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wirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden und keine eigene landwirtschaftliche Betriebstätigkeit dar stellen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Tätigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Halten des Fuhrwerks ergeben. Versichert sind viel mehr auch die mit der Leistung der Fuhren zusam menhängenden Tätigkeiten, wie z. V. das Auf- und Abladen. Entsprechendes gilt, wie mir der Reichsverband der landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaften aus drücklich bestätigt hat, auch für andere Tätigkeiten landwirtschaftlicher Unternehmer und Bediensteter, die auf Grund anderer Bestimmungen des Reichs leistungsgesetzes ausgellbt werden. Hiernach werden folgende Verrichtungen als mitversichert anerkannt: Gestellung von Unterkunft für Personen, Be förderungsmitteln usw., Werkstätten und Lager räumen 5), Verabreichung von Verpflegung (8 6), Benutzung von Wasserstellen (8 7), Abgabe von Futter (8 8) und von Betriebsstoffen (8 9), Be nutzung von Grundstücken, Gebäuden usw. (8 10), Lieferung von Gebrauchsstoffen (8 11) u. a. Ein Versicherungsschutz besteht auch für die über die nach dem RLE. in Anspruch aenommenen Lei stungen hinausgehenden Hilfeleistungen für die Wehrmacht, z. B. Hilfe beim Füttern der in die Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebes ein gestellten Dienstpfsrde. Versichert sind bei derartigen Arbeiten sowohl die landwirtschaftlichen Unternehmer und deren Ehe gatten wie auch die Eefolgschaftsmitglieder. Sollten also bei solchen Verrichtungen Unfälle entstehen, wäre sofort die Unfallmeldung bei der zuständigen landwirtschaftlichen Be rufsgenossenschaft zu veranlassen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 536. Recht. Ausgleich von Kriegsschäden, Sachschäden, Fest stellungsverordnung, Ursachen, Zusammenhang. — Io 4 —100 ck vom 30.7.1940 —. Nachstehend gebe ich einen Runderlatz des Reichsministers des Innern betr. Sachschädenfest- stellungs-VO.; Ursachenzusammenhang vom 27. 6. 1940 — I lla 4612 11/40-241 — (RMBliV. 1940 S.1285) zur Kenntnis und zur Beachtung: Um eine einheitliche Verwaltungsübung der Feststellungsbehörden bei der Auslegung des Be griffes der „unmittelbaren" Verursachung im Sinne des 8 2 Sachschädenfeststellungs-VO. (SSchFVO.)Z sicherzustellen, bestimme ich auf Grund des 8 24 SSchFVO. im Einvernehmen mit dem RFM.: 1. Als „unmittelbar" durch die in 8 2 genannten Geschehnisse verursacht ist ein Schaden anzu sehen, der auf ihrer unmittelbaren Einwirkung beruht (z. B. die Zerstörung einer Sache durch Beschießung) oder der ihre unvermeidliche Folge ist. Unvermeidliche Folge eines Ereig nisses ist ein Schaden, wenn das Ereignis zur Herbeiführung des Schadens geeignet und eine Abwendung des Schadens nach der allgemeinen Lage der Verhältnisse nicht zu erwarten war, z. B. ein Schaden durch Witterungseinflüsse nach Beschädigung des Hausdaches durch einen Artillerietreffer, solange das Hausdach nicht wiederhergestellt werden konnte, Verderb von Vorräten infolge der Zerstörung einer Kühl anlage, tödlicher Unfall eines durch Bomben einschlag zum Scheuen gebrachten Pferdes. Un vermeidliche Folgen der Freimachung (8 2 Ziff. 3 SSchFVO.) sind auch solche Schäden, die nach dem normalen Verlaufe der Ereignisse ohne die Freimachung und die hierauf zurück- zuführende Abwesenheit der Zivilbevölkerung, Z Vgl. Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1754. nicht oder nicht im gleichen Umfang eingetreten wären, so insbesondere die in 8 2 Ziff. 2 SSchFVO. aufgeführten Schäden durch Brand und Diebstahl, ferner Schäden durch Witte rungseinflüsse oder Verderb von Vorräten, die normalerweise hätten abgewendet werden können, Ansteckung von Tieren im Bergungs gebiet durch zurückgebrachte und dort ein gestellte Tiere. 2. Als Schäden im Sinne des 8 1 Abs. 1 SSch FVO. sind, wie auf Grund des 8 1 Abs. 3 dieser VO. weiter angeordnet wird, auch fol gende Schäden anzusehen: a) Schäden an Sachen im freigemachten Ge biet, für die beim Eintritt des Schadens Versicherungsschutz bestand, auch wenn die Festellung ergibt, daß der Schaden weder seiner Entstehung noch seinem Umfange nach ganz oder überwiegend durch eines der in 8 2 SSchFVO. genannten Geschehnisse un mittelbar verursacht worden ist, jedoch die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs vertrag auf Grund der VO. über Sachver sicherungsverträge in freigemachten Gebiets teilen vom 15. 6. 1940 (Reichsgesetzbl. S. 881) ruhen und keine abweichenden Ver einbarungen und Anordnungen nach den 88 5 und 7 der genannten VO. getroffen worden sind, b) Wildschäden — 88 14 bis 47 des Reichs- jagdges. vom 3. 7. 1934 — (Reichsgesetzbl. I S. 549), soweit in bestimmten Gebiets teilen durch den Inhaber der vollziehenden Gewalt die Ausübung der Jagd den Be rechtigten allgemein untersagt ist und des halb ein Ersatz des Wildschadens von den nach dem Reichsjagdges. Verpflichteten nicht erlangt werden kann.