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.',23 DN. 1940 Nr. 3N der Steuerpflichtige von sich aus die gesetzliche Steuer befreiung geltend macht. Von den Finanzämtern kann nicht, wenn ein Bauer bei freihändigem Land erwerb eine Steuerbefreiung im Billigkeitswege nach Maßgabe des Runderlasses beantragt, verlangt wer den, daß erst die Frage der gesetzlichen Befreiung von der Steuerpflicht geprüft und zu diesem Zweck etwa eine Gerichtsentscheidung des in dem Schlußabsatz bezeichneten Inhalts herbeigeführt wird. Auf der an deren Seite konnte durch den Runderlaß nicht ausge schlossen werden, daß ein Bauer statt der Befreiung im Billigkeitswege die gesetzliche Befreiung vorzieht, da diese, insbesondere im Hinblick auf den Umfang des steuerbegünstigten Erwerbes, weitergehen kann als die Befreiung im Billigkeitswege. An die Landesbauernschaften. - DN. 4940 S. 521. Entfchuldungsrechtliche Folgen der Verneinung der Erbhofeigenschaft nach abgeschlossener Entschuldung. — IIOc 17 vom 24. 7. 194V —. Verfahren nach Z 10 REG., in denen die Fest stellung der Erbhofeigenschaft vor allem wegen ur sprünglicher, nachträglich bekanntgewordener Vauern- unfähigkeit des Eigentümers betrieben wird, würden ihren wirtschaftlichen und moralischen Sinn verlieren, wenn die auf erbhofrechtlicher Grundlage abge schlossene Entschuldung- von der nachträglichen Fest stellung der Nichterbhofeigenschaft des Besitzes un berührt bliebe. Die Annahme, die nachträgliche Fest stellung der Nichterbhofeigenschaft sei ohne Einfluß auf die bereits abgeschlossene Entschuldung, hat darum auch bereits vereinzelt dazu geführt, daß KBF. und LBF. selbst in eindeutig begründeten Fällen von der Einleitung eines Feststellungsver fahrens absahen. In diesem Zusammenhang hat der in den „Amt lichen Mitteilungen in Entschuldungssachen" vom 27. 4. 1940 Heft 408 S. 13 veröffentlichte Beschluß des Entschuldungsamtes Augsburg besondere Be deutung. Danach ist das Entschuldungsamt berechtigt und verpflichtet, in solchen Fällen von Amts wegen den bestätigten Entschuldungsplan zu ändern. Es kann je nachdem, ob die Ablösungsmittel den Gläu bigern bereits ausgezahlt sind oder nicht, die Ent schuldungsrente bis zur Höhe der gesetzlichen Zins leistungsgrenze heraufsetzen oder den Bestätigungs beschluß aufheben. Damit behalten Feststellungsverfahren nach 8 10/18 REE., die nach abgeschlossener Entschuldung eingeleitet werden, ihren ursprünglichen Sinn: zu verhindern, daß leistungsunfähige Sippen zum Schaden der Volksgemeinschaft und insbesondere des fleißig und ordentlich wirtschaftenden Bauerntums mit öffentlichen Mitteln auf ihren Höfen gehalten werden. Die KVsch. soll das Entschuldungsamt so fort verständigen, wenn einem Besitz nachträglich rechtskräftig die Erbhofeigenschaft abgesprochen wird, der auf erbhofrechtlicher Grundlage entschuldet wor den ist. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 523. Herufsausbil-ung unü Wirtschastsberatuns* Wechsel von Lehrlingen in den Bereich anderer LBsch. — ll 1VV vom 24. 7. 1940 —. Beim Wechsel von Lehrlingen in andere LBsch. werden von verschiedenen LBsch. die Personalakten der Lehrlinge an die. übernehmenden LBsch. ausge händigt. Einzelne LBsch. haben dieses Verfahren abgelehnt. Die aufnehmende LBsch. ist dann ge zwungen, die Unterlagen für die Personalakten neu anzufordern. Dies bedeutet eine vermehrte Verwal tungsarbeit, die vermieden werden muß. Künftig sind deshalb in jedem Fall des Lehrlingswechsels, der mit Zustimmung der abgebenden LBsch. erfolgt, auch die Perfonalakten des Lehrlings an die auf nehmende LBsch. abzugeben. An die Landesbauernschasten. — DN. 1940 S. 523. Lanübau. Abwehr des Kartoffelkäfers. — llc 932 vom 24. 7. 1940 —. Durch die Ereignisse in den letzten Wochen be steht die Möglichkeit, daß der Kartoffelkäfer in das Reich verschleppt worden ist. Es muß alles daran gesetzt werden, sobald als möglich solche verschleppten Käfer aufzufinden, um eine Weiterverbreitung zu verhüten. Die Pflanzenschutzämter haben auf alle nur mögliche Weise die Aufklärung der Kartoffel anbauer in die Wege zu leiten. Insbesondere soll durch Schlagzeilen in den Wochenblättern der LBsch. und durch Aufklärung der OBF. die Kenntnip der drohenden Gefahr verbreitet werden. Propagandamaterial kann bei der technischen Leitung des Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes in Hei delberg, Vlumenthalstr. 34, angefordert werden. Werden Kartoffelkäferherde entdeckt, hat der Finder das sofort dem OBF. und der zuständigen Orts polizei zu melden, und es ist, wenn das Pflanzen schutzamt die Richtigkeit des Fundes bestätigt, s o - fort telegraphisch die technische Leitung des Kar toffelkäfer-Abwehrdienstes in Heidelberg zu benach richtigen. An die Landes- und Kreisbauernschaften, zur Unterrichtung der OBF und Pflanzenschutzämter. - DN. 1940 S. 523.