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genügend aufnahmefähig sei, um regelmäßig die Zeitung zu lesen. So sei es zu erklären, daß er die Hinweise in der Presse bez. des Ablaufs der Ausschlußfristen nicht gelesen habe. Im letzteren Sachverhalt, der dem Reichsarbeits minister vorgetragen war, hatte dieser entschieden, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des vor liegenden Falles ausnahmsweise keine Bedenken da gegen zu erheben, daß der Rentenantrag als inner halb der gesetzlichen Frist gestellt behandelt werde. Es dürfte danach zu verantworten sein, daß die Berufsgenossenschaften in Härtefällen eine Überschrei tung der Ausschlußfristen in gewissen Grenzen zu lassen. Eine solche Nachsicht ist insbesondere den jenigen Verletzten gegenüber geboten, die infolge Einberufung zum Wehrdienst den Antrag nicht recht zeitig stellen konnten. Wenn es auch eine dem Art. 8 der Verordnung betr. Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Kon kurses und des bürgerlichen Rechts vom 1. 9. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1656) entsprechende Vorschrift für die Reichsversicherung nicht gibt, so bietet die obige Entscheidung des Reichsarbeitsministers immerhin eine Handhabe dafür, daß in Härtefällen verspätet gestellte Anträge noch berücksichtigt werden können. Ich halte daher zur Zeit eine gesetzliche Ver längerung der Ausschlußfristen nicht für erforderlich. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 509. Pauschwirtschaftsbeihilfe für einberufene Bauern und Landwirte, in deren Betrieb eine dauernde Ersatzkraft nicht eingestellt wird. — l 8 524/6 vom 18.7.1940 —. Der Erlaß des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vom 11. 3. 1940 — Vf. 190/40 — 7900 — RFM. 1.0 4085 — 611 — vgl. Anordng. vom 28. 3.1940 — I 8 524/6 — (DN. S. 178) findet laut Verfügung des Reichsministers des Innern vom 24.6.1940 — Vf. 794/40 — 7900 — auch auf solche Betriebe Anwendung, die, wie der Garten- und Weinbau, zur Landwirtschaft im wei teren Sinne gehören. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 511. Eindeutschung rassisch wertvoller Familien aus fremden Staaten. — I 8 316/1 vom 18.7.1940 —. Im Anschluß an mein Rundschreiben vom 19.6. 1940 — I 8 316/1 — gebe ich nachstehend eine An ordnung des Reichsführers ff, Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums vom 3. 7. 1940 — 0/26/23. 5. 1940 — bekannt, in der zusammen fassend die Richtlinien für den Einsatz und die Be treuung eindeutschungsfähiger Familien bekanntge geben werden und die Zuständigkeiten der an dieser Maßnahme beteiligten Dienststellen klar umrissen sind. Es ist zu beachten, daß nunmehr auch die Dienst stellen der Arbeitseinsatzverwaltungen bei dem Ein satz der Landarbeiterfamilien einzuschalten sind. Der Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vom 15. 7.1940 — Vg Nr. 5771. 23/903 — an die Nachge ordneten Dienststellen Anweisungen über die Mit wirkung bei der Auswahl der Betriebe, in denen die Familien eingesetzt werden, sowie über die Tätigkeit der Arbeitsämter bei der Einweisung in die Betriebe gegeben. Danach sind die aufnehmenden Arbeits ämter angewiesen worden, bei Ankunft der Trans porte auf Anforderung Abholer zu entsenden und rechtzeitig vor dem Eintreffen der Familien die für die Arbeitsstelle zuständige KVsch. zu verständigen, damit auch der KGW., der später die Familien zu be treuen hat, bei ihrer Ankunft zugegen sein kann. Nach Eintreffen der Transporte haben die KBsch. den LVsch. die Zahl der eingetroffenen Familien und Personen mitzuteilen und mit Rücksicht auf die volks politische Bedeutung der Maßnahme laufend über die Erfahrungen beim Einsatz und der Betreuung zu be richten. Die LBsch. melden vierteljährlich, erstmalig zum 1.10.1940 das Ergebnis, nach KBsch. getrennt, unter Benutzung des folgenden Vordrucks: Zahl der KBsch. Einsatz- betriebe ein gesetzten Familien Männer Frauen und Mädchen Kinder unter 14 Jahren Bei allen mit der Eindeutschung zusammenhän genden Maßnahmen ist mit den beteiligten Dienst stellen, den höheren ff- und Polizeiführern als Be auftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums, den Dienststellen der Partei und denen der Arbeitseinsatzverwaltung engste Zusam menarbeit geboten. Eine intensive Betreuung durch die KBsch. ist notwendig, um die Aufnahme der für die Eindeutschung ausgelesenen, rassisch wertvollen Familien in die Dorfgemeinschaft zu erleichtern und deren Seßhaftmachung zu fördern. Der Einsatz erfolgt zunächst nur in den ff-Ober abschnitten, für die die höheren ff- und Polizeiführer West (Einsatz nur in Westfalen), Nordwest, Rhein, Fulda-Werra, Südwest, Süd, Alpenland und Donau zuständig sind. Die LBsch. und KBsch., deren Bezirk hiernach nicht erfaßt wird, erhalten diese Anordnung zunächst nur nachrichtlich. „I. Bei den Maßnahmen zum Einsatz von ein deutschungsfähigen Polen handelt es sich um ein Problem von großer volkspolitischer Bedeutung. Die Unterbringung dieser Kräfte ist daher nicht nach arbeitseinsatzmäßigen Erfordernissen durchzu führen, vielmehr hat die Auswahl der Betriebs führer in erster Linie unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, daß das Ziel der Eindeutschung so schnell wie möglich erreicht wird. Die Auswahl der Polen erfolgt auf Grund einer äußerst strengen rassischen und ärztlichen Prüfung, und nur die besten Sippen werden für den Einsatz im Altreich bestimmt. Das Ziel ist einerseits, rassisch wertvolle Fami lien dem deutschen Arbeitseinsatz zuzuführen, andererseits, dem polnischen Volkstum diejenigen