folgt gemäß Abs. 2 Satz 2 nur dann, wenn wegen solcher Umstände die Sachen für den betref fenden Geschädigten einen geringeren Wert hatten. Maßgebend ist also der subjektive Wert. Von der Berücksichtigung der Wertminderung kann abgesehen werden, wenn es die Billigkeit erfordert. Damit ist klargestellt, daß bei der Schadenfest stellung bis zur vollen Höhe der Kosten der Neu beschaffung gleichartiger oder den gleichen Ge brauchszweck voll erfüllender Sachen gegangen werden kann. — Für Grundstücke und Gebäude bleibt es vorerst bei der bisherigen Regelung. (3) Bei beschädigten Sachen, und zwar beweglichen Sachen und Grundstücken, ist nach 8 2 Abs. 3 als Schaden der Betrag der für eine sach gemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten fest zustellen. Verbleibt trotz einer solchen Instand setzung noch ein Minderwert, so ist auch dieser bei der Feststellung zu berücksichtigen. (4) Nach dem neuen eingefügten Satz 2 des D 1 Abs. 1 sind die zum Zwecke der Minderung oder Abwendung eines Sachschadens gemachten Aufwendungen des Geschädigten festzustellen, so weit sie angemessen waren. Das gilt auch, wenn ein Sachschaden tatsächlich nicht entstanden ist. Unter diese Aufwendungen fallen Schäden und Kosten durch Löschen, Räumen, Niederreißen und Aufwendungen für die Aufräumung, insbesondere für die Beseitigung von Trümmern. (5) Sind beim Löschen, Räumen, Nieder reißen, Aufräumen usw. Schäden auf benachbarten Grundstücken entstanden, so sind solche Schäden von den betreffenden Eigentümern oder sonstigen Ge schädigten als eigene Schäden anzumelden. (6) Da die VO. vom 20. 7. 1940 mit Wirkung vom 26. 8. 1939 in Kraft getreten ist, so sind Fest stellungsbescheide oder Vereinbarungen nach Z 19 Sachschädenfeststellungs-VO., die zuungunsten des Antragstellers von den neuen Vorschriften ab weichen, unrichtig geworden. Sie sind daher auf Antrag zu berichtigen. Die Berichtigung hat durch neuen Feststellungsbescheid oder durch Abschluß einer neuen Vereinbarung nach Z 19 Sachschädenfest- stellungs-VO. zu erfolgen. (7) Dieser RdErl. gilt auch in den eingeglie derten Ostgebieten." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 567. Serufsausbttüung unö Virtschastsberatung. Bezug der Zeitschrift „Neues Bauerntum". — ll k 292/2 vom 13. 8. 1940 —. Durch Anordnung v. 18.12.1939 — II 292/2/39 — (DN. S. 965) sind die LBsch. mit Rücksicht auf die derzeitigen Verhältnisse von dem pflicht mäßigen Zeitschriftenbezug entbunden worden. Ich werde auch für die Dauer des Krieges hieran nichts ändern. In Anbetracht der außer ordentlich großen Aufgaben, die der deutschen Land jugend bei der Besiedlung und dem Aufbau des neuen deutschen Lebensraumes zugewiesen sind, ist jedoch der Zeitschrift „Neues Bauerntum" besondere Aufmerksamkeit zu schenken und ihre Abbestellung nur in den dringendsten Fällen vorzunehmen. Die vorgenannte Zeitschrift bringt in engster Zusammenarbeit mit den für die Neubildung deut schen Bauerntums zuständigen Stellen laufend Bei träge über alle Fragen der Bauernfiedlung und der Landgestaltung im Eroßdeutschen Reich. Es liegt daher im Interesse der Schüler und der Lehrerschaft, daß sowohl im Unterricht als auch in der Beratung auf diese Zeitschrift jederzeit zurückgegriffen werden kann. Sobald nach Rückkehr normaler Verhältnisse die Voraussetzungen für einen erweiterten Zeit schriftenbezug wieder gegeben sind, erwarte ich, daß die Zeitschrift „Neues Bauerntum" an sämtlichen Fachschulen gehalten wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 569. Zorst. Vrennholzabgabe an Forstbeamte. — H ? 429/K vom 14. 8. 1949 —. Durch Allg. Verfügung 25 des Reichsforstmeisters betr. Vrennholzabgabe an Forstbeamte vom 27.6.1940 — II/III/? 5697 — (RMVlFv. Nr. 26 vom 15. 7. 1940) wird für die Reichsforsten und Preuß. Staats- sorsten die nach den allgemeinen Bestimmungen zur Abgabe freigegebene Höchstmenge an Brennholz bei den Forstbeamten, Beamtenanwärtern und An gestellten bis zu 50 vH herabgesetzt, und eine Ein schränkung her Vrennholzabgabe an die Wald arbeiter angeordnet, wo der Anspruch auf eine be stimmte Holzmenge den dringenden Bedarf über steigt. Den Bestimmungen dieses Erlasses wird auch in den Privatforsten sinngemäß Rechnung getragen werden müssen. An die Landesbauernschaften, Forstabteilung (außer Alpenland, Donauland und Südmark). — DN. 1940 S. 569,