DN. 1940 Nr. 28 500 499 gerichtlichen Vertretung an einen Rechtsanwalt oder Notar zu verweisen seien. Die Ansicht des Herrn Präsidenten der Reichs notarkammer, daß der RNSt. zur Rechtsberatung seiner Angehörigen überhaupt nicht befugt sei, kann ich nicht teilen. Ihre Begründung, der RNSt. habe nur die wirtschaftlichen und gesell schaftlichen Angelegenheiten zwischen seinen Mit gliedern zu regeln, berücksichtigt nur ein Teilgebiet der ihm obliegenden Eesamtbetreuung des Land volkes. Im übrigen ist es auch durchaus zweck mäßig, wenn die KBsch. gerade in den An gelegenheiten, die zu einem Genehmigungsver fahren nach der Erundstiickverkehrsbekanntmachung vom 26.1.1937 (Reichsgesetzbl. I S. 35) oder dem Reichserbhofgesetz und damit zu einer Beteiligung der KBsch. führen, von vornherein zu Rats gezogen wird und dadurch auf die richtige Ge staltung des Inhalts des ihr später zur Prü fung vorzulegenden Vertrages Einfluß nehmen kann. Da die Rechtsberatung der KBsch. M. in soweit im Rahmen ihrer Zuständigkeit liegt und demnach unter 8 3 Ziffer 1 des Gesetzes zur Verhütung vdn Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. 12. 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) fällt, liegt ein Verstoß gegen 8 1 dieses Gesetzes nicht vor. Nicht am Platze ist es dagegen, wenn die KBsch. M. sich in einigen Fällen nicht auf die Beratung über den Vertragsinhalt be schränkt, sondern den Übergabevertrag selbst ange fertigt hat. Abgesehen davon, daß die Formu lierung derartiger Verträge besser den dazu erfah renen rechtskundigen Stellen überlassen bleibt, ist sie auch zwecklos, da ohnehin eine Beurkundung durch den Notar oder vor dem Amtsgericht erfor derlich ist." Diese Ausführungen sind allgemein zu beachten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 498. Herufsausbilüung uaü Wirtschastsberatung. Übergangsbestimmungen für die Ausbildung zum ! landwirtschaftlichen Rechnungsführer, zur land- ! wirtschaftlichen Rechnungsführerin und zum land wirtschaftlichen Vuchführer. — II 140/1 vom 8.7.1840 —. Die in den Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Rechnungsfüh rer, zur landwirtschaftlichen Rechnungsführerin und zum landwirtschaftlichen Buchführer vom 27. 5.1937 enthaltenen Übergangsbestimmungen sind am 1. 4. 1939 abgelaufen. Die außerordentliche Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rechnungsführern und -füh- rerinnen macht es jedoch erforderlich, in besonderen Fällen von dem Nachweis der Landwirtschafts- bzw. der Ländlichen Hauswirtschaftsprüfung auch weiter hin abzusehen. Ich bestimme hiermit, daß bis auf weiteres solche Personen ohne den Nachweis der Landwirtschaftsprüfung oder der Ländlichen Haus- wirtschaftsprüfung in den Rechnungsführerlehrgang der Lehranstalt für landwirtschaftliches Rechnungs wesen in Halle ausgenommen werden dürfen, die vor dem 1. 4. 1922 geboren sind und eine zweijährige praktische Tätigkeit (nicht nur Lehrzeit) in der Land wirtschaft oder der ländlichen Hauswirtschaft nach weisen. Auf diese Zeit kann auch der Besuch von landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Fach schulen voll angerechnet werden. Die Betreffenden haben eine Aufnahmeprüfung an der Anstalt in Halle abzulegen, die festzustellen hat, ob eine genügende Kenntnis der praktischen Landwirtschaft vorliegt. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Leiter der Lehranstalt für landwirtschaftliches Rechnungs wesen in Halle. Die Entscheidung über die Aufnahme von Reichs und Volksdeutschen aus den Ostgebieten und anderen neu eingegliederten Gebietsteilen trifft der Leiter der Lehranstalt für landwirtschaftliches Rechnungswesen in Halle nach den ihm von mir erteilten Weisungen. An die Landesbauernschaften. - DN. 1940 S. 499. Durchführung der hauswirtschaftlichen Erziehung der weiblichen Jugend und Seifenversorgung. — IIK 245 vom 6. 7.194» —. 2m Nachgang zu meiner Anordnung vom 6.4. 1940 — IIK 245 — (DN. S. 262) gebe ich nachstehen den Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Er ziehung und Volksbildung vom 31.5.1940 — üla 1035^40 III — (Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Heft 12 vom 20. 6. 1940 S. 313) zur Kenntnis: Auf Ihr Schreiben vom 6. 4.1940 und im Nach gang zu meinem Schreiben vom 21. 2. 1940 — I ki 13 Ur — 1510 — gebe ich Ihnen Kenntnis von der mit meinen Ausführungsbestimmungen vom 28. 3. 1940 getroffenen Regelung betreffend die Zuteilung von Seife für den hauswirtschaftlichen Unterricht: „Die planmäßige Durchführung der haus wirtschaftlichen Erziehung der weiblichen Jugend ist auch während des Krieges von besonderer Be deutung. Für den hauswirtschaftlichen Unterricht (Koch- und Waschunterricht) dürfen daher in ge ringem Umfang Bezugscheine für bezugschein pflichtige Seifenerzeugnisse ausgegeben werden. Da der Bedarf der einzelnen Schulen und Schul arten verschieden ist und über die während eines bestimmten Zeitraumes benötigten Mengen bis her Erfahrungen nicht vorliegen, ist eine zentrale Festsetzung eines bestimmten Höchst- und Mindest bedarfs nicht möglich. Als Anhaltspunkt für die Entscheidung bitte ich zu verwenden: aa) Für die Reinigung der Küchenwäsche dürfen 60 vH der Menge des Vorjahres des ent sprechenden Vergleichsmonats zugrunde ge legt werden. bb) Für den Waschunterricht dürfen 20 vH der Menge des gleichen Zeitraums im Vorjahr gegeben werden. Diese Mengen sind als Richtlinien genannt. Ich