überlasse es den Wirtschaftsämtern, sorgfältig zu prüfen, ob diese Mengen ausreichen oder nicht sogar herabgesetzt werden können. Bezugscheinx dürfen jedoch nicht an Internate erteilt werden, da die Mädchen im Rahmen des hauswirtschaft lichen Unterrichts auf Grund der erhaltenen Reichsseifenkarten in der Lage sind, ihre eigene anfallende Bett-, Küchen- oder Leibwäsche zu waschen." An die Landesbauernschaften, Landwirtschaftsschulen, Mädchenabteilungen und Landfrauenschulen. — DN. 1940 S. SOO. Lanübau. Selbstversorger in Ölsaaten. — II G 821 vom 10. 7.1910 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat unter dem 28. 6. 1940 — IIL 9 385 — nachstehende Verfügung erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. „In meinem Erlaß vom 8.3.1940 — II 09 231 — Siebenter Abschnitt, Ziffer 2, und der Anlage zu diesem Erlaß habe ich die Sonderzutei lungen an Speiseöl oder -fett für die Ölsaaten anbauer festgelegt. Dabei ist für die Berechnung der Höhe der Sonderzuteilung die Menge der ab gelieferten reinen Ölsaaten zugrunde gelegt. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß häufig Flachsstroh unausgedroschen zur Ablieferung ge langt, bestimme ich, daß in diesem Falle 15 vH der abgelieferten Flachsstrohmenge mit Samen als Leinsaat in Anrechnung zu bringen sind. Auch be stehen keine Bedenken dagegen, daß der zur Er langung des Reichszuschusses für Flachsstroh vorge schriebene Schlußschein gleichzeitig als Nachweis für die Ölzuteilung an die Anbauer von Ölsaaten Verwendung findet. Die Ernährungsämter sind durch Übersendung eines Abdruckes dieses Erlasses unmittelbar zu verständigen. Abdrucke sind beige fügt." An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. S01. Zorst. Verwendungsnachweis über Aufforstungsbeihilfen für das RI. 1939. — II? 222/1 vom 11. 7. 1949 —. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Verwendungsnachweise über die für das RI. 1939 zur Verfügung gestellten Beihilfen spätestens Termin b i s z u m 15. 8. d. I. der RA. II? einzureichen sind. Die Nachweise sind bereits nach dem in den Richt linien des Neichsforstmeisters vom 10. 4. 1940 abge druckten Muster (RMBlFv. 1940 S. 154) unter Fort fall des bisher verwendeten Formulars aufzustellen. Sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestim mungsgemäße Verwendung sind wie bisher zu be scheinigen, die Beihilfen sind dabei zu einer Schluß summe zusammenzufassen. Es wird besonderer Wert darauf gelegt, daß die für 1939 angeforderten Sum men restlos verbraucht und nachgewiesen werden. Übertragungen auf das RI. 1940 finden nicht statt. An die Landesbauernschaften außer Alpenland, Donau land, Südmark, Danzig-Westpreußen und Wartheland. — DN. 1940 S. 501. Hinweise auf nicht abgeüruckte Verfügungen. Hinweise auf Anordnungen des Verwaltungs amtes des Neichsbauernführers. 1. DM. der LVsch. (IV-11 260/5 vom 10.7.1940) 2. Hilfskräfte bei den Körämtern und Körstellen"). (IV^ II 275/21 vom 4. 7.1940) ' 3. Anträge auf Personalveränderungen. (IVHII 900 vom 8.7.1940) 4. Einrichtung von landwirtschaftlichen Fachschulen in in den Reichsgauen Danzig-Westpreußen und Warthe- land*) **). (IV-1II 100/26 vom 9.7.1940) 5. Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für öffentliche Auf traggeber (LSVÖ). (IV8IVc 31741 vom 9.7.1940) *) Außer Alpenland, Bayern, Bayerische Ostmark, Danzig-Westpreußen, Donauland, Ostpreußen, Sachsen, Südmark, Sudetenland und Wartheland. **) Außer Danzig-Westpreußen und Wartheland. 6. Einrichtung von sozialen Leistungsgemeinschaften für Landarbeiter und Kleinlandwirte. (OIL 300/23 vom 4.7.1940) 7. Regelung der Arbeitsbedingungen für Berufsjäger. (I 8 433/50 vom 8. 7.1940) 8. Förderung des Landarbeiterwohnungsbaues nach dem Kriege. (I 8 380/2 vom 9.7.1940) 9. Teilnahme von Volksdeutschen am NBWK. (IO 150 vom 11.7.1940) 10. Rahmenvertrag für Lehr- und Versuchsanstalten für Viehhaltung. (II 181/1 vom 6.7.1940) 11. Privatforstwartausbildung^'). (IIK 176/1 vom 10.7.1940) 12. Bevorratung der landwirtschaftlichen Betriebe mit Kohle. (II 8 260/5 vom 10.7.1940) 13. Bestimmungen über die Gewährung von Darlehen der Deutschen Rentenbankkreditanstalt zur Förderung des landwirtschaftlichen Wegebaues. (IIL 229 vom 6.7.1940) --«») Außer Alpenland, Donauland und Südmark.