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men, Geburtstag und Wohnung sowie die Angabe der Tage enthalten, an denen der Versicherte bereits in dem laufenden Monat im Betrieb gearbeitet hat. V. Krankenschein, Überweisungsschein. Wo ein Einsatz durch die Partei, HI., VDM., Studentenschaft usw. erfolgt und diese Stellen auch gleichzeitig die Betriebsblätter führen, sollen auch diese Beauftragten befugt sein, Krankenscheine aus zustellen. In Krankheitsfällen ist von dem Vetriebsführer oder von dem Einheitssührer Lzw. Gruppenführer so fort ein Krankenschein auszustellen oder aber von der Krankenkasse anzufordern. Vielfach ist es vorgekonkmen, daß Krankheitsfälle bei der Kasse überhaupt nicht gemeldet waren, später aber bei der Kasse Arztrechnungen eingereicht wur den. Die Krankenkassen haben die Erstattung dieser Arztrechnungen mit Recht ablehnen können. Da Krankenhausbehandlung eine Kannleistung ist, muß die vorherige Einwilligung der zustän digen Krankenkasse eingeholt werden. Wenn der Erkrankte sich außerhalb des Kassen bezirks weiter behandeln lassen will, bedarf er hierzu eines Überweisungsscheines, der von der zuständigen Krankenkasse angefordert werden muß. VI. Unfallverhütung. Bei meinen Hinweisen zur Unfallverhütung machte ich mit Rundschreiben vom 17. 2. 1940 — I8 633/69 — auf mehrere Merkblätter der landwirt schaftlichen Verufsgenossenschaften aufmerksam. Die LVsch. und KVsch. haben darauf zu achten, daß der artige Merkblätter in jeder Schule, in jedem HJ.- Heim, Landdienstlager des weiblichen Arbeitsdienstes usw. zum Aushang gebracht werden. Es bleibt den zuständigen Dienststellen überlassen, wie sie eine zweckmäßige Aufklärung der Jugend und auch der erwachsenen landwirtschaftlichen Hilfskräfte über die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen, über Unfallschutz usw. durchführen wollen. Bei Unfällen ist darauf zu achten, daß die Un fallmeldung sofort erfolgt (vgl. 1352 ff. RVO.). In der Aufklärungstätigkeit werden die LVsch. und KVsch. die volle Unterstützung der Sozialver sicherungsträger finden. VII. Obige Neuregelung ist am 1. 7. 1940 in Kraft getreten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1940 S. 494. Recht. Zurückziehung von Soldaten aus der kämpfenden Truppe aus besonderem Anlaß. — Ioc 231 vom 8.7.1840 —. Die Wehrmacht berücksichtigt im allgemeinen von Amts wegen die Familienverhältnisse der Soldaten nach Maßgabe des nachfolgend wiedergegebenen Er lasses des Oberkommandos des Heeres (CH. H Rüst, u. V. d. E.) vom 11. 6.1940 — 8 23 b 12/14 (I a) 10 969/40 —: „1. Der Führer und Oberste Befehlshaber wünscht, daß letzte Söhne von Familien, von denen be reits die Väter gefallen sind bzw. die bereits durch den Tod von Söhnen auf dem Feld der Ehre erhebliche Opfer gebracht haben (einschl. Weltkrieg) in weniger gefährdeten Stellen der Front (z. V. im rückwärtigen Dienst gemäß H.Dv. 90) oder in der Heimat Verwendung fin den sollen. Auf einzige Söhne findet die Anordnung nur Anwendung, wenn der Vater» bereits ge fallen ist. 2. Darüber hinaus können Soldaten, die Väter von mehr als 4 ehelichen unversorgten Kindern sind, auf Antrag nach Ziffer 1 b der Verfügung OKH. (BdE.) VbiV/^A/» (V) Nr. 10 921/39 vom 11.10.1939 mit Genehmigung des zustän digen Div.-Kommandeurs oder des Vorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis eines Div.-Kommandeurs in weniger gefährdeten Stellen der Front oder in der Heimat verwen det werden." Damit sind auch die Anregungen und Wünsche erfüllt, die einige LVsch. im besonderen Hinblick auf bäuerliche Sippen an mich herangetragen haben. An die Landesbauernschaften. — DN. 1940 S. 497. Nechtsberatung durch die Dienststellen des RNSt. — IOc 215 vom 10.7.1940 —. Der Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft hat in einem an den Reichsminister der Justiz gerichteten Schreiben vom 12.3.1940 — I 9 — 1714 — anläßlich einer Beschwerde des Herrn Präsidenten der Reichsnotarkammer über eine KVsch. zur Rechtsberatungstätigkeit der KVsch. u. a. folgen des ausaeführt: „Der RNSt. hat zur Erfüllung der ibm als Körperschaft des öffentlichen Rechts aemäß 8 2 der 1. Aufbauverordnung vom 8.12.1933 (Reichs gesetzbl. I S. 1060) übertragenen ständischen Auf gaben die Pflicht, die Belange seiner Mitglieder zu fördern. Zu dieser Obliegenheit aehört auch die Beratung der Angehörigen des RNSt. in allen be rufsständischen Angelegenheiten. Soweit sich im Zusammenhang hiermit Rechtsfragen ergeben, er wächst aus der allgemeinen Betreuungsaufaabe des RNSt. auch die Verpflichtung, seinen Angehörigen auf ihr Verlangen Nechtsauskünfte zu erteilen. Diese Beratung hat sich jedoch grundsätzlich auf das Gebiet des Bauern- und Landwirtschaftsrechts zu beschränken. Der RBF. hat dies bereits in einer Anordnung vom 12. 6. 1935 klargestellt. Hierbei wurde im übriaen besonders betont, daß die Rat suchenden bei schwierigen, mit Sicherheit nicht zu beantwortenden Rechtsfragen und im Falle einer