u n g des Privatwaldbesitzes. Zufolge der ungeahnten Steigerung der Bedeu tung des Rohstoffes Holz und des auch im Privat wald aller Vesitzgrößen seit einigen Jahren durch zuführenden verstärkten Holzeinschlages ist die Hilfe leistung beim Holzeinschlag und bei der Holzverwer tung zu einer vordringlichen Aufgabe der forstlichen Dienststellen des RNSt. geworden. Die Erfüllung dieser Aufgabe liegt im Allgemeininteresse (Rohstoff- beschaffung, Mobilisierung der Holzmengen aus dem Kleinwald), im Interesse des Waldbesitzes und ganz besonders im Interesse des Holzkäufers. Die im allgemeinen volkswirtschaft lichen Interesse liegenden Arbeiten der vom RNSt. hierfür eingesetzten Dienststellen (Forstabtei lung, Forstämter, Bez.-Förster, Holzverwertungs tellen) beziehen sich auf allgemeine Aufklärung und Belehrung des Waldbesitzes über die Bedeutung des Rohstoffes Holz, über alle einschlägigen Bestimmun gen betr. Holzaufbringung und -Verwertung usw. Seit dem Forstwirtschaftsjahr 1938 haben die Forst ämter des RNSt. mit wenigen Ausnahmen erheb liche zusätzliche Arbeiten im Auftrage der höheren Forstaufsichtsbehörden übernommen, indem sie als Prüfungsstellen für den verstärkten Holzeinschlag ein gesetzt wurden. Alle diese umfangreichen Arbeiten sind als allgemeine Betreuungsaufgaben der RNSt.- Dienststellen zu betrachten, für die irgendwelche geld liche Gegenleistung oder Gebührenerhebung nicht in Frage kommt. Desgleichen sind die im Interesse des Waldbesitzes zu leistenden allgemeinen Arbeiten (beispielsweise Mitwirkung bei Aufstellung der jährlichen Hiebspläne, Beratung über Hiebsfüh rung, Probeauszeichnungen, Belehrungen über Aus haltung, Sortierung, Vermessung der Hölzer, Rat schläge Uber Verkaufsmöglichkeiten, Wertholzaushal tung und dergl.) zu den allgemeinen, dem RNSt. ob liegenden Betreuungsaufgaben ohne Gebührener hebung zu rechnen, II. Sonderleistungen der forstlichen Dienststellen des RNSt. beim Holz einschlag im Interesse des einzelnen Waldbesitzers. Besonders im Mittel- und Kleinwaldbesitz, bei dem forstliche Fachkräfte fehlen, leisten die forstlichen Dienststellen des RNSt. auf freiwilliger Basis spezi elle Hilfe beim Holzeinschlag durch Auszeichnen gan zer Bestände (Verjüngungshiebe, Durchforstungen), Überwachung des Einschlags, Sortierung und Ver messung des Holzes, Fertigung der Nummernbücher, Massenberechnungen und dergl. Die dem RNSt. für diese Sonderarbeiten, die dem einzelnen Wald besitzer zugute kommen, entstehenden Unkosten werden diesem grundsätzlich in Rechnung gestellt. Mangels einer einheitlichen Regelung haben einige LBsch. in rückliegender Zeit die Beträge für diese Sonder leistungen in Verbindung mit der Holzverkaufsvcr- mittlungsgebühr erhoben. In Zukunft wird ein der artiges Verfahren untersagt. Für diese, für den Waldbesitzer (auch Waldbesitzergemeinschaften) zu leistenden Spezialarbeiten wird diesem eine vom Holzpreis völlig unabhängige Kostenrechnung in Höhe der entstandenen Selbstkosten zugestellt. III. Sonderleistungen der forstlichen Dienststellen des RNSt. bei der Holz verwertung. Die im Interesse des Käufers von den RNS1.- Forstdienststellen zu leistenden Arbeiten sind je nach den gegebenen Verhältnissen verschieden. Im allge meinen kommen nachfolgende Arbeiten in Frage: Zusammenstellung des Holzanfalls getrennt nach Sortimenten zu verkaufsfertigen Posten, Aufstellung von Verkaufslisten, Besichtigung während des Ein schlages (Aushaltungsanweisungen und -kontrolle) und nach erfolgter Aufarbeitung (Abnahme), Veur-