DN. 1940 Nr. 32 832 abteilungen im NVA. in eine Verwaltungshaupt- abteilung ist das Amt des VAF. und damit der Ministerialdirektor Harmening übertragene Auftrag erloschen. , Ministerialdirektor Harmening hat auch weiter hin alle wichtigen, die Organisation des RNSt. be treffenden Anordnungen mitzuzeichnen. Über die IVO erfolgt gesonderte Entscheidung. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 849. Personalverwaltung. Urlaubsrückstände. — IV/r II 150/1 vom 8. 8. 1940 —. Zur Behebung von Zweifeln weise ich darauf hin, daß der Erlast des Reichsministers der Finanzen vom 13. 6. 1940 — (RVVl. S. 183) — auch im Bereich des RNSt. Anwendung findet. Die Ab geltung ist nach dem Stande der Bezüge am 30. 6. 1940 vorzunehmen, da bis zu diesem Tage der An spruch auf Urlaub der nichtbeamteten Gefolgschafts- Mitglieder bestand. Der für die Wintermonate vor gesehene Zusatzurlaub bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die LBsch. sind zur Anweisung der llrlaubsabgeltung ermächtigt. Die Beamten des RNSt. haben nach den be amtenrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Ab geltung ihres nicht verbrauchten Urlaubs. Dies gilt auch für die Dienstangehörigen, die sich im Urlaubs jahre 1939 noch im Angestelltenverhältnis befanden und inzwischen zu Beamten ernannt worden sind. Ich bin jedoch damit einverstanden, daß die Urlaubsreste der Beamten auf das llrlaubsjahr 1940 übertragen werden und ihnen der Urlaub erteilt wird, soweit dies die dienstlichen Interessen zulassen. Hierunter fallen auch die Dienstangehörigen, die auf Grund ihres mit einer Vorgängerorganisation abgeschlosse nen Dienstvertrages hinsichtlich der Kündigung und Versorgung eine beamtenähnliche Stellung haben. In diesem Falle muß von einer ausnahmsweisen Ab geltung des Urlaubs abgesehen werden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 551. Setriebsgemeinschast. Beurlaubung werktätiger Kriegerfrauen bei Entlassung des Ehemannes aus der Wehrmacht. — 16 400/70 vom 8. 8. 1940 —. Der Reichsarbeitsminister hat folgende Presse notiz veranlaßt: „Werktätige Frauen, deren Ehemänner nach Beendigung des Kriegsdienstes in die Heimat ent lassen werden, haben vielfach den verständlichen Wunsch, in den ersten Tagen der Rückkehr Freizeit zu erhalten. Der Reichsarbeitsminister gibt daher der Erwartung Ausdruck, daß die Betriebsführer solchen Frauen auf Antrag einen kurzen Urlaub von 3 bis 4 Tagen aus Anlaß der Rückkehr ihres Ehemannes bewilligen. Dabei wird bei Bestehen eines Urlaubsanspruchs bezahlter Urlaub zu ge währen sein. Auch kann in beiderseitigem Einver nehmen bezahlter Urlaub unter Anrechnung auf einen demnächst fällig werdenden Urlaubsanspruch bewilligt werden. In sonstigen Fällen ist das Ge folgschaftsmitglied wenigstens für einige Tage von der Arbeit freizustellen." Der Reichsarbeitsminister hat die Reichstreu händer der Arbeit gebeten, vom Standpunkt des Lohnstops aus Bedenken nicht zu erheben, wenn Ve- triebsführer auch in Fällen, in denen ein bezahlter Urlaub nicht in Frage kommt, freiwillig den Lohn der Ehefrau ganz oder teilweise weitergewähren wollen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß berechtigten Wünschen auf Beurlaubung in diesen Fällen Rech nung getragen wird. Von den werktätigen Frauen muß dabei erwartet werden, daß sie auf dringliche Arbeiten in der Landwirtschaft, insbesondere jetzt in der Ernte Rücksicht nehmen. Die Eefolgschaftswarte sollen durch Aufklärung für Verständnis in der Ge folgschaft sorgen. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 551. Reichstarifordnung für polnische landwirtschaft liche Arbeitskräfte vom 8. 1. 1940. 1. Entlohnung der zur Entlassung kommenden polnischen Kriegsgefangenen, 2. Neuauflage der RTO. — I 8 436/43 vom 8. 8. 1940 —. 1. Sämtliche zur Entlassung kommenden pol nischen Kriegsgefangenen sind nach der RTO. zu entlohnen, wenn sie unter den persönlichen Geltungsbereich der RTO. nach der Tarif ordnung vom 25. 6. 1940 (RABl. S. IV 727) fallen. (DN. S. 487.) 2. Wegen der zur Entlassung kommenden pol nischen Kriegsgefangenen werden weitere Exemplare der gedruckten RTO. benötigt. Es ist festzustellen, ob und wieviel Stücke ge braucht werden. Gleichzeitig muß angegeben werden, ob noch Restbestände, die nicht mehr verwertet werden können, vorhanden sind. Falls die Restbestände ausreichen, um die Ge biete zu versorgen, die noch Tarifordnungen benötigen, ist ein Neudruck nicht mehr erfor derlich. Hierauf muß aus Gründen der Pa pierersparnis Rücksicht genommen werden. Die Regelung des Ausgleichs unter den einzelnen LBsch. wird von mir zu gegebener Zeit veranlaßt. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 552.