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599 DN. 1940 Rr. 35 600 Eindeutschung in jeder Weise erleichtert werden. Im Gegensatz zu den polnischen Wanderarbeitern sollen die Familien den reichsdeutschen Landarbeiterfamilien gleichgestellt werden. Es bestehen z. B. auch keine Bedenken, daß sie dort, wo es üblich ist, zur Tisch gemeinschaft des Bauern mit herangezogen werden. Der Reichsführer beabsichtigt, ein Merkblatt für die Betriebsführer, Bürgermeister und OBF. über alle mit der Eindeutschung zusammenhängenden Fragen herauszugeben. Falls aus den bisher ge machten Erfahrungen besondere Anregungen für dieses Merkblatt zu geben sind, teilen die LBsch. diese mir mit. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der OBF. DN. 1940 S. 598. Tierzucht. Sammlung und Verwertung von Eicheln, Rotzkastanien und Bucheckern. — Uv 910/7 vom 28.8.1940 —. Aus Wäldern, Parks, Alleen usw. ist in diesem Jahre wieder eine reiche Ernte an Eicheln, Roß kastanien und Bucheckern zu erwarten. Es ist ein Gebot der Zeit, diese Baumfrüchte voll und ganz zu nutzen. Die restlose Verwertung der Eicheln und Roßkastanien, sowie der Rückstände von zur Ölgewin nung verarbeiteten Bucheckern muß in diesem Jahre einen erheblichen Beitrag zur Entlastung des Futter mittelmarktes liefern. Die KBsch. und die mit der Wirtschafts- und Futterberatung beauftragten Dienst stellen werden angewiesen, nachdrücklich für das Auf sammeln zu werben und Anweisungen für die Ver wertung bzw. die zweckmäßige Verfütterung zu er teilen. Um die Sammlung planmäßig in die Wege zu leiten, erscheint es notwendig, die OBF. zu veran lassen, entsprechende Vereinbarungen mit der ört lichen Führung der Hitler-Jugend bzw. mit den Schulen zu treffen. Es wird sich in erster Linie dar um handeln, den Eigenbedarf der Tierhalter zu be friedigen, wobei die Frischverfütterung unter allen Umständen den Vorzug verdient. Wegen der Ver wertung der über den Eigenbedarf-hinausgehenden Mengen, ist rechtzeitig mit dem Handel Fühlung zu nehmen, damit das Sammelgut seiner Verwendung zugeführt wird. Bucheckern können auch an die Öl mühlen geliefert werden. Was der Wildfütterung vorbehalten werden muß, ist mit dem Kreisjäger meister zu vereinbaren. Soweit eine unmittelbare Verfütterung nicht in Frage kommt, ist das Sammelgut trocken, luftig und nicht zu hoch zu lagern und täglich umzuschauseln. Um die restlose Sammlung und Verwertung zu Futterzwecken zu gewährleisten, ist für die Roß kastanien in diesem Jahre eine Sonderregelung ge troffen. Das Reichsamt für Wirtschaftsausbau hat die Reichsarbeitsgemeinschaft für Heilpflanzenkunde und Heilpflanzenbeschaffung e. V. (R. f. H.), Berlin W 35, beauftragt, die Sammlung von Roßkastanien in den hierfür in Frage kommenden Gebieten durch zuführen. Dieser Auftrag gilt für jene Mengen, die verbleiben, wenn der Eigenbedarf des Samm lungsberechtigten bzw. des Tierhalters restlos be friedigt ist. Der unmittelbare Bedarf der landwirtschaftlichen Tierhaltung an Roßkastanien soll also von vornher ein sichergestellt werden. Damit aber in einzelnen OVsch. oder Teilen derselben die Sammlung nicht unterbleibt, hat die R. f. H. ihre Kreissachbearbeiter über die Gausachbearbeiter gleichzeitig angewiesen, mit den KBsch. alsbald zu vereinbaren, wo seitens der Landwirtschaft und der Jagdinhaber nicht ge sammelt wird und deshalb seitens der R. f. H. ge sammelt werden muß. Den SB. der R.f. H. ist von dieser Bekannt machung Kenntnis gegeben. Es wird abschließend noch betont, daß das Sammelgut der R. f. H. ge trocknet und der Mischfutterverarbeitung, also auch der Verfütterung zugeführt wird. An die Landes- und Kreisbauernschaften sowie Außen dienststellen und zur Unterrichtung der OBF. — DN. 1940 S. 599. Biehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen den Rotz der Pferde. — Ilv 1929/7 vom 24.8.1949 —. Die nachstehende Anordnung des Reichsministers des Innern vom 9. 8. 1940 (RMBliV. S. 1630) gebe ich bekannt und verweise besonders auf den 8 3 zur Nachachtung. „Auf Grund der 88 18 ff. und des 8 79 Abs. 2 des Viehseuchenges. vom 26.6.1909 (Reichsgesetz bl. I S. 519) wird zum Schutze gegen den Rotz der Pferde für das Preußische Staatsgebiet folgendes bestimmt: 8 1. Die aus Heeresbeständen abgegebenen, zu Zucht- und Nutzzwecken bestimmten Pferde unter liegen der Blutunterfuchung. 8 2. Die im 8 1 genannten Pferde sind am Bestimmungsort der polizeilichen Beobachtung in soweit zu unterstellen, als der Verbleib der Tiere polizeilich zu überwachen ist. Weitere Beschrän kungen bestehen nicht. 8 3. Die Abnehmer von Heerespferden haben die Ankunft und jede weitere Abgabe dieser Pferde unverzüglich der Ortspol.-Behörde anzu zeigen. Die seit 1. 7.1940 übernommenen Heeres pferde sind unverzüglich der Ortspol.-Behörde nach zumelden. 8 4. Die polizeiliche Beobachtung ist aufzu heben, sobald das Freisein von Rotz feststeht. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen 88 1 bis 3 dieser Anordnung unterliegen den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Viehfeuchengesetzes. 8 6. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft." An die Landes- und Kreisbauernschaften. DN. 1940 S. 600.