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588 3. Im Falle der Ziff. 2a hat der Antragsteller nachzuweisen, daß und bis zu welcher Versiche rungssumme Versicherungsschutz bestand. In Zweifelsfällen hat die Feststellungsbehörde unter Übersendung der Versicherungsunterlagen beim Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung anzufragen. An die Landesbauernschaften. DN. 1940 S. 537. Beurkundung von Urkundenentwiirfen bei Ge schäften, die behördlicher Genehmigung bedürfen. AV. d. RIM. vom 27. 6.1940 (3800 — IVb-72). — Deutsche Justiz S. 772. — — IOä 12 vom 31. 7.1940 —. Nachstehend gebe ich eine Ausführunasverord- nung des Reichsministers der Justiz vom 27.6.1940 zur Kenntnis: „Nach 8 34 Abs. 2 der Dienstordnung für Notare vom 5.6.1937 (Deutsche Justiz S. 874) kann der Notar bei Rechtsgeschäften, die der behördlichen Genehmigung bedürfen, in geeigneten Fällen mit Einverständnis der Beteiligten vor der Beurkun dung einen Entwurf der wesentlichen Bestimmun gen des genehmigungspflichtigen Geschäftes der zu ständigen Behörde mit der Bitte um Bekanntaabe etwaiger Bedenken vorlegen. Er soll, soweit dies zweckmäßig erscheint, den Beteiligten dieses Ver fahren nahelegen. Nach 8 146 der Kostenordnung erhält der Notar für die Anfertigung des Ent wurfs die gleiche Gebühr wie für die Beurkundung. Sie ist aber, wenn es zur Beurkundung des Rechts geschäfts kommt, nach näherer Bestimmung des 8 146 Abs. 2 der Kostenordnung auf die Beurkun dungsgebühr anzurechnen. Die vorgängige Anfer tigung des Entwurfs ist daher für die Beteiligten 540 jedenfalls dann vorteilhaft, wenn die Eenehmi- gungsbehörde die Genehmigung nicht schlechthin versagt, sondern von Änderungen des Entwurfs ab hängig macht, die der Notar bei der darauf folgen den Beurkundung berücksichtigt. Dagegen erzielten die Beteiligten durch die Entwurfsanfertigung bis her keine Ersparnis, wenn das Rechtsgeschäft wegen Versagung der Genehmigung nicht zustande kam. Ilm auch hierfür Erleichterungen zu schaffen, ist 8 146 der Kostenordnung durch die Verordnung vom 17.6.1940 (Reichsgesetzbl. I S. 882) dahin ge ändert werden, daß die Entwurfsgebühr sich auf die Hälfte, jedoch nicht unter eine volle Gebühr ermäßigt, wenn das Rechtsgeschäft infolge Versagung der Ge nehmigung nicht zustande kommt. Es darf erwartet werden, daß auf Grund dieser Neuregelung in Zu kunft von der Möglichkeit der Fertigung eines Entwurfs in erweitertem Umfang Gebrauch ge macht wird. Einer in diesem Zusammenhang an mich her angetragenen Anregung, für die Gerichte eine dem 8 34 Äbs. 2 entsprechende Regelung zu erlassen, habe ich nicht entsprochen, weil es sich bei der An fertigung von Urkundenentwiirfen um eine Tätig keit handelt, die über das Tätigkeitsgebiet der Ge richte hinausgeht und in das Gebiet der eigent lichen Rechtsberatung übergreift. Die Anfertiaung von Entwürfen zur Vorlegung bei anderen Vebör- den gehört ihrem Wesen nach nicht zu den Aufgaben der Gerichte, sondern fällt in den Arbeitsbereich der Notare, zumal diese auch allein in der Lage sind, den weiteren Verkehr mit den Eenehmigungs- behörden zu führen. Nachdem die Gebührenfrage neu geregelt ist, werden die Gerichte daher in der artigen Fällen die Beteiligten in der Regel an die Notare zu verweisen haben." An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 539. DN. 1940 Nr. 31 Grun-lagen -er Beschaffung von Leder für Neuanfertigung und Instandsetzung von Geschirren. — Hk 2KÜ/1Ü vom 1.8.1940 —. 1. Neuanfertigung von Geschirren oder größeren Geschirrteilen. Die mit Schreiben vom 21. 6.1940 — II 6 260/10 — angeordnete Ausstellung einer Vedarfsbestätigung für die Neuanfertigung von Geschirren durch den KBF. gilt auch für die Neuanfertigung größerer Ee- schirrteile, insbesondere Brustblätter. Kumte oder Zuastränge. Auch in diesen Fällen also ist von dem KBF. auf dem vorgeschriebenen Formblatt die Be darfsbestätigung auszustellen, auf Grund deren der mit der Neuanfertigung beauftragte Sattlermeister von dem Bezirksinnungsmeister den Lederscheck über die benötigte Ledermenge erhält. In der voraeschrie- benen Bedarfsbestätigung ist Art und Anzabl des neu anzufertigenden Teiles zu vermerken. Die hierfür er forderlichen Ledermengen werden auf das den KBsch. zugeteilte Kontingent für die Neuanfertigung von Geschirren angerechnet. Setriebsfübruny. Die benötigten Vordrucke für die Bedarfsbestäti- gung sind von dem KBF. bei der LBsch. anzufordern. Bedarfsbestätigungen für die Neuanfertigung von Geschirren oder größeren Eeschirrteilen, die nicht auf dem vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt sind, haben keine Gültigkeit. 2. Instandsetzungen. Für Instandsetzungen, mit Ausnahme der Neu anfertigung größerer Eeschirrteile, ist eine Bedarfs bestätigung durch den KBF. nicht erforderlich. Der artige Instandsetzungen werden von den Sattler meistern aus dem ihnen für Reparaturen zugeteilten Lederkontingent ohne besondere Bedarfsbestätigung ausgeführt. 3. Regiebetriebe und Gutssattlereien. Das Verfahren bei Regiebetrieben oder Guts- lattlereien ist im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Lederwirtschaft wie folgt geregelt worden: Die Regiebetriebe oder Gutssattlereien müssen sich sowohl für Jnstandsetzungszwecke als auch für