Volltext Seite (XML)
des OKH. wird den LBsch. von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zugestellt. Um von der Möglichkeit einer längeren Beurlau bung für landwirtschaftliche Vetriebsführer zur Herbstbestellung und Planung der Frühjahrsbestel lung in dem notwendigen Matze Gebrauch zu machen und das Verfahren zu vereinfachen, haben die KVsch. das nachstehende Formblatt eines Schreibens an die Dienststellen der Truppenteile den in Frage kommenden Betrieben über die OBF. zuzustellen: „Feldpo st. An die (Ort, Datum) Der (Dienstgrad) (Vor- und Zuname) wohnhaft in geboren am ist Eigentümer/Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes in meiner Ortsbauernschaft. Seine Anwesenheit im Betrieb zm Durchführung der Herbstbestellung und. zur Planung der Früh jahrsbestellung ist im Interesse der Ernährungs wirtschaft erforderlich. Auf Grund des Erlasses des OKH. vom 23. 8. 1940 — 9 äNK/KZ/N (16) — 2317/40 "geh. bitte ich den Oben ¬ genannten vom bis zu beurlauben. beglaubigt: Der Bürgermeister: (Dienstsiegel) Ortsbauernführer." Die OBF. sind darüber zu unterrichten, datz im allgemeinen zur Gewährleistung einer ordnungs mäßigen Bestellung eine Urlaubsdauer von 3 Mona ten erforderlich erscheint, llrlaubsanträge für mehr als 3 Monate sind unter Bezug auf diesen Erlaß nicht zu stellen. Der Beginn und die Beendigung des Ur laubs soll sich nach den betriebswirtschaftlichen Erfor dernissen richten. Nach Eintragung der Personalien und des Trup penteils bzw. der Feldpostnummer des zu Beurlau benden sind die Anträge dem OBF. zurückzugeben, der sie nach Unterschrift und Beglaubigung durch den Bürgermeister (Dienstsiegel!) an den Truppenteil ab sendet. Die OBF. sind ferner darüber zu unterrichten, datz Urlaubsanträge nach diesem Verfahren nur für Angehörige des Heeres, nicht für Angehörige der Marine und Luftwaffe zu stellen sind. Sofern Urlaubsanträge vom Truppenteil abge lehnt werden, die Beurlaubung jedoch besonders not wendig erscheint, haben die KBsch., gegebenenfalls auch die LBsch. geeignete Schritte zur Herbeiführung der Beurlaubung zu unternehmen. II. Die KVsch. sind besonders auf die zu Ziffer 2 des obengenannten Erlasses des OKH. gegebenen Mög lichkeiten zur Durchführung der UK.-Anträge hinzu weisen. Die Urlaubsanträge zur Beschleunigung des durch den UK.-Antrag verfolgten Zweckes sind wie bisher von den KBsch. zu stellen; darin ist auf den Erlaß des OKH. Bezug zu nehmen. III. Uber das Veranlaßte und die Erfahrungen bei der Beurlaubung von Angehörigen des Heeres zur Herbstbestellung berichten die KBsch. zum 20. 9. 1940, Termin die LBsch. hierher zum 1. 10. 1940. An die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der OBF. — DN. 1940 S. 598. Unterbringung von Kriegsgefangenen, Vergütung für Inanspruchnahme von Unterkünften auf Grund des Reichsleistungsgefetzes. — 18 348/31 vom 29. 8. 1940 —. Mit Erlaß vom 13. 6. 1940 — I Na 1090/40 — 116 E — (RMVliV. 1940 Nr. 25, S. 1181) hat der Reichsminister des Innern ergänzende Bestimmungen über die Vergütung bei der Inanspruchnahme von Betrieben des Gaststätten- und Veherbergungs- gewerbes erlassen. Auszugsweise gebe ich nachstehend die für die Unterbringung von Kriegsgefangenen wichtigen Bestimmungen des obengenannten Erlasses bekannt: „Vergütung für Säle u. ä. Für die Inanspruchnahme von Räumen, für die ein Mindestzimmerpreis nicht besteht oder zum Vergleich nicht herangezogen werden kann, ins besondere für Säle in Schankbetrieben und für solche Säle in Beherbergungsbetrieben, die nach ihrer Ausstattung und Zweckbestimmung den Sä len in Schankbetrieben gleichzustellen sind, ist eine angemessene Vergütung zu gewähren, durch die zum mindesten die Selbstkosten des Unterkunft gebers gedeckt werden. Für die Ermittlung der angemessenen Vergütung werden folgende Richt linien erlassen, nach denen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles die Vergütungsbeträge festzusetzen sind: 1. Der Leistungsempfänger trägt die durch die In anspruchnahme tatsächlich entstehenden beweg lichen Kosten, d. h. die Kosten für die Heizung, die Energiekosten (Licht- und Kraftstrom, Gas, Wässer), Kosten für Fernsprechanlagen und deren Benutzung, ferner die Kosten für Ein- und Ausräumen, sonstige Umänderungen, Be schaffung etwa benötigter Lagerstätten, Reini gung u. ä. 2. Der Leistungspflichtige trägt die festen Kosten, wie Steuern vom Grundbesitz, Kapitaldienst, Versicherung, Gebühren für Müllabfuhr, Kana lisation, Stratzenreinigung u. ä. 3. Zur Abgeltung aller nicht oben unter Ziff. 1 genannten Aufwendungen (wie z. B. etwaiger Personalkosten), ferner der oben unter Ziff. 2 genannten Kosten sowie als Vergütung für die Leistung im übrigen hat der Leistungsempfän ger dem Leistungspflichtigen einen Betrag zu gewähren, der sich einmal nach der Größe des Raumes richtet und zum anderen nach der von der Wirtschaftsgruppe für das Gaststätten- und