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standes beigefügte Besoldungsplan Ze, aufsteigende Gehälter, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe 1a wird bei „Zentral dienststellen" die Amtsbezeichnung „Oberforst meister im Reichsnährstand als Vorstand der Ab teilung: Forst im Privatbesitz bäuerlicher und landwirtschaftlicher Betriebe" in „Oberlandforstmeister im Reichsnährstand als Vorstand der Abteilung: Forst im Privat besitz bäuerlicher und landwirtschaftlicher Be triebe" geändert. 2. Die Bemerkung 12 zu lfd. Nr. 5 (Besoldungs gruppe 4c 2) „Direktorinnen von Landfrauen schulen" erhält folgende Fassung: Direktorinnen von einklassigen Landfrauen schulen, die für die praktisch-pädagogische Aus bildung von Lehrerinnen der landwirtschaft lichen Haushaltskunde anerkannt sind, erhal ten eine ruhegehaltsfähige und unwiderruf liche Stellenzulage von 400 RM, den Direktorinnen der übrigen einklassigen Landfrauenschulen kann eine solche Zulage von 200 RM gewährt werden. 3. In der Besoldungsgruppe 4c 2 wird hinter Nr. 5 „Direktorinnen von Landfrauenschulen" eingefügt: „Sa-Leiterinnen von Mädchenabteilungen an Landwirtschaftsschulen 12d". 4. Die Besoldungsgruppe 4c 2 erhält folgende Fuß note: „12b-Leiterinnen von Mädchenabteilungen, die für die praktisch-pädagogische Ausbildung von Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde anerkannt sind, erhalten eine ruhegehaltsfähige und unwiderrufliche Stellenzulage von 200 RM". 5. Am Schluß des Vesoldungsplanes K wird, fol gende allgemeine Anordnung hinzugefügt: „Die Grundgehaltssätze und Stellenzulagen der planmäßig angestellten Lehrerinnen und deren Stellvertreterinnen werden um 10 vH gekürzt. Von der Kürzung sind die Lehrerin nen der landwirtschaftlichen Haushaltungs kunde und für hauswirtschaftlichen Gartenbau (K 4c 2) ausgenommen, wenn sie auch Wirt schaftsberatung ausüben oder ihnen neben der Unterrichtsausübung zusätzliche Erziehungs aufgaben in Jnternatsbetrieben oder zusätz liche wirtschaftliche Aufgaben (Leitung von Betrieben) übertragen sind." II. Die Besoldungsordnung wird um den nach stehenden Besoldungsplan L ergänzt: Diätenordnung für die außerplanmäßigen Beamten Diätendienstjahr die Diäten der dritten Dienst ¬ die ihre erile plan- im 1. und 2. Di- im 3. und 4. Di ¬ im 5. Diäten- mägige Anstellung ätendienstjayr, ätendienstjahr, dienstjahr, finden oder bei Nersorgungsan- Versorgungsan- Versorgungs- einer regelmäßig wärler im c wärrer im 2. u. 3. anwärler im 4. verlaufenden Diätendienstjahr Diätendienstjahr Diätendienstjahr Dienstlaufbahn fin den würden, in Be soldungsgruppe RM RM RM K2c2 3400,— 3950,— 4400,— K3c 2500,— 2900,— 3300,— Z.4a 2500,— 2800,— 3100,— K4c2u. K4e 2000,— 2300,— 2600,— K 5b 1700,— 1950,— 2160,— K8u 1500,— 1680,— 1850,— K 9 u. K10 1300,— 1400,— 1500,— K11 1250,— 1330,— 1400,— Bis auf weiteres erhalten die verheirateten außerplanmäßigen Beamten im ersten und zweiten altersstufe, von Beginn des dritten Diätendienst jahres an Diäten in Höhe der Grundgehälter der ersten Dienstaltersstufe der planmäßigen Beamten ihrer Eingangsgruppe. In dieser Dienstaltersstufe verbleiben Versorgungsanwürter vier Jahre, Zivil anwärter fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit rücken sie im Grundgehalt in gleicher Weise weiter auf, wie wenn sie als planmäßige Beamte angestellt worden wären. Die Diäten der außerplanmäßig verwendeten Lehrerinnen werden um 10 vH gekürzt. Von der .Kürzung sind die Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde und für hauswirtschaftlichen Gartenbau (K4c2) ausgenommen, wenn sie auch Wirtschaftsberatung ausllben oder ihnen neben der Unterrichtsausübung zusätzliche Erziehungsaufgaben in Jnternatsbetrieben oder zusätzliche wirtschaftliche Aufgaben (Leitung von Betrieben) übertragen sind. III. Die Änderungen zu I 3, 4 und 5 treten mit Wir kung vom 1. 4. 1940, die übrigen Änderungen mit so fortiger Wirkung in Kraft. I. V.: Behrens. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 573. Finanz- unü Vermögensverwaltung. Erstattung des Kriegszuschlags von kapital ertragsteuerpflichtigen Einkünften Lei Körper schaften. — IV6 IVa 31 574 vom 17: 8. 1940 —. Laut dem im Reichssteuerblatt Nr. 42 vom 15.5. 1940 veröffentlichten Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 8. 5. 1940 (S. 2250 —133 III) ist der einbehaltene Kriegszuschlag von kapitalertrag steuerpflichtigen Einkünften bei Körperschaften auf Antrag zu erstatten. Sofern von den LBsch. kapitalertragsteuerpflich tige Einkünfte, bei denen der Kriegszuschlag einbe halten worden ist, vereinnahmt wurden bzw. zur Vereinnahmung gelangen, ist entsprechend dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 8. 5. 1940 Antrag auf Erstattung des einbehaltenen Kriegszuschlags zu stellen. Soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen Ein künfte an die Hauptkasse abgeliefert worden sind bzw. zur Ablieferung gelangen, werden die Erstat tungsanträge von der RJVB. IV gestellt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 575.