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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 7.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194000005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19400000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 7.1940
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1940, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 1. Januar 1940 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 6. Januar 1940 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 13. Januar 1940 19 20
- Ausgabe Nr. 4, 20. Januar 1940 39 40
- Ausgabe Nr. 5, 27. Januar 1940 61 62
- Ausgabe Nr. 6, 3. Februar 1940 85 86
- Ausgabe Nr. 7, 10. Februar 1940 93 94
- Ausgabe Nr. 8, 17. Februar 1940 101 102
- Ausgabe Nr. 9, 24. Februar 1940 115 116
- Ausgabe Nr. 10, 2. März 1940 131 132
- Ausgabe Nr. 11, 9. März 1940 145 146
- Ausgabe Nr. 12, 16. März 1940 155 156
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1940 167 168
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1940 197 198
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1940 249 250
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1940 271 272
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1940 295 296
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1940 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1940 331 332
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1940 347 348
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1940 369 370
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1940 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1940 399 400
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1940 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1940 435 436
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1940 457 458
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1940 469 470
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1940 483 484
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1940 505 506
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1940 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1940 527 528
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1940 547 548
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1940 561 562
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1940 573 574
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1940 589 590
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1940 607 608
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1940 621 622
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1940 635 636
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1940 655 656
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1940 671 672
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1940 683 684
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1940 707 708
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1940 731 732
- Ausgabe Nr. 44a, 6. November 1940 751 752
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1940 805 806
- Ausgabe Nr. 46, 16. November 1940 819 820
- Ausgabe Nr. 47, 23. November 1940 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1940 843 844
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1940 865 866
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1940 881 882
- Ausgabe Nr. 51, 21. Dezember 1940 903 904
-
Band
Band 7.1940
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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In Anbetracht der noch bestehenden Unklarheiten in diesen Fragen soll zusammensassend noch einmal folgendes hervorgehoben werden: Der Erlaß unterscheidet zwischen einer Verwen dung einzelner Soldaten auf längere Zeit und einer Verwendung einzelner Soldaten oder geschlossener Teile einer Einheit auf kurze Zeit. 1. Die auf längere Zeit verwendeten Soldaten scheiden , aus der Besoldung der Truppe aus. Der Kriegssold wird bis zum Tage der Arbeitsaufnahme gezahlt, der Wehrsold bis Ende des Monatsdrittels und die monatliche Bekleidungsentschädigung bis Ende des Monats der Arbeitsaufnahme. Die Ver pflegung wird bis einschließlich des Reisetages ge währt. Entsprechendes gilt umgekehrt für die Be endigung des Einsatzes. Die Bezahlung und Sozialversiche rung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung. Damit entfällt also auch die Heilfürsorge der Wehrmacht. Bei Krankheit oder Unfall sind vielmehr die Träger der Sozialversicherung verpflichtet. Den familienunterhaltsberechtigten Anqehörigen wird der Familienunterhalt bis zum Tage der ersten Lohn- oder Gehaltszahlung, längstens jedoch für die Dauer von 2 Wochen seit dem Ablauf des Entlas sungstages fortgewährt. Wegen der Besonderheiten, daß der notwendige Lebensbedarf des Soldaten selbst in dem erwähnten Zeitraum nicht gesichert ist sowie wegen der Unterhaltsberechtigten von Selbständigen verweise ich auf den Wortlaut der Bestimmungen. Nach der Beendigung der Verwendung wird Familienunterhalt vom Tage des Wiederantritts des Wehrdienstes weitergewährt. Eine Verwendung auf längere Zeit im Sinne dieses Erlasses liegt z. B.bei jeder befristeten AK.- SteUung und bei einer mehrwöchigen ..Beurlaubung" in die Heimat zur Erntehilfe vor. In Zweifelsfällen, ob eine „Beurlaubung" als Verwendung auf längere Zeit im Sinne dieses Erlasses anzusehen ist, muß zu nächst die Entscheidung des beurlaubenden Wehr machtteiles über die Weitergewährung des Wehrsol des und der sonstigen Versorgung maßgebend sein. 2. Auf kurze Zeit verwendete Soldaten erhalten ihre bisherigen Eebührnisse durch ihren Truppenteil weiter. Sie unterliegen nicht der Sozialversiche rung, sondern bleiben in der Heilfürsorge der Wehrmacht. Für die Dienstleistung der Soldaten bat der Be triebsführer zwei Drittel des zustehenden Lohnes ent sprechend Tarifordnung oder sonstiger Regelung und 10 vH vom vollen Lohn als Ablösuna der sonst von dem Betrieb zu zahlenden Sozialverficherungsanteile an die zuständigen Kassen der Wehrmacht abzufüh- ren. Die 10 vH als Ablösung der Anteile zu der Sozialversicherung sind nicht zu berücksichtigen, wenn zusammengezählte stundenweise Beschäftiounaen innerhalb eines Lohnabrechnungszeitraumes (Woche) keine volle Tagesbeschäftigung ergeben. Die Soldaten erhalten unmittelbar vom Be triebsführer für jede angefangene Arbeitsstunde eine sog. Arbeitszulage von 15 Rpf. ausgezahlt. Diese Be träge sind auf die Lohnbeträge und Anteile der Sozialversicherung, die an die Wehrmachtskasse abzu führen sind, anzurechnen. Den Familienunterhaltsberechtigten wird Fami lienunterhalt fortgewährt. Die Arbeitszulage bleibr bei der Bemessung des Familienunterhalts außer Ansatz. Unter diese Regelung fallen die stunden-, tage- oder wochenweise eingesetzten Soldaten, die im Stand ort oder in der Standortnähe verwendet werden. Für Zweifelsfälle gilt das unter Ziff. 1 im Schluß satz Gesagte entsprechend. 3. Berufssoldaten (das sind die, frühestens mit Beginn des 3. Dienstjahres als Gehaltsempfänger zum Friedensstand der Wehrmacht gehörenden Sol daten) werden stets wie unter 2. angegeben, abge funden. Sie sollen nur auf kurze Zeit im Standort oder in der Standortnähe eingesetzt werden. 4. Bei Verwendung einzelner Soldaten oder ge schlossener Teile einer Einheit bei N o t f ä l l e n , wie z. B. Einbringung der Ernte, Beseitigung von Über schwemmungen usw. können die Wehrmachtsteile die Abfindung der Soldaten und die Höhe des abzu- führenden Lohnes seitens der Betriebssichrer von Fall zu Fall abweichend regeln. Um festzustellen, ob Soldaten auf längere oder kurze Zeit eingesetzt im Sinne obiger Bestimmungen zu betrachten sind, ist also jeweils zu prüfen, in wsl- «ber Form die Versorgung des Soldaten von der Truppe während seines Einsatzes sichergestellt ist. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 534. Unfallversicherunasschutz bei Tätigkeiten im Nahmen des Reichsleistungsgesetzes. — 18 633/33 vom 1.8.1940 —. Auf Grund des 8 16 des Wehrleistungsgesetzes vom 13. 7. 1938 (Reichsaesetzbl. I S. 887), das in neuer Fassung als Reichsleistunasgesetz vom 1. 9. 1939 im Reichsgesetzbl. I 1939 S. 1645 bekanntaemacht worden ist, können Besitzer von Beförderungsmitteln, Vorspann oder dgl. verpflichtet werden, Beförderungen auszu führen oder ausführen zu lassen. Die in ihren Diensten stehenden Arbeiter und Angestellten können rur Mitwirkung bei der Leistung heranqezogen wer den — s. a. Anordnung betr. Holzabfuhr vom 3. 1. 1940 — II? 430 — (DN. S. 15) —. § 26 des RLE. sieht für Sach- und Personen schäden, die infolge oder gelegentlich der Leistungen ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von einer ande ren Stelle nicht zu verlangen ist, eine angemessene Entschädigung der Bedarfsfälle vor. Bei begründetem Entschädigungsanspruch nach der RVO. würde also ein Anspruch nach dem RLE. nicht gegeben sein. Der Reichsverband der landwirtschaftlichen Be- russgenossenschaften hat nunmehr auf meine Anfrage nach Beratung im Ständigen Ausschuß den Ver sicherungsschutz der Fuhren bejaht, obwohl sie nicht für Zwecke des zu der Leistung herangezogenen land-
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