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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 7.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-194000005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 7.1940
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1940, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 1. Januar 1940 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 6. Januar 1940 9 10
- Ausgabe Nr. 3, 13. Januar 1940 19 20
- Ausgabe Nr. 4, 20. Januar 1940 39 40
- Ausgabe Nr. 5, 27. Januar 1940 61 62
- Ausgabe Nr. 6, 3. Februar 1940 85 86
- Ausgabe Nr. 7, 10. Februar 1940 93 94
- Ausgabe Nr. 8, 17. Februar 1940 101 102
- Ausgabe Nr. 9, 24. Februar 1940 115 116
- Ausgabe Nr. 10, 2. März 1940 131 132
- Ausgabe Nr. 11, 9. März 1940 145 146
- Ausgabe Nr. 12, 16. März 1940 155 156
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1940 167 168
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1940 197 198
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1940 249 250
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1940 271 272
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1940 295 296
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1940 313 314
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1940 331 332
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1940 347 348
- Ausgabe Nr. 21, 25. Mai 1940 369 370
- Ausgabe Nr. 22, 1. Juni 1940 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 8. Juni 1940 399 400
- Ausgabe Nr. 24, 13. Juni 1940 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1940 435 436
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1940 457 458
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1940 469 470
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1940 483 484
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1940 505 506
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1940 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1940 527 528
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1940 547 548
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1940 561 562
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1940 573 574
- Ausgabe Nr. 35, 31. August 1940 589 590
- Ausgabe Nr. 36, 7. September 1940 607 608
- Ausgabe Nr. 37, 14. September 1940 621 622
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1940 635 636
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1940 655 656
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1940 671 672
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1940 683 684
- Ausgabe Nr. 42, 19. Oktober 1940 707 708
- Ausgabe Nr. 43, 26. Oktober 1940 731 732
- Ausgabe Nr. 44a, 6. November 1940 751 752
- Ausgabe Nr. 45, 9. November 1940 805 806
- Ausgabe Nr. 46, 16. November 1940 819 820
- Ausgabe Nr. 47, 23. November 1940 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 30. November 1940 843 844
- Ausgabe Nr. 49, 7. Dezember 1940 865 866
- Ausgabe Nr. 50, 14. Dezember 1940 881 882
- Ausgabe Nr. 51, 21. Dezember 1940 903 904
-
Band
Band 7.1940
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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4. Die Bestimmung, wonach durch die Pauschwirt schaftsbeihilfe die Kosten einer vorübergehenden Einstellung von Aushilfskräften als abgegolten anzusehen sind, ist wie folgt erweitert: „Besteht die begründete Annahme, daß im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres die Erträge des Betriebes, die sonstigen einzusetzenden Mittel des Einberufenen und seiner familienunterhaltsberech tigten Angehörigen und die Pauschwirtschaftsbei hilfe zusammen zur Deckung der Betriebsaufwen dungen und zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs der Angehörigen nicht ausreichen, so sind auf Antrag für dieses Wirtschaftsjahr, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Beginns der Pauschwirtschaftsbeihilfe an, an deren Stelle die allgemeinen Vorschriften über die Wirtschaftsbei hilfe anzuwenden. In diesem Falle ist die in diesem Wirtschaftsjahr bereits gezahlte Pausch wirtschaftsbeihilfe bei der endgültigen Abrechnung auf die allgemeine Wirtschaftsbeihilfe anzurech nen. Wird eine dauernde Ersatzkraft für den Ein berufenen eingestellt, so sind gleichfalls die allge meinen Vorschriften über die Wirtschaftsbeihilfe anzuwenden." Bevor derartige Anträge gestellt werden, ist ihre Auswirkung sorgfältig zu überprüfen, wobei die KBsch. einzuschalten sind. 5. Neben der Pauschwirtschaftsbeihilfe kann laufen der allgemeiner Familienunterhalt nicht gewährt werden. Dagegen ist die Gewährung einmaliger Beihilfen sowie von Kranken- und Wochenhilfe zulässig. 6. Inkrafttreten und llbergangsvor- schriften. Die Vorschriften dieses Runderlasses sind am 1.7.1940 in Kraft getreten. Soweit in laufenden Familienunterhalts fällen Umrechnungen des Familienunterhalts er forderlich werden, sind diese innerhalb von 2 Mo naten mit der Maßgabe durchzuführen, daß die Neuberechnung des Familienunterhalts, falls eine Erhöhung eintritt, vom 1. 7.1940 ab, und falls eine Herabsetzung eintritt, von dem auf die Neuberech nung folgenden Auszahlungszeitpunkt ab wirksam wird. Bei einberufenen Bauern und Landwirten ist jedoch eine Herabsetzung der Wirtschaftsbeihilfe (Pauschwirtschaftsbeihilfe) auf Grund der Neuberechnung nicht für die Zeit vor dem 1. 11. 1940 durchzuführen. Die Vorschriften des Runderlasses gelten auch für die eingegliederten deutschen Ostgebiete und für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 532. Krankenversicherung der Polen. Ärztliche Untersuchung und Entlausung der für das Reichsgebiet angeworbenen polnischen landw. Arbeitskräfte. - I 6 619/20 vom 1.8. 1940 —. Auf eine Anfrage wegen erheblicher Klagen ver schiedener Landkrankenkassen hat der Reichsarbeits minister unter dem 10.6.1940 — I b Nr. 2103/40 — u. a. darauf hingewiesen, daß die Polen bereits vor ihrem Abtransport nach Richtlinien, die im Einver nehmen mit dem Reichsminister des Innern ergangen sind, entlaust, ärztlich untersucht und nach Ankunft im Reichsgebiet vor dem Einsatz in Arbeitsstellen noch mals durch den ärztlichen Dienst der Arbeitseinsatz verwaltung einer Untersuchung unterzogen werden. Diejenigen Arbeitskräfte, die trotz der bereits vor genommenen Erstentlausung noch Läusebefall auf weisen, werden zum zweiten Male entlaust. Eine zweite Entlausung aller, auch der nicht befallenen Polen, ist infolge Fehlens geeigneter Einrichtungen nicht überall möglich. Wo geeignete Einrichtungen bestehen, werden die Eesamttransporte einer zweiten Entlausung unterzogen. Da trotz dieser Maßnahmen nach den vorliegen den Erfahrungen noch keine völlige Sicherheit gegen das erneute Auftreten von Kleider-, Kopf- oder Filz läusen erreicht werden kann, hat der Reichsminister des Innern die staatlichen Gesundheitsämter ange wiesen, dieser Gefahr ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und nötigenfalls weitere Entlausungen anzuordnen und durchzuführen. Der Reichsarbeitsminister hält es für zweckmäßig, die Landbevölkerung auf die Möglichkeit des Läuse befalls erneut hinzuweisen und die polnischen Arbeitskräfte zu immer wiederholter sorgfältigster körperlicher Reinigung, bei Läusebefall zu einer wöchentlich wiederholten Entlausung anhalten zu lassen. Ich halte dies zur Verhinderung der Übertragung der Läuse auf deutsche Gefolgschaftsmitglieder und die Familien der Bauern und Landwirte sowohl aus hygienischen Gründen wie zur Vermeidung der Ver schleppung ansteckender Krankheiten (die Kleiderlaus ist z. B. Überträger des Flecktyphuserregers) unbe dingt für erforderlich. Für entsprechende Auf klärung ist Sorge zu tragen. Sauberkeit ist der erste Gesundheitsschutz. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 533. Entlohnung, Sozialversicherung und Familien unterhalt der zur Arbeitshilse in der Landwirt schaft eingesetzten Soldaten. — l 6 620/12 vom 1. 8.1940 —. In dem Erlaß des OKW. betr. Abfindung von Soldaten im Falle der Verwendung in einem Staats-, RUstungs-, gewerblichen, land-, forstwirtschaftlichen oder ähnlichen Betrieb gegen Entgelt, im Eigen betrieb oder im freien selbständigen Beruf vom 21.5. 1940 — AWA./W Allg. (I u 1) Nr. 1740/40 III Ang. — ist neben der Entlohnung auch die Sozialversiche rung der Soldaten geregelt, während über die Dauer der Fortgewährung von Familienunterhalt durch den Reichsminister des Innern Näheres bestimmt wer den sollte. Letzteres ist inzwischen unter Nr. 31 d u. c der Ausführung des Einsatzfamilienunterhalts durch RdErl. d. RMdJ. u. d. RFM. vom o. 7. 1940 — VI 887/40 — 7900 u. LQ4085 — 323 I — (ab gedruckt im RMVliV. Nr. 28/40 S. 1363 ff.) erfolgt. Der RdErl. des OKW. ging mit Schreiben des RMfEuL. vom 27. 5. 1940 — I11 u — 7041 — den Landesernährungsämtern im Wortlaut zu.
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