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Laßt die Kriegsgefangenen nicht bei Euch ge meinsam bei Tische sttzen. Sie gehören nicht zur Haus- oder Hosgemein^chaft, noch viel weniger zur Familie! Bei Feiern und Festen haben die Kriegsgefan genen nichts zu suchen, denn wir wollen in unseren Feiern und Familienfesten unter uns sein. Das Verbot gemeinsamer kirchlicher Veranstal tungen für Deutsche und Kriegsgefangene bleibt natürlich bestehen. Auch in Eure Gasthäuser nehmt die Kriegsgefan genen nicht mit. Was die Kriegsgefangenen brauchen, erhalten sie. Deshalb sollen ste darüber hinaus von Euch grundsätzlich nichts bekommen. Ihr könnt ihnen ge- vrauchte Kleidungsstücke und die für bestimmte Arbei ten vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung stellen oder sonstige geringfügige Zuwendungen machen, jedoch nur soweit dies alles für die Erhal tung oder Steigerung der Leistung unbedingt erfor- deruch ist; Geld, andere Wertgegenstände oder Alko hol — soweit er nicht zur ländlich üblichen Ernäh rung gehört — dürft Ihr den Kriegsgefangenen nicht geben! Es ist selbstverständlich, daß die Kriegsgefan genen mindestens ebenso lange aroeiten wie Ihr, auch wenn die Kriegsverhältnisse längere Arbeitszeiten mit sich gebracht haben. Beachtet diese Leitsätze genau! Wer anders handelt, den trifft schwerste Strafe. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 528. Überweisung von Lohnersparnissen nach dem Generalgouvernement. — I 6 463/73 vom 1.8.1940 —. Ich nehme Bezug auf meine Bekanntmachungen vom 10.6. und 27.6.1940 — 18 463/73 — (DN. S. 417 und 463). Wie der Reichsarbeitsminister mitteilt, hat das Generalgouvernement für die besetzten polnischen Ge biete berichtet, daß nach den bisherigen Beobachtun gen nur ein verhältnismäßig geringer Teil der im Reich beschäftigten polnischen Arbeitskräfte von dem zugelassenen Lohntransfer Gebrauch macht. Die Dienststellen des Generalgouvernements seien daher gezwungen, an die Angehörigen der Arbeiter, für die der Lohntransfer nicht durchgeführt wird, weiter hin Unterstützungen zu zahlen. Die Landesarbeits- Lmter und Arbeitsämter sind ersucht worden, die Betriebsführer nochmals eindringlich darauf Hinzu wesen, daß sie verpflichtet sind, die Lohnllberweisun- gen ihrer polnischen Arbeiter vorzunehmen. Auf die landwirtschaftlichen Betriebsführer ist ebenfalls einzuwirken, daß sie die Lohnüberweisungen regelmäßig und ohne Verzug durchführen, wenn Lohnersparnisse vorliegen. Es erscheint mir zweck mäßig, hierbei nochmals Aufklärung über das Ver fahren zu geben. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 531. Pauschwirtschaftsbeihilfe für einberusene Bauern und Landwirte, in deren Betrieb eine dauernde Crsatzkraft nicht eingestellt wird. — l 6 524/6 vom 1. L1940 —. In Ergänzung meiner Anordnung vom 28. 3. 1940 — I 8 524/6 — (DN. S. 178) werse ich daraus hin, daß durch den Runderlaß des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vetr. Ausführung des Einsatz-Familienunterhalts vom 5. 7. 1940 — Vl 887/40 — 7900 — 8L 4085 — 323 I — (abgedruckt im Mbl. des RMdJ. Nr. 28 S. 1363 ff.) u. a. auf Grund meiner Vorstellungen die Bestimmun gen über die Pauschwirtschaftsbeihilfe wie folgt geändert bzw. erweitert sind: 1. Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag in Höhe von 5 RM je Kind und Monat wird bereits vom ersten Kinde ab gewährt. 2. L a st en z u s ch l a g. Für jeden Altenteiler ist als jährlicher Aufwand ein Betrag von 360 RM anzusetzen. 3. Pachtbetriebe, a) Einheitswert. Bei Pachtbetrieben ist der Einheitswert des gepachteten Betriebs maßgebend. Besteht für den Pachtbetrieb kein besonderer Einheits wert, so tritt an dessen Stelle der Hektarsatz des Betriebes, in dessen Einheitswert der Pachtbe trieb berücksichtigt worden ist, vervielfacht mit der in Hektar ausgedrUckten Fläche des Pacht betriebes. Gehören zu einem Betrieb sowohl eigene als auch hinzugepachtete Flächen, so ist der Einheitswert des eigenen Betriebes um den Einheitswert für die zugepachteten Flächen zu erhöhen. Besteht für die zugepachteten Flächen kein besonderer Einheitswert, so ist abweichend von Abs. 1 Satz 2 die Erhöhung nach dem Hek tarsatz zu berechnen, der bei der Einheitsbewer tung für den eigenen Betrieb zugrunde gelegt worden ist. b) Lastenzuschlag. Den Aufwendungen für auf dem Grund stück lastende Zins- und Tilgungsverpflichtun gen und Reallastleistungen steht der vom Päch ter zu entrichtende Pachtzins gleich. Hat der Pächter außer dem Pachtzins die oben erwähn ten Aufwendungen auf Grund des Pachtver hältnisses zu tragen, so sind diese dem Pacht zins hinzuzurechnen. Nicht zum Pachtzins rechnen dagegen sonstige vom Pächter aus Grund des Pachtverhältnisses zu tragende Auf wendungen, z. B. für Steuern und Gebäude unterhaltung. Soweit Aufwendungen dieser Art vom Verpächter zu tragen sind, ist ein ent sprechender — erforderlichenfalls zu schätzender — Betrag vom Pachtzins abzusetzen; bei hin zugepachteten Flächen unterbleibt die Ab setzung. Für die Berechnung des Lastenzu schlages bei Betrieben, die aus eigenen und hin zugepachteten Flächen bestehen, sind die auf die eigene Fläche entfallenden Aufwendungen, der Pachtzins und die sonstigen nach Abs. 1 zu be rücksichtigenden Aufwendungen zusammenzu rechnen.