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Setriebsgemeinschast. Einsatz von Kriegsgefangenen im Gartenbau. — I6 348/3» vom 13. 8. 194» —. Nach Mitteilung des Reichsarbeitsministers er folgt der Einsatz von Kriegsgefangenen im Garten bau in gleicher Weise wie in der Landwirtschaft. Entsprechende Anforderungen sind von den Betrieben des Gartenbaues an die zuständigen Arbeitsämter zu richten. Es können auch aus den für die land wirtschaftlichen Betriebe eines Ortes errichteten Sam melunterkünften einzelne Kriegsgefangene für die Gartenbaubetriebe bereitgestellt werden. Bei der Auswahl der Kriegsgefangenen in den Stalags werden die Wünsche der Betriebsführer hin sichtlich der gärtnerischen Kenntnisse und Fähigkeiten der angeforderten Kräfte soweit wie möglich berück sichtigt. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 567. Betreuung von volksdeutschen Kindern und von Kindern polnischen Volkstums. — 16 336/34» vom 15. 8. 194» —. Mit Erlaß vom 23. 7. 1940 — bül a 1307 — hat der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung angeordnet, daß die mit den Land arbeitern aus dem ehem. polnischen Staatsgebiet nach Deutschland hereingekommenen Kinder pol nischen Volkstums zum Besuch deutscher Schulen nicht zuzulassen sind. Soweit es sich bei den Landarbeitern aus dem ehem. polnischen Staatsgebiet um Volksdeutsche han delt, sind deren Kinder den Kindern von Volksdeut schen aus Südtirol und den baltischen Staaten gleich zustellen, d. h. sie sind zum Schulbesuch im Reichs gebiet zuzulassen und vor allem im Gebrauch der deutschen Sprache schnell soweit zu fördern, daß sie am allgemeinen Unterricht möglichst ihrer Altersstufe teilnehmen können. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 567. Vermittlung von ländlichen Haushaltspslege- rinnen, Gärtnerinnen, Geflügelzüchterinnen, Imkerinnen. — I8 350/15 vom 15. 8. 194» —. Die Reichsvermittlungsstelle für Frauenberufe in der Reichsarbeitsverwaltung hat mich gebeten, auf nachstehende Bekanntgabe hinzuweisen: „Die Reichsvermittlungsstelle für Frauen berufe, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 12, Fernsprecher: 310014, weist neben Angehörigen anderer Berufsgruppen ländlichen Haushaltspflege rinnen, Gärtnerinnen, Geflügelzüchterinnen, Imke rinnen Stellen nach, soweit diese Kräfte nicht an einen bestimmten Wohnort gebunden sind. Es werden Stellungsuchende innerhalb des gesamten Reichsgebiets vermittelt. Die Inanspruchnahme der Reichsvermittlungs stelle für Frauenberufe ist unverbindlich und un entgeltlich. Um die im Frühjahr 1941 ausgelernten weib lichen Lehrlinge der Gärtnerei sowie der Geflügel zucht und Imkerei rechtzeitig da einsetzen zu kön nen, wo sie im Interesse unserer Ernährungswirt schaft am nötigsten gebraucht werden, werden die LBsch. gebeten, schon jetzt der Reichsvermittlungs stelle für Frauenberufe die Anschriften jener weib lichen Lehrlinge mitzuteilen, die im Frühjahr 1941 ihre Lehre beenden und voraussichtlich ihre Stellen wechseln wollen und nicht wieder im Bezirk ihrer bisherigen LBsch. tätig werden. Mit Rücksicht auf den außerordentlichen Kräftemangel werden diese ausgelernten Fachkräfte in engster Verbindung mit den LBsch. durch die Reichsvermittlungsstelle für Frauenberufe in ihre neuen Stellen vermittelt." Ich empfehle, von der gebotenen Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit der Reichsvermittlungs stelle für Frauenberufe auch durch Aufgabe von Stel lenangeboten Gebrauch zu machen. Ich habe nichts dagegen einzuwenden, wenn die LBsch. beim Einsatz von ländlichen Haushaltspflegerinnen, Gärtnerinnen, Geflügelzüchterinnen, Imkerinnen unmittelbar mit der Reichsvermittlungsstelle in Verbindung treten. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 568. Recht. Sachschädenfeststellungs-Verordnung. — 10 4 100-ck vom 14. 8. 194» —. Nachstehend gebe ich einen Erlaß des Reichs ministers des Innern vom 26. 7. 1940 — I Ua 4951/ 40-241 — (RMBliV. S. 1564) bekannt: „(1) Die im RGBl. I S. 1007 veröffentlichte Vierte Durchs.- und Ergänzungs-VO. zur Sach- schädenfeststellungs-VO. vom 20. 7. 1940 enthält Bestimmungen, die für die Schadenfeststellung von besonderer Bedeutung sind. Sie gelten rückwirkend vom 26. 8. 1939 ab. (2) Nach dem neu eingefügten Abs. 2 Satz 1 des Z 3 Sachschädenfeststellungs-VO. treten bei Ermittlung der Höhe des Schadens zerstörter oder abhanden gekommener beweglicher Sachen, die nicht zur Veräußerung bestimmt waren, an die Stelle des gemeinen Wertes die Wieder beschaffungskosten. Als nicht zur Ver äußerung bestimmte Sachen kommen insbesondere in Frage der Hausrat und sonstige Eebrauchs- gegenstände. Ein Abzug „neu für alt" wegen Minderung des Wertes der Sachen durch längeren Gebrauch, Abnutzung oder ähnliche Umstände er-