unter Beifügung des Vertrages und der befürwortenden Stellungnahme zuzuleiten. Zu Z 3: „Verlängerung". 1. Die „Sicherung der Volksernäh rung" erfordert, alle Reserven einzusetzen und jede auch nur vorübergehende Ertragsmin derung durch Pächterwechsel nach Möglichkeit zu vermeiden. Denn erfahrungsgemäß ist der abziehende Pächter versucht, bei der Düngung und Bodenpflege gegen Pachtende ein weniger hohes Matz von Sorgfalt und Arbeit anzuwen den und Matznahmen zu unterlassen, die erst seinem Nachfolger zugute kommen, zumal wenn ihm nach dem Vertrag der Ersatz der Aufwen dungen nicht ausreichend gesichert ist. Anderer seits benötigen die Maßnahmen des neuen Pächters eine gewisse Anlaufszeit, auch wenn er voraussichtlich besser wirtschaftet. Dadurch wird der Ertrag vor und nach einem Pächter wechsel gemindert. Voraussetzung ist, daß der Pächter für die neue Pachtzeit eine ordnungs mäßige Bewirtschaftung gewährleistet. Dies kann auch angenommen werden, wenn noch Schwierigkeiten bestehen, die jedoch bei einer Verlängerung voraussichtlich überwunden wer den. 2. Die „gesunde Verteilung der Bo dennutzung" ist anzustreben im Sinne meiner Anordnung betr. Genehmigung von Pachtverträgen nach der Grundstückverkehrs- bekanntmachung vom 11. 8. 1937 — IO 6419^37 — (DN. S. 293); nationalsozia listische Bodenlenkung nach Landbe dürftigkeit und Förderungswür digkeit im Sinne lebensgesetzlicher und wachstumsmäßiger Siedlungsstruktur ist die Richtschnur. 3. Für eine Verlängerung ist nicht einzutreten, wenn das Pachtgrundstück rechtsverbindlich für die Neubildung deutschen Bauern tums zur Verfügung gestellt oder in anderer Weise ausreichend Gewähr dafür geschaffen ist, daß das Grundstück nach Pachtablauf tatsächlich zur Neubildung deutschen Bauerntums heran gezogen wird. 4. Die angemessene Pachtdauer beträgt bei ständiger Verpachtung für Pachthöfe 18 und für Parzellenpachtungen 9 Jahre. 5. Schutz ist vor allen sachlich nicht notwendigen Kündigungen (z. B. Kirchenaustritt) zu erstreben. Gerechtfertigt ist eine vorzeitige Kündigung in der Regel nur bei schwerwiegen den schuldhaften Verstößen des Pächters gegen seine Pflichten. 6. Die Richtlinien für die Versagung der Verlängerung und des Kündigungsschutzes er geben sich aus K 3 Abs. 2. Ich hebe besonders hervor, daß ein Pächter auch aus rasse- und staatspolitischen Gründen (z. B. Jude) trotz anerkannter Wirtschaftsfähigkeit ungeeignet sein kann und daß insbesondere Anlatz besteht, gegen Administrationen und Lati- fundienwirtschaft anzugehen. Der Eigentümer mutz auf dem Hof seinen Wohn sitz nehmen und die zur Bewirtschaftung er forderlichen Kenntnisse und Erfahrungen -be sitzen sowie über die notwendigen Betriebs mittel verfügen. Zu K 5: „Änderung".- 1. Die Bestimmung gibt die Möglichkeit, laufende und von der Norm abweichende Pachtverträge in den Einheitspachtvertrag überzu leiten, der auch sonst bei der Abänderung ein zelner Bestimmungen als Norm heranzuziehen ist. 2. Die endgültige Durchführung des gerechten Pachtpreises ist stets anzustreben. Hierfür gelten meine Pachtleistungsrichtlinien vom 7. 6. 1939 — I O 4163/37 —. u) Besonderen Wert lege ich darauf, daß die Pachtbehörden das bei ständiger Par zellenverpachtung noch in vielen Gegenden des Reichs weit übersetzte Pacht preisniveau auf den gerechten Pachtpreis stand zurückführen (vgl. RdRN. 1940 S. 299). Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß bei ständiger Parzellenverpach tung der Verpächter lediglich Grund und Boden, nicht aber Gebäude und Inventar zur Verfügung stellt. Soweit der Einheits wert als Anhaltspunkt herangezogen wird, ist lediglich von dem Verpächteranteil des Einheitswertes auszugehen. Nur bei vor übergehender Abverpachtung von Erbhöfen und sonstigen landwirtschaft lichen Betrieben kann im Hinblick auf die sich gleich bleibenden Generalunkosten des abzuverpachtenden Betriebes von dem ge samten Einheitswert pro Flächeneinheit ausgegangen werden. b) Soweit in Pachtverträgen Natural leistungen noch angängig sind, ist dar auf zu dringen, daß die Pachtbehörden den Geldwert festlegen und diesen Betrag bei der Würdigung des gerechten Pachtpreises berücksichtigen. Natural- und Natu ralwertpachten sind laut meiner An ordnung vom 12. 2. 1938 — I O 456/38 — (DN. S. 116) in Geldpachten überzuleiten. c) Eine Staffelpacht ist als zulässig nur bis zu dem. Zeitpunkt zu behandeln, von dem ab die volle Ertragsfähigkeit der Pach tung erreicht ist. ä) Bei Hofpachtungen ist die v i e r t e l j äh r - liche Vorauszahlung zum Ausgleich für die ägrarpolitisch unerwünschten zusätz lichen Sicherheiten anzustreben. e) Für Verzugszinsen reicht die gesetz liche Regelung (4 vH) aus. k) Gegen ein allgemeines Aufrechnungs- verbot ist anzugehen. 3. Bei ständig verpachteten Höfen ist die Ein führung der Jnventarabnahme zu för dern. 4. Durch Einfügen einer Bestimmung über den Ersatz von B e st e l l u n g s k o st e n kann die Pachtbehörde häufig die Gewähr schaffen, daß die Bestellung auch in den letzten Jahren ord nungsmäßig vorgenommen und hierdurch der Nachteil eines Pächterwechsels verringert wird.