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Organisation und allgemeine Verwaltung. Anordnung des RBF. betreffend Verwendung des Hoheitszeichens des Reichsnährstandes in dem Siegel der Zusammenschlüsse des Reichsnähr standes. — IV^ I 235 vom 11.7.1940 —. Ich gestatte hiermit den Zusammenschlüssen des RNSt. (Hauptvereinigungen, Wirtschaftliche Vereini gungen, Wirtschaftsverbände in den LBsch.), das Hoheitszeichen des RNSt. in ihren Siegeln zu ver wenden. Für die Gestaltung und Beschriftung sind die nebenstehend abgedruckten Muster maßgebend. Zum Zwecke der einheitlichen Beschaffung sind die Dienstsiegel (Petschafte) durch mein VA. zu be ziehen. Muster. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 509. Personalverwaltung. Einberufungen zum Reichsarbeitsdienst. — lV^ ll 150/21 vom 18.7.1949 —. Nachstehendes Rundschreiben des Reichsministers der Finanzen vom 5. 6.1940 teile ich zur Kenntnis und Beachtung mit. Auf Grund dieser Entscheidung hebe ich meine Anordnung im letzten Satz der Ver fügung vom 22.4.1940 — IVKII 150/21 — (DN. S. 297) auf. Soweit bisher hiernach verfahren wurde, sind die gezahlten Bezüge nicht wieder einzu ziehen. Die Zahlung ist jedoch in jedem Fall unter Benachrichtigung des Eefolgschaftsmitgliedes sofort einzustellen. „Ich habe seinerzeit davon abgesehen, meine Erlasse vom 26.8.1939 und 9.9.1939 — RVV. Nr. 3188 S.212Z und Nr. 3197 S. 238Z — auch -) LwRMBl. S. 968/969. auf Eefolgschaftsmitglieder auszudehnen, die zum Arbeitsdienst eingezogen sind. Auf Grund der Besprechung im Ressorttarif ausschutz am 29. 5.1940 sehe ich auch nach Erlaß der Verordnung vom 10. 4. 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 626)-) von einer Erweiterung meiner oben an gezogenen Erlasse ab. Eefolgschaftsmitglieder, die zum Arbeitsdienst eingezogen sind, sind ggf. auf den Familienunter halt nach der Einsatzfamilienunterstützungsverord nung (Reichsgesetzbl. 1939 Teil I S. 1563) zu ver weisen. -) VO. zur Durchführung der VO. über die Fort führung des Reichsarbeitsdienstes für die männliche Jugend während des Krieges." An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1940 S. 509. Setriebsgemelnschast. Verlängerung der Ausschluhfristen in der NVO. Wiedergewährung kleiner Renten an Unternehmer und ihnen Gleichgestellte. — I 6 633/21 vom 18. 7.1949 —. Auf Grund des Art. 3 8 6 des 5. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. 2.1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267) konnten den als Unterneh mern Versicherten und den ihnen Gleichgestellten die nach den Notverordnungen weggefallenen Unfall renten auf ihren Antrag wieder gewährt werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall mindestens 25 vH beträgt. Der Antrag mutzte aber bis zum 31.12.1939 gestellt sein. Härten ergaben sich in folgenden bekanntgewor denen Fällen: 1. Ein Kleinlandwirt, der bei einem Unfall im Jahre 1924 das linke Auge verloren und früher eine 25prozentige Rente bezogen hatte, war im August 1939 zum Wehrdienst einge zogen worden. Uber die Änderungen in der Unfallversicherung war er nicht unterrichtet, zumal er weder ein Rundfunkgerät besatz noch ständig eine Zeitung halten konnte. Erst beim Militär hatte er erfahren, datz ihm die frühere Rente wieder zustand. Ein im Februar 1940 gestellter Antrag wurde von der Verufsge-- nossenschaft wegen Fristversäumnis zurückge wiesen. 2. Ein jetzt als Tiefbauarbeiter beschäftigter Un fallbeschädigter hatte ebenfalls früher eine 25prozentige Rente bezogen. In seinem An trag vom 4.1.1940 auf Wiedereinräumung der früheren Rente hatte er geltend gemacht, datz er wegen Erblindung des einen Auges im Sehen sehr behindert und bei seiner zehnstün digen Arbeit als Tiefbauarbeiter und bei sei nem Alter von 60 Jahren abends nicht mehr