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Beherbergungsgewerbe im Einvernehmen mit der NSV. für die Preise der Eintopfgerichte ge troffenen Einteilung der Gaststätten in drei Klassen. Soweit eine solche Einteilung für einen Betrieb fehlt und über die anzuwen denden Richtsätze eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustandekommt, ist die Ein teilung von der unteren Verw.-Behörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer (Unterabt. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) vorzunehmen, wobei bei Saalbetrieben grundsätzlich von der Klasse II auszugehen ist. a) für die Ermittlung dieser Beträge gelten folgende Richtsätze je Quadratmeter Boden fläche und je Tag in Reichspfennig: in in Orten der Ortsklasse Klasse 8 K 8 G v I 6 5,25 4,5 3,75 3 II 4 3,5 3 2,5 2 III 2 1,75 1,5 1,25 1 Bruchteile von Pfennigbeträgen in der Ge samtsumme sind nach oben aufzurunden. b) Bildet der in Anspruch genommene Raum den Hauptbestandteil eines Betriebes (z. B. Saalbetrieb), so erhöht sich die Eesamtver- gütüng für diesen Raum um 20 vH. c) Wird ein Raum zum Teil in Anspruch ge nommen, so ist der Berechnung dennoch die gesamte Raumfläche zugrunde zu legen, wenn durch die teilweise Inanspruchnahme dem Leistungspslichtigen die normale Be nutzung des übrigen Raumes unmöglich ge macht ist. Nebenräume des in Anspruch ge nommenen Raumes, die für sich allein nicht verwertet werden können, sind der in An spruch genommenen Raumfläche hinzuzu rechnen. 4. Etwaige Entschädigung für Sachschäden, außer gewöhnliche Abnutzung usw. ist nach 8 26 Abs. 3 RLE. zu gewähren. Schluhbestimmungen. 1. Verlangt ein Leistungspflichtiger in besonders gelagerten Fällen für die Gewährung von Un terkunft und Verpflegung eine höhere Vergü tung, so kann, wenn er nachweist, daß die nach diesem RdErl. zu bemessende Vergütung seine Aufwendungen nicht deckt, die zuständige Verw.- Behörde im Verfahren nach 8 27 RLE. eine von den Bestimmungen dieses RdErl. abweichende Vergütung festsetzen. Wenn andererseits der Leistungsempfänger geltend macht, daß die nach diesem RdErl. zu gewährende Vergütung zu hoch ist, so kann die Vergütung im Verfahren nach 8 27 RLG. herabgesetzt werden. 2. Soweit in Fällen aus der abgelaufenen Zeit noch Streit über die Höhe der Vergütung be steht, sind für die Entscheidung die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. Dasselbe gilt für Fälle, in denen vor Inkrafttreten dieses RdErl. Vereinbarungen über die zu leistende Vergütung getroffen wurden, für die Zeit nach Inkraft treten dieses RdErl., wenn ein Beteiligter es beantragt. Dieser RdErl. tritt am 1. 7. 1940 in Kraft." Termin Ich weise besonders darauf hin, daß in den Fällen, in denen von keinem der beiden Vertragsteile Einwen dungen gegen die bisher angewandte Regelung der Vergütung erhoben werden, es bei der bisherigen Regelung verbleiben kann. Nur wenn einer der Ver tragsteile eine Änderung der bisher angewandten Vergütungssätze verlangt, oder wenn eine endgültige Einigung über die Höhe der Vergütungssätze noch nicht getroffen werden konnte, ist der obengenannte Erlaß anzuwenden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 596. Lohnüberweisungen gewerblicher und landwirt schaftlicher Arbeiter und Gesindekräfte. — I 6 463/93 vom 28.8.1940 —. Nachfolgend gebe ich den allgemeinen Erlaß des w Nr. 96/40 D. St. , , , Relchswrrtschaftsmrmsters R^Sft Erkannt. „Rumänische gewerbliche und landwirtschaft liche Arbeiter und Gesindekräfte, die vor dem 1.7. 1940 in Deutschland Arbeit ausgenommen haben oder nach diesem Zeitpunkt durch den Reichsarbeits minister vermittelt werden, können ab Juli 1940 bis auf weiteres ihre Lohnersparnisse in Höhe von 50 RM monatlich durch ihre Betriebsführer nach Rumänien überweisen lassen. Die Überweisung nicht ausgenutzter Monatsbeträge in späteren Monaten ist zulässig. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Über weisung von Lohnersparnissen rumänischer Arbei ter erkläre ich die Devisenstelle Berlin allein für zuständig. Alle mit Lohnüberweisungen rumä nischer Arbeiter zusammenhängenden Fragen sind daher an die Devisenstelle Berlin abzugeben, die ich mit näheren Anweisungen versehen habe. Bereits erteilte Genehmigungen zum Transfer von Lohnersparnissen rumänischer Arbeiter sind umgehend zurückzuziehen." Es ist in den Fällen für Aufklärung zu sorgen, in denen rumänische Arbeitskräfte in der Landwirt schaft beschäftigt werden. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 598. Eindeutschung rassisch wertvoller Familien aus fremden Staaten. — I 8 316/1 vom 22. 8.1949 —. Unter Bezugnahme auf meine Anordnung vom 18. 7.1940 — I 8 316/1 — (DN. S. 511) weise ich dar auf hin, daß, soweit es sich bei der Eindeutschung rassisch wertvoller Familien aus den eingegliederten Ostgebieten um landwirtschaftliche Arbeitskräfte han delt, zunächst nur bisher selbständige Bauern ver mittelt werden, die mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut sind. Es kann angenommen wer den, daß die Arbeitskräfte sich auf Melken, Eespann- führen u. ä. verstehen. Eine Vermittlung von Be rufsmelkern ist aber aus dem Kreis der Einzudeut- schenden zunächst nicht möglich. Wie schon in der obengenannten Anordnung mit geteilt wurde, soll den vermittelten Familien die