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Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik. — Vv 663 vom 29.8.1946 —. Der Herr Vorsitzer des Statistischen Zentralaus schusses hat über die in den ersten Ausführungsbe stimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 19. 8. 1940 (Reichsgesetzbl. i S. 1123) gewährten Erleichterungen hinsichtlich der Befreiung wirtschaftsstatistischer Erhebungen von der Eenehmigungspflicht hinaus auf Grund der ihm durch die Verordnung zur Vereinfachung der Wirt schaftsstatistik vom 13. 2.1939 (Reichsgesetzbl. I S. 389) in der Fassung der Verordnung vom 9. 4. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 633) gegebenen Ermächtigung weitere Erleichterungen von der Eenehmigungspflicht für Wirtschaftsstatistische Erhebungen im Bereiche der Ernährungswirtschaft verfügt. Abschrift des Erlasses betreffend Bestimmung über die Eenehmigungs pflicht; Allgemeine Genehmigung wirtschaftsstati stischer Erhebungen vom 19. 8. 1940 — StZA. 6000/19.8.40 — gebe ich nachstehend bekannt. Von den gewährten Erleichterungen ist künftig Gebrauch zu machen: „1. Auf Grund von 8 2 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 13.2. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 389) in der Fassung der Verordnung vom 9.4.1940 (Reichsgesetzbl. I S. 633) bestimme ich, daß es der Genehmigungspflicht ge mäß Z 1 der genannten Verordnung nicht unter liegt, wenn a) Stellen des RNSt., seine Wirtschaftlichen Zu sammenschlüsse oder ihre Untergliederungen einmalig Feststellungen der in K 1 der Ersten Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 19. 8. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) genannten Art aus bestimmtem dringlichen Anlaß bei einer beschränkten Anzahl von dem RNSt. ange hörenden Betrieben treffen oder wenn b) Erhebungen, die besonderen Leistungsprüfungen dienen, durch Stellen des RNSt., seine Wirt schaftlichen Zusammenschlüsse oder, ihre Unter gliederungen bei einem kleinen Kreis ausge wählter Betriebe durchgeführt werden (z. B. Sorten-, Fütterungs-, Düngungsversuche, Prü- , fung der Anbauverfahren, Maschinenprüfungen, Saatenanerkennungen, Tierzuchtprüfungen). Als beschränkte Anzahl von Betrieben wird es angesehen, wenn nicht mehr als 10 vH der für die Feststellungen überhaupt in Betracht kommenden Mitglieder erfaßt werden. 2. Außerdem stelle ich fest, daß nach 8 2 Zif fer 1 der Ersten Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschafts statistik vom 19. 8. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) die Einforderung von Meldungen der Mitgliedsbetriebe durch die Wirtschaftlichen Zu sammenschlüsse des RNSt. über die Erfüllung der in bestimmten Anordnungen zu marktordnenden Zwecken vorgesehenen Vorschriften, sofern in den Anordnungen die Einforderung der Meldungen vorgesehen ist, der Genehmigung durch den Stati stischen Zentralausschuß nicht bedarf. 3. Auf Grund von 8 5 der Verordnung zur Vereinfachung der Wirtschaftsstatistik vom 13. 2. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 389) erteile ich hiermit die Genehmigung allgemein für einmalige Erhebungen einfacher Art bei Mit gliedsbetrieben durch die Wirtschaftlichen Zu sammenschlüsse des RNSt. oder ihre Unterglie derungen, die sich ohne weitere Aufgliederung auf Bezug, Verarbeitung, Verbrauch, Erzeu gung, Absatz nnd Bestand einer Warenart er strecken und deren Ergebnisse für die Fest setzung von Warenzuteilungen, von Bezugs-, Verarbeitungs- oder Verkaufskontingenten er forderlich sind, sofern diese Ergebnisse nicht schon auf Grund anderer Erhebungen oder Fest stellungen verfügbar sind und das VA. des RBF. zugestimmt hat. Dem Statistischen Zentralausschuß ist von den Erhebungen spätestens unverzüglich nach ihrer Einleitung unter Beifügung der benutzten Form blätter oder Rundschreiben Mitteilung zu machen. Die Wiederholung der einzelnen Erhebung für einen anderen Zeitabschnitt oder Stichtag bedarf meiner besonderen vorherigen Genehmigung. Die unter 3. allgemein erteilte Genehmigung gilt vorläufig bis zur Beendigung des Krieges. Ich bitte, das Erforderliche zu veranlassen, da mit künftig im Rahmen Ihres Zuständigkeitsbe reichs von den gewährten Erleichterungen Gebrauch gemacht werden kann." Zwecks Zustimmung zu den unter Ziffer 3 des Erlasses angeführten Erhebungen sind mir die An träge unter eingehender Begründung auf dem vor geschriebenen Formblatt nebst allen in Frage kom menden Unterlagen, wie Erhebungsbogen, Rund schreiben usw., in dreifacher Ausfertigung vor Ein leitung der Erhebung unverzüglich einzusenden. Nach erteilter Zustimmung gebe ich dem Statistischen Zen tralausschuß von der Einleitung der Erhebung dann unmittelbar Kenntnis. Im übrigen weise ich noch auf die Ersten Aus führungsbestimmungen zur Verordnung zur Verein fachung der Wirtschaftsstatistik vom 19. 8. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) nachdrücklich hin. Den Zusammenschlüssen des RNSt. und den ihm angegliederten Reichsverbänden ist von dieser An ordnung zur Beachtung Kenntnis zu geben. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 593. Hetriebsgemeinschast. Beurlaubung von landwirtschaftlichen Betriebs führern, Melkern und Schlepperführern. — 18 343/11 vom 29. 8. 1940 —. I. Das Oberkommando des Heeres (OKH.) hat . 9 KtüK/KZ/tt (I6) »nie, d-m 28. 8. lg« 2317/«° gch. Wirtschaftshilfe für die Landwirtschaft eine beson dere Ilrlaubsregelung für landwirtschaftliche Be triebsführer erlassen. Der Wortlaut der Anordnung